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Urteil

S 3 AS 44/06

SG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige Steuererstattung ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II in der Bedarfszeit zu berücksichtigen. • Schuldenminderungen sind bei der Bewertung von Einkommen nicht abzugsfähig; Schulden können allenfalls Vermögen mindern. • Bei einmaligen Einnahmen kann eine angemessene Verteilung über einen längeren Zeitraum erfolgen; hier darf die Steuererstattung auf ein Jahr verteilt werden, statt den vollen Betrag im Zuflussmonat anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Steuererstattung als Einkommen; Aufteilung einmaliger Einnahmen auf Jahreszeitraum • Eine einmalige Steuererstattung ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II in der Bedarfszeit zu berücksichtigen. • Schuldenminderungen sind bei der Bewertung von Einkommen nicht abzugsfähig; Schulden können allenfalls Vermögen mindern. • Bei einmaligen Einnahmen kann eine angemessene Verteilung über einen längeren Zeitraum erfolgen; hier darf die Steuererstattung auf ein Jahr verteilt werden, statt den vollen Betrag im Zuflussmonat anzusetzen. Die Kläger sind Leistungsbezieher nach SGB II. Am 18.03.2005 überwies das Finanzamt eine Steuererstattung von 5.090,35 Euro auf ihr Konto. Die Kläger gaben an, 4.000 Euro zur Rückzahlung eines Darlehens an die Schwester verwendet zu haben; der Rest diente zur Kontodeckung. Der Beklagte hob daraufhin die ALG II-Bewilligung ab 01.03.2005 teilweise auf und forderte zuviel gezahlte Leistungen zurück; ab Juli 2005 lehnte er weitere Leistungen ab, da die Steuererstattung den Bedarf für längere Zeit decke. Die Kläger wendeten ein, die Erstattung sei durch Schuldentilgung nicht zu berücksichtigen und müsse gegebenenfalls als Vermögen behandelt oder anders verteilt werden. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Die Steuererstattung vom 18.03.2005 ist als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu qualifizieren; Einkommen sind alle in der Bedarfszeit eingehenden Einnahmen und Zuflüsse. • Aus dem Einkommen dürfen Schuldenabzüge nicht vorgenommen werden; Schulden können allenfalls das Vermögen mindern, nicht jedoch das Einkommen, weil sonst die Allgemeinheit zur Schuldentilgung herangezogen würde. • Die ALG II-Verordnung, wonach einmalige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind, ist nicht zwingend; das Gericht erachtet wegen des Bezugszeitraums von einem Jahr eine Aufteilung auf diesen angemessenen Zeitraum als gerechtfertigt. • Konkret wird die Steuererstattung auf zwölf Monate verteilt; daraus ergibt sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 424,19 Euro, der bei der Berechnung der Leistungsansprüche zugrunde zu legen ist. • Wegen der Änderung der Steuerklasse der Klägerin ab Juli 2005 und unter Berücksichtigung des als Einkommen anzurechnenden Betrags besteht ab Juli 2005 kein Anspruch mehr auf ALG II-Leistungen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Bescheid vom 29.03.2005 wurde insoweit aufgehoben, als die Anrechnung der Steuererstattung auf mehr als 424,19 Euro für die Monate März bis Mai 2005 zuzüglich Erstattungsforderung erfolgte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründend ist, dass die Steuererstattung Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt und daher bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist, Schuldenabzüge vom Einkommen nicht zulässig sind und eine angemessene Verteilung der einmaligen Einnahme auf ein Jahr vorzunehmen ist. Ab Juli 2005 entfiel der Leistungsanspruch der Kläger wegen des höheren Einkommens der Klägerin und der anzurechnenden Steuererstattung. Der Beklagte hat anteilige außergerichtliche Kosten zu erstatten.