Urteil
S 9 RA 1/02
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMS:2004:0310.S9RA1.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. 1 Tatbestand: 2 Der 1957 geborene Kläger übt seit dem 01.01.2000 eine selbstständige Tätigkeit als Supervisor aus. 3 Mit Bescheid vom 18.09.2000 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei gemäß § 2 Nr. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI versicherungspflichtig. 4 Hiergegen legte der Kläger am 04.10.2000 Widerspruch ein. Er machte geltend, er sei nicht im Sinne von § 2 Nr. 1 SGB VI als Lehrer und Erzieher, sondern als Supervisor tätig, d. h. als psychologischer und soziologischer Berater. Er berate Einzelpersonen und Firmen bei der Lösung persönlicher, sozialer, aber auch systematischer oder institutioneller Problemlage, wie etwa Arbeitsabläufe und Störungen in der betrieblichen Zusammen- und Teamarbeit. Daneben halte er auch noch Seminare ab, die jedoch ebenfalls weitgehend nicht auf die Vermittlung von Wissen und/oder Fertigkeiten, sondern auf Supervision abzielten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, unter den gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig selbstständig tätigen Lehrern seien Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht erteilen. Auch die Unterweisung in körperlichen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform als auch in Einzelunterweisung erfolgen. Bestimmte pädagogische Qualifikationen würden nicht vorausgesetzt. 6 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 10.01.2002 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Tätigkeit des Supervisors sei eine beratende. Ebenso wie bei den Berufen des Rechtsanwaltes, Arztes, Psychologen usw. sei die Vermittlung von Wissen weder Schwerpunkt noch prägend für die Berufsausübung des Supervisors. Das Halten von Seminaren sei eine durchaus auch in anderen Berufen übliche, häufige und zulässige Form der Akquisition. Er führe Teamsupervisionen durch, bei denen es um die Aufdeckung und Beseitigung von Konflikten im Arbeitsteam gehe. Des weiteren führe er Einzelsupervisionen durch, die der Beratung Einzelner bei Problemen z. B. im Arbeitsbereich mit Untergebenen oder auch Vorgesetzten beträfen. Es gehe um die Lösung von Konflikten und die Wiederherstellung der Arbeitsleistung. Bei der Einzelvision spielten auch psychologische Aspekte, die Psyche und unter Umständen die Lebensgeschichte der Einzelpersonen eine wichtige Rolle. Die Tätigkeit des Supervisors werde daher durch eine psychologische Beratung charakterisiert. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hält an der von ihr im Vorverfahren vertretenden Auffassung fest. Ergänzend trägt sie vor, es möge zwar zutreffen, dass Supervision keine lehrende Funktion habe, da es nicht um die Vermittlung von Sachwissen gehe. Jedoch werde der Lehrbegriff in der gesetzlichen Rentenversicherung weit ausgelegt. Z.B. könne auch die allgemeine Vermittlung von Fähigkeiten im Umgang mit anderen Menschen sowie die Fähigkeiten zur Vermeidung bzw. Lösung von Konflikten aus Sicht der BfA als Lehrtätigkeit angesehen werden. Die "Entwicklung und Qualifikation in einem ausgeübten Beruf" durch Supervision könne aus Sicht der BfA nicht ohne jegliche Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten von sich gehen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. 15 Die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Supervisor ist keine Tätigkeit als Lehrer und Erzieher gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Selbstständig tätige Lehrer gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig Tätige, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen und praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln. Die Norm erfasst alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit darin besteht, anderen Personen Unterricht zu erteilen, ohne darauf abzustellen, auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolgt und auf welche Weise sich der Lehrer die zur Stoffvermittlung erforderlichen fachlichen oder ggfs. auch pädagogischen Kenntnisse erworben hat (Hauk/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI K § 2 Anmerkung 25). Eine pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich (BSG Urteil vom 12.10.2000, Az.: B 12 RA 2/99 R). Entscheidendes Kriterium für die Zuordnung zum Beruf des Lehrers ist damit der Unterricht. Unabhängig von der Vorbildung und dem betreffenden Fachgebiet ist die Lehrertätigkeit stets an die Erteilung von Unterricht zu Ausbildungszwecken gebunden. Dies trifft auf die Tätigkeit des Supervisors gerade nicht zu. Der Supervisor erteilt keinen Unterricht zu Ausbildungszwecken, sondern ist auf Beratung gerichtet. Das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen hat auf die gerichtliche Anfrage vom 07.03.2003 mit Schreiben vom 19.03.2003 dargelegt, das Supervision eine Form der Beratung von Einzelnen oder Gruppen sei, die sich auf Konflikte und Probleme beruflicher Interaktion beziehe. Es handele sich hierbei in der Regel um eine Zusatzqualifikation für Beschäftigte in sozialen, pädagogischen, beratenden oder juristischen Berufsfeldern, aber auch für sonstige Arbeitnehmer mit Teamleitungs- und Personalführungsaufgaben. Diese Definition der Tätigkeit des Supervisors entspricht auch dem Berufsbild, die die deutsche Gesellschaft für Supervision vertritt. Den Ausbildungsunterlagen der evangelischen Fachhochschule Freiburg für den Masterstudiengang Supervision (www.efh-freiburg.de/supervision.htm) ist ebenfalls zu entnehmen, dass Supervision Lösungen sucht und Ressourcen erschließt, die konstruktives Handeln ermöglichen. Die Anwendung von Supervision habe neben dem Reflexiven zugleich auch einen Handlungsbezug. In der Literatur wird Supervision als ein Instrument zur Unterstützung und Beratung von Berufstätigen definiert. Supervision ist danach eine Beratungsform für berufliche Probleme. Zielgruppe sind Menschen in Berufen mit hohen psychischen Belastungen, z.B. Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter, usw. Neben einer psychischen Entlastung strebt die Supervision die Erhöhung der Professionalität der Beteiligten und eine Verbesserung von institutionellen Rahmenbedingungen an (Schlee, J.U. Mutzeck, W.(1996): Kollegiale Supervision. Modelle zur Selbsthilfe für Lehrerinnen und Lehrer. Heidelberg, Winter Universitätsverlag). Bei der Einzelvision wird das berufliche Handeln im Gespräch unter vier Augen gesichtet und hinterfragt. Im Rahmen der Einzelsupervision können auch persönliche Dinge, wie z.B. die Lebensgeschichte des Einzelnen zur Sprache kommen. Im Rahmen einer Gruppensupervision werden berufliche Problemstellungen und der Erfahrungshintergrund innerhalb einer Gruppe erarbeitet. Hieran wird deutlich, dass die Supervision keine lehrende Funktion, sondern eine beratendende Funktion hat. Es geht der Supervision nicht um Vermittlung um Sachwissen, sonder um kritische Reflexionen beruflichen Handelns, der professionellen Berufsrolle und der Arbeitsstrukturen. Die Supervision wird daher häufig von Psychologen und Psychotherapeuten aber auch von Unternehmensberatern angeboten. 16 Nach alledem handelt es sich bei der Supervision um eine beratende Tätigkeit und gerade nicht um eine auf Erteilung von Unterricht zielende Tätigkeit wie die des Lehrers und Erziehers. Der Kläger ist somit nicht versicherungspflichtig gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.