Urteil
S 8 SO 65/08
SG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger kann nach Beiladung nach § 75 Abs. 5 SGG zur Übernahme von Heimkosten verurteilt werden.
• Wenn der Leistungsbedarf des Hilfebedürftigen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII begründet und der dortige Träger zuständig ist, sind die Kosten der Unterbringung von diesem Träger zu tragen.
• Die abgelehnte Leistungspflicht des ursprünglich leistenden Trägers enthebt den örtlich und sachlich zuständigen Träger nicht von seiner Verpflichtung zur Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Zuständiger Sozialhilfeträger trägt Heimkosten bei Eingliederungshilfe • Ein örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger kann nach Beiladung nach § 75 Abs. 5 SGG zur Übernahme von Heimkosten verurteilt werden. • Wenn der Leistungsbedarf des Hilfebedürftigen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII begründet und der dortige Träger zuständig ist, sind die Kosten der Unterbringung von diesem Träger zu tragen. • Die abgelehnte Leistungspflicht des ursprünglich leistenden Trägers enthebt den örtlich und sachlich zuständigen Träger nicht von seiner Verpflichtung zur Kostenübernahme. Der Kläger, Jahrgang 1933, lebt seit 1992 im Heim Haus N.W. in S. Bis 2005 übernahm die Beklagte die Heimkosten. Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte und beantragte hilfsweise, den örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger (Beigeladener) zur Übernahme der Kosten ab 01.07.2005 zu verurteilen. Das Sozialgericht Münster wurde nach örtlicher Zuständigkeit tätig und beließ den Beigeladenen als Partei. Streitgegenstand ist, welcher Träger für die Kosten der Unterbringung des Klägers ab 01.07.2005 verantwortlich ist. Der Kläger erhält Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Sachverhalt und Leistungen entsprechen einem früheren, vom Landessozialgericht entschiedenen Fall. • Die Klage ist zulässig und teilweise begründet: Zwar durfte die Beklagte die Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ablehnen, jedoch ist der Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. Nach dieser Vorschrift kann ein nach Beiladung verpflichteter Sozialhilfeträger zur Leistung verurteilt werden. • Der Kläger benötigt ab 01.07.2005 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; hierfür ist der Beigeladene sachlich und örtlich zuständig, sodass er die Unterbringungskosten tragen muss. • Die Kammer folgt in der rechtlichen Beurteilung überwiegend der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (L 20 SO 53/06) und erkennt nahezu identische tatsächliche und rechtliche Verhältnisse; der Beigeladene hat keine abweichenden tatsächlichen Umstände dargelegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG; der Beigeladene wird zur Tragung der Kosten der Unterbringung verurteilt, die Beklagte trägt die Klagekosten außergerichtlich des Klägers nur insoweit, als das Verfahren gegen den Beigeladenen erfolgreich war. Der Beigeladene wird verurteilt, ab dem 01.07.2005 die Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus N.W., S., nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen, weil er als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe des Klägers verpflichtet ist. Die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte wird im Übrigen abgewiesen, da diese die Leistung zu Recht eingestellt hat. Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des LSG NRW, wonach bei vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der örtlich zuständige Träger leistungspflichtig ist. Der Beigeladene trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers; insoweit ist er zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Kostenverteilung insgesamt beruht auf den einschlägigen Vorschriften des SGG.