Urteil
S 2 KA 118/02
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMS:2004:1011.S2KA118.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Beklagten vom 24.07.2002 (Bescheid vom 14.10.2002) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, auf dem Widerspruch vom 08.01.2002 den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe vom 12.12.2001 aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, ihren ersten Wohnsitz in Praxisnähe nachzuweisen. 3 Seit dem 01.07.1990 ist die Klägerin für den Vertragszahnarztsitz L, O-Straße zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Eine Praxisgemeinschaft mit der Zahnärztin Dr. T bestand ab dem 01.09.1996. Die Zahnärztin T2 ist seit dem 01.01.2002 Mitglied dieser Praxisgemeinschaft. Die Zahnärztin Dr. T schied zum 01.10.2004 aus der Praxisgemeinschaft aus. 4 Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe erhielt im Jahre 2001 Kenntnis von der Tatsache, dass die Klägerin ihren ersten Wohnsitz von L nach X, O-Straße verlegt hatte. In der vom Zulassungsausschuss angeforderten Stellungnahme gab die Klägerin an, sie benötige für die Fahrstrecke von 65 Kilometer zwischen ihrer Wohnung und dem Praxissitz 35 Minuten. 5 Mit Beschluss vom 12.12.2001 erteilte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe der Klägerin die Auflage, innerhalb von drei Monaten einen ersten Wohnsitz in Praxisnähe nachzuweisen. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einen ersten Wohnsitz in Praxisnähe nachzuweisen, sodass sie in 25 Minuten von ihrem ersten Wohnsitz aus für ihre Patienten erreichbar sei. 6 Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung am 08.01.2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, sie betreibe mit den Zahnärztinnen Dr. T und T2 eine Praxisgemeinschaft. Außerhalb der Praxiszeiten bestehe ein geregelter Notdienst, sodass hilfebedürftige Patienten jederzeit einen Ansprechpartner hätten. Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe, sei außerdem von einer unzutreffenden Fahrzeit ausgegangen. Mit Beschluss vom 24.07.2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin verstoße mit der Wohnsitznahme in X gegen die in § 24 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV festgelegte Residenzpflicht. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten privaten Belange sei dem Allgemeininteresse an einer umfassenden zahnärztlichen Versorgung der Versicherten der Vorrang zu geben. 7 Gegen den Bescheid vom 14.10.2002 hat die Klägerin am 23.10.2002 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, Grund für den Umzug nach X sei die notwendige Betreuung ihres an Kehlkopfkrebs erkrankten Ehemannes. Ein Umzug sei für ihren Ehemann nicht möglich. Mit der Wohnsitznahme in X verstoße sie auch nicht gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV. Sie benötige für den Weg von ihrer Wohnung in X zur Praxis in L 35 Minuten, da sie morgens spätestens um 6.00 Uhr die Fahrt antrete. Sie fahre eine andere Strecke als vom Beklagten angenommen. Die zahnärztliche Versorgung sei außerdem durch den Notdienst sichergestellt. Außerhalb der Praxiszeiten sei sie bisher dreimal von Patienten angerufen worden. Sie sei dann jeweils sofort zur Praxis gefahren. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beschluss des Beklagten vom 24.07.2002 (Bescheid vom 14.10.2002) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch vom 08.01.2002 den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe vom 12.12.2001 aufzuheben, hilfsweise über diesen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, auch bei der von der Klägerin gewählten Fahrstrecke betrage die Fahrzeit mehr als 40 Minuten. Grundlage für die angefochtene Entscheidung sei § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Satz 1 Zahnärzte-ZV. Die angefochtene Entscheidung sei ergangen, um der Klägerin ausreichend Gelegenheit zu geben, der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV nachzukommen und eine Entziehung der Zulassung zu vermeiden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die maßgebliche Verwaltungsakte verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2004 gewesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2004 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 4) in diesem Termin nicht vertreten war. In der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung ist die Beigeladene zu 4) nämlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Alle Beschlüsse der Zulassungsinstanzen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, die mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln angegriffen werden können (Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 51. Ergänzungslieferung, § 95 SGB V Rdnr. 65). Dabei bildet der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses den alleinigen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. 