Urteil
S 3 AS 321/11
SG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einzutretene Mitbewohner führen grundsätzlich zu einer anteiligen Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Köpfen.
• Ein Nichtlesen eines ausgehändigten Merkblatts kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn es Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers deutlich macht.
• Voraussetzung für Aufhebung und Erstattung ist, dass der Leistungsempfänger eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
• Die Leistungsträger sind an die gesetzlichen Voraussetzungen für Aufhebung und Erstattung gebunden; die Entscheidung ist nicht ins Ermessen gestellt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von SGB II-Leistungen und Rückforderung wegen nicht gemeldeten Mitbewohners • Einzutretene Mitbewohner führen grundsätzlich zu einer anteiligen Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Köpfen. • Ein Nichtlesen eines ausgehändigten Merkblatts kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn es Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers deutlich macht. • Voraussetzung für Aufhebung und Erstattung ist, dass der Leistungsempfänger eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. • Die Leistungsträger sind an die gesetzlichen Voraussetzungen für Aufhebung und Erstattung gebunden; die Entscheidung ist nicht ins Ermessen gestellt. Der Kläger bezog seit Dezember 2008 Leistungen nach SGB II. Die Beklagte händigte ihm ein Merkblatt mit Hinweisen auf Mitteilungspflichten aus. In der Bewilligung vom 25.11.2009 wurden monatlich 676 EUR gewährt, davon 301 EUR Unterkunftskosten. Im streitigen Zeitraum zog der Bruder des Klägers in dessen Wohnung; er ist seit 01.02.2010 dort gemeldet. Die Beklagte stellte fest, dass der Einzug bereits früher erfolgt sein könne, hob die Zahlungen für Februar bis April 2010 teilweise auf und forderte 453 EUR zurück, da die Unterkunftskosten nach Köpfen aufzuteilen seien. Der Kläger räumte ein, das Merkblatt erhalten, aber nicht gelesen zu haben, gab an, sein Bruder zahle keine Miete und nutze nur eine kleine Dachbodenfläche. Er klagte gegen die Aufhebung und Erstattungsforderung. • Rechtsgrundlagen sind § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III und §§ 45,48 SGB X sowie § 60 SGB I für Mitwirkungspflichten; Erstattung gestützt auf § 50 Abs.1 SGB X. • Wenn neben dem Leistungsberechtigten weitere Personen in der Unterkunft leben, sind die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen; Wohnfläche, Nutzungsintensität oder Mietzahlungen sind hierfür unerheblich. • Der Kläger hat die Mitteilungspflicht verletzt, weil er das Vorhandensein eines Mitbewohners nicht angezeigt hat, obwohl dies für die Leistungsbemessung erheblich war (§ 60 Abs.1 SGB I). • Das Nichtlesen des ausgehändigten Merkblatts stellt hier grobe Fahrlässigkeit dar, weil der Kläger sich damit naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten über seine Pflichten verschloss; grobe Fahrlässigkeit schließt Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X aus. • Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung war geboten und innerhalb der gesetzlichen Fristen; die Verwaltung handelte nicht ermessensabhängig, sondern nach bindenden Vorschriften. • Konsequenz der materiellen Rechtslage: dem Kläger standen im Aufhebungszeitraum nur anteilige Unterkunftskosten zu (ca. 151 EUR), sodass eine Rückforderung entstand. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung der Bewilligungen für Februar bis April 2010 und die Erstattungsforderung von insgesamt 453 EUR, weil der Kläger grundsätzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und dies grob fahrlässig war. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind aufgrund des Einzugs eines weiteren Bewohners nach Köpfen aufzuteilen, unabhängig von der Größe des genutzten Raums oder etwaigen Mietzahlungen. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz scheidet aus, da die Rechtslage auf den unvollständigen Angaben des Klägers beruht. Berufung wird nicht zugelassen; außergerichtliche Kosten sind beiderseits nicht zu erstatten.