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Urteil

S 5 AL 50/04

SG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht die Meldepflicht zur Arbeitssuche erst dann, wenn definitiv feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. • Die Formulierung 'frühestens drei Monate vor Beendigung' in § 37b S.2 SGB III lässt spätere Meldungen zu; ein späterer Meldetermin ist durch Auslegung zu bestimmen. • Eine Anspruchsminderung nach § 140 SGB III setzt schuldhaftes Zögern bei der unverzüglichen Meldung voraus; liegt berechtigte Hoffnung auf Weiterbeschäftigung vor, fehlt die objektive Pflichtwidrigkeit. • Ein formloses Schreiben, das Dauer, Höhe und Durchführung einer Minderung regelt, ist als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X anzusehen.
Entscheidungsgründe
Meldepflicht bei befristetem Arbeitsverhältnis: Meldung erst bei endgültigem Wegfall der Verlängerung • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht die Meldepflicht zur Arbeitssuche erst dann, wenn definitiv feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. • Die Formulierung 'frühestens drei Monate vor Beendigung' in § 37b S.2 SGB III lässt spätere Meldungen zu; ein späterer Meldetermin ist durch Auslegung zu bestimmen. • Eine Anspruchsminderung nach § 140 SGB III setzt schuldhaftes Zögern bei der unverzüglichen Meldung voraus; liegt berechtigte Hoffnung auf Weiterbeschäftigung vor, fehlt die objektive Pflichtwidrigkeit. • Ein formloses Schreiben, das Dauer, Höhe und Durchführung einer Minderung regelt, ist als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X anzusehen. Der Kläger war befristet bei der Firma H beschäftigt; der Vertrag lief zunächst bis 15.12.2003 und wurde am 12.12.2003 bis 15.01.2004 verlängert. Eine weitere Weiterbeschäftigung war in Aussicht gestellt; Anfang Januar 2004 verstarb der Inhaber und die Weiterbeschäftigung wurde aufgegeben. Der Kläger erhielt am 7.1.2004 die mündliche Mitteilung über das Ende des Arbeitsverhältnisses und meldete sich am 9.1.2004 arbeitslos. Die Beklagte setzte aufgrund verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach §§ 140, 37b SGB III eine Minderung des Arbeitslosengeldes an und erließ hierzu ein Schreiben vom 02.02.2004. Der Kläger focht die Kürzung an und begehrt die Zahlung des Arbeitslosengeldes in voller Höhe ab 16.01.2004. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; das Schreiben der Beklagten vom 02.02.2004 stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar, weil es Regelungen zur Dauer, Höhe und Durchführung der Minderung enthält. • Auslegung § 37b SGB III: Satz 2 regelt bei befristeten Arbeitsverhältnissen nur, dass die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung zu erfolgen hat; 'frühestens' schließt spätere Meldungen nicht aus und lässt den letztmöglichen Meldezeitpunkt offen. • Teleologische und systematische Auslegung: Zweck der Vorschrift (beschleunigte Eingliederung) spricht zwar gegen eine zu späte Meldung, aber ebenso sind unnötige Meldungen bei realer Aussicht auf Verlängerung zu vermeiden; daher entsteht die Meldepflicht erst, wenn definitiv feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. • Rechtsfolge für Pflichtverletzung: Nach § 140 SGB III führt schuldhaftes Zögern bei der unverzüglichen Meldung zur Minderung; 'unverzüglich' ist nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen, mithin liegt Voraussetzung für Kürzung in objektiv pflichtwidrigem und subjektiv vorwerfbarem Verhalten. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hatte aufgrund der Vertragsverlängerung und der berechtigten Aussicht auf weitere Beschäftigung keinen Anlass, früher Arbeitssuchendmeldung vorzunehmen; die endgültige Kenntnis vom Wegfall der Beschäftigung erhielt er erst am 7.1.2004 und meldete sich am 9.1.2004 unverzüglich. • Verhältnismäßigkeit und grundrechtliche Aspekte: Wegen der erheblichen leistungsrechtlichen Folgen der Kürzung und des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Arbeitslosengeld gebietet es die Auslegung, die Meldepflicht bei Befristung erst bei endgültigem Feststehen des Endes eintreten zu lassen. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2004 (Widerspruchsbescheid 25.02.2004) auf. Die Minderung des Arbeitslosengeldes war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 37b SGB III nicht erfüllt und keine schuldhafte Verzögerung der Meldung gegeben waren. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld in voller gesetzlicher Höhe ab dem 16.01.2004 zu bewilligen und auszuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Entscheidung schützt die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber einer unverhältnismäßigen Kürzung, wenn bei befristeter Beschäftigung berechtigte Aussicht auf Verlängerung bestanden hat.