17 Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Der Beklagte war verpflichtet, auf den Widerspruch der Klägerin hin den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 12.12.2001 aufzuheben. Da die in diesem Beschluss getroffene Regelung für die Klägerin belastende Wirkung hat, darf nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine solche Regelung nur dann getroffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. 18 Die Verpflichtung zum Nachweis eines ersten Wohnsitzes in Praxisnähe kann zunächst nicht auf § 24 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV gestützt werden. Diese Bestimmung begründet zwar die sogenannte Residenzpflicht des Vertragszahnarztes. Sie enthält jedoch keine Regelungen über die Durchsetzung dieser Residenzpflicht. 19 Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht auf § 32 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Zwar sind die Zulassungsgremien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.11.2003, Az.: B 6 KA 2/03 R) befugt, einer Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit eine Auflage beizufügen, um damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung sicher zu stellen. § 32 Abs. 1 SGB X erfasst jedoch nur die Fälle, in denen eine Nebenbestimmung zeitgleich mit der Zulassung erteilt wird. Eine nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung ist dagegen nur zulässig, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage gegeben ist oder dies im Ausgangsverwaltungsakt durch eine Nebenbestimmung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 SGB X vorbehalten worden ist (Engelmann in von Wulffen, Sozialgesetzbuch X, 4. Auflage, § 32 SGB X Rdnr. 32). 20 Einen Vorbehalt im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 SGB X enthält der für die Klägerin maßgebliche Zulassungsbescheid nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht § 95 Abs. 6 SGB X i.V.m. § 27 Zahnärzte-ZV als Grundlage für die angefochtene Entscheidung dienen. In diesen Bestimmungen wird die Befugnis der Zulassungsgremien zur Entziehung der Zulassung geregelt. Nach Auffassung der Kammer kann hierauf jedoch nicht der nachträgliche Erlass von Nebenbestimmungen gestützt werden. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf eine für den Betroffenen belastende Maßnahme einer gesetzlichen Grundlage, in der die Befugnis für die streitige Maßnahme ausreichend konkret geregelt ist. Eine solche konkrete Befugnis zur nachträglichen Erteilung von Nebenbestimmungen enthalten weder § 95 Abs. 6 SGB X noch § 27 Zahnärzte-ZV. Allein die Tatsache, dass die Erteilung der Nebenbestimmung der Verhinderung der Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegenüber der Klägerin dienen soll, reicht nicht aus, um eine Befugnis der Zulassungsgremien für solche Maßnahmen anzunehmen. 21 Die von der Kammer verneinte Befugnis der Zulassungsgremien hat auch nicht zur Folge, dass einem eventuellen Verstoß der Klägerin gegen die Residenzpflicht nicht nachgegangen werden kann. Vielmehr besteht die Möglichkeit, wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen die Residenzpflicht ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin zu beantragen (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 05.11.2003, Az.: B 6 KA 2/03 R). In diesem Verfahren kann die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin durch die Verlegung ihres Wohnsitzes geklärt werden. 22 Da die Zulassungsgremien zur nachträglichen Erteilung einer Nebenbestimmung nicht befugt sind, war der angefochtene Beschluss des Beklagten aufzuheben. Gleichzeitig war dieser zu verpflichten, auf den Widerspruch der Klägerin hin den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe vom 12.12.2001 aufzuheben. Da lediglich der Bescheid des Beklagten Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist, war für die Kammer eine Aufhebung der Entscheidung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch die alleinige Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 24.07.2002 entspricht nicht dem Rechtschutzbegehren der Klägerin, da dieses auf die Beseitigung der ihr erteilten Auflage gerichtet ist. Dies kann jedoch nur durch die Aufhebung der Entscheidung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe geschehen. Da den Zulassungsgremien bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrags(zahn)arzt im Hinblick auf die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Praxis für die Versorgung der Versicherten hinreichend zur Verfügung steht, ein Ermessen nicht eingeräumt ist, war die Kammer auch befugt, die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe auszusprechen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO. Da die Klage nach dem 01.01.2002 erhoben worden ist, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erstatten. Als unterliegende Partei hat der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 24 Gemäß § 13 Abs. 1 GKG hat die Kammer den Streitwert auf 4.000,- Euro festgesetzt. Da der Rechtsstreit keine Geldforderung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, war der Streitwert in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen.