Urteil
S 13 KR 196/13
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2016:0302.S13KR196.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung von Sonnenschutzcreme mit dem Lichtschutzfaktor 50+ und Körpercreme Daylong Night Repair durch die Beklagte. Die Klägerin leidet an einer genetisch bedingten Hauterkrankung der sog. Xeroderma pigmentosum (XP). Das Krankheitsbild besteht darin, dass degenerative Hautveränderungen aufgrund einer absoluten UV-Lichtunverträglichkeit und extrem trockener Haut auftreten. Als Therapