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Urteil

S 9 (3) KR 73/02

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMS:2004:0126.S9.3KR73.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Übernahme die Betriebskostenpauschale des Geburtshauses N. 3 Die Klägerin begab sich zu Entbindung des 00.00.0000 geborenen Kindes K in das N Geburtshaus. 4 Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2001 mitgeteilt, dass eine Beteiligung an den Kosten des Geburtshauses N lediglich in Höhe von 650,00 DM erfolgen könne. 5 Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 zurück. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Landessozialgerichtes Thüringen vom 27.09.2000, Az. L 6 KR 688/99. Da das Geburtshaus N nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 107 Abs. 1 SGB V verfüge, sei ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehende Kostenerstattung nicht möglich. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 11.06.2002 Klage erhoben. 7 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, andere gesetzliche Krankenkassen bezahlten die Betriebskostenpauschale des N Geburtshauses. Die Beklagte habe ebenfalls schon bei anderen Patientinnen die Betriebskostenpauschale des N Geburtshauses gezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung ergebe sich aus § 3 der Vergütungsvereinbarung vom 19.12.1995. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 zu verurteilen, ihr die Betriebskostenpauschale des Geburtshauses N anlässlich der Geburt ihres Sohnes K zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte weißt darauf hin, dass sie erst zum 01.07.1996 gegründet worden sei. Eine Bindungswirkung der Vereinbarung vom 19.12.1995 bestehe daher nicht. Im übrigen habe sie ihren Sitz im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf, so das schon aus diesem Grunde eine Bindungswirkung nicht hergestellt werden könne. 13 Die Beigeladene ist der Auffassung, die geschlossenen Vereinbarungen hätten landeseinheitlich Geltung für alle Betriebskrankenkassen. 14 Im übrigen erfülle das Geburtshaus die Voraussetzungen des § 197 RVO bezüglich einer stationären Entbindung. Wenn es sich bei dem Geburtshaus aber um eine Einrichtung nach § 197 RVO handele, dann habe eine Kostenübernahme auch zu erfolgen, ohne das eine besondere "Zulassung" vorliege. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten zuvor gehört worden sind. 18 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostenpauschale des Geburtshauses N. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V, da ein Sachleistungsanspruch gem. § 197 RVO nicht bestand. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2003, B 1 KR 9/03 R, darauf hingewiesen, das es auf sich beruhen kann, ob die zum Krankenversicherungsrecht im weiteren Sinne zahlenden Vorschriften der §§ 195 RVO ff neben den in § 13 Abs. 1 SGB V allein erwähnten Bestimmungen des SGB V und des SGB IX eine Ausnahme vom Sachleistungsgrungssatz begründen können, denn ein Kostenerstattungsanspruch ist in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden den versicherten Frauen, soweit es sich nicht um reine Geldleistungen handelt, in gleicher Weise wie die Krankenbehandlung als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Auf sie sind gem. § 195 Abs. 2 Satz 1 RVO die für die Leistungen nach dem SGB V geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgesehen ist. 20 Ein Sachleistungsanspruch der Klägerin bestand jedoch nicht, weil es sich bei dem Geburtshaus N nicht um eine zugelassene Vertragseinrichtung handelt. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass das Geburtshaus N nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 107 Abs. 1 SGB V verfügt. 21 Die Beklagte ist auch nicht an die Vergütungsvereinbarung vom 19.12.1995 gebunden. Diese Vereinbarung betrifft das Entbindungsheim N und die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Kreis Steinfurt. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf. Sie ist daher nicht an etwaige Vereinbarungen gebunden, die die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Kreis Steinfurt abschließt. 22 Die Beklagte hat daher die beantragte Leistung nicht zu unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gem. § 13 Abs. III SGB V liegen nicht vor.