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Urteil

S 6 P 136/05

SG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 GG. • Die Regelung darf typisierend und vereinfachend ausgestaltet sein; auch wenn sie Härten in Einzelfällen bewirkt, ist sie verfassungsrechtlich zulässig. • Die Tatsache behinderungsbedingter Zeugungsunfähigkeit rechtfertigt keinen Anspruch auf Befreiung vom Beitragszuschlag, weil das Gesetz allein auf Kinderlosigkeit abstellt.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung • Ein pauschaler Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3 GG. • Die Regelung darf typisierend und vereinfachend ausgestaltet sein; auch wenn sie Härten in Einzelfällen bewirkt, ist sie verfassungsrechtlich zulässig. • Die Tatsache behinderungsbedingter Zeugungsunfähigkeit rechtfertigt keinen Anspruch auf Befreiung vom Beitragszuschlag, weil das Gesetz allein auf Kinderlosigkeit abstellt. Der Kläger, 1955 geboren und mit GdB 100 schwerbehindert, ist über seine Rente kranken- und pflegeversichert. Seit 01.01.2005 wurde ein gesetzlicher Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkten von seiner Rente einbehalten. Er beantragte Ermäßigung bzw. Befreiung wegen seiner behinderungsbedingten Zeugungsunfähigkeit und rügte eine Gleichheitsverletzung gegenüber privilegierten Gruppen. Die Beklagte lehnte ab mit dem Hinweis, dass das Gesetz keine Ausnahme für medizinisch bedingte Kinderlosigkeit vorsehe und ihre Auslegung gesetzeskonform sei. Der Kläger hielt die Regelung für verfassungswidrig und beantragte hilfsweise Vorlage an das BVerfG. Das Gericht hat die Klage geprüft und über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung entschieden. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig (§ 54 Abs. 2 SGG). • Das KiBG hat mit Wirkung zum 01.01.2005 einen Zuschlag für kinderlose Versicherte eingeführt (vgl. § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Kläger sind erfüllt, da er kinderlos ist und nicht zu den Ausnahmen zählt. • Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist gegeben. Der Gesetzgeber hat auf das BVerfG-Urteil reagiert und eine relative Entlastung von Eltern gegenüber Kinderlosen geschaffen; die Wahl der fiskalischen Ausgestaltung (Erhöhung für Kinderlose statt Reduktion für Eltern) ist zulässig. • Typisierende, pauschalisierende Regelungen sind im Sozialversicherungsrecht verfassungsrechtlich möglich; der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum und darf aus Gründen der Praktikabilität allgemeine Kriterien (z. B. Elterneigenschaft statt tatsächlicher Erziehung) wählen. • Ausnahmen für bestimmte Gruppen (Geburtsjahrgänge, Wehr- und Zivildienstleistende, Leistungsbezieher) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; selbst bei möglichen Bedenken vermag eine Verletzung, die nur die Beseitigung einer Drittbegünstigung zur Folge hätte, keine Vorlage nach Art. 100 GG zu rechtfertigen. • Die behinderungsbedingte Kinderlosigkeit des Klägers rechtfertigt keine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, weil das Gesetz nicht an einer Behinderung anknüpft und die verbreitete Kinderlosigkeit nicht überwiegend behinderungsbedingt ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger ist nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose zu befreien, weil die gesetzliche Regelung des KiBG verfassungsgemäß ist und der Gesetzgeber einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum hat. Die abstrakt typisierende Ausgestaltung (Anknüpfung an Elterneigenschaft, Ausnahmen für bestimmte Gruppen) ist verfassungskonform, und eine mögliche Ungerechtigkeit in Einzelfällen begründet keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Aufhebung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, da selbst ein geltend gemachter Gleichheitsverstoß allenfalls Drittbegünstigungen betreffen würde und keine Aussicht eröffnet, daß der Kläger dadurch unmittelbar besser gestellt würde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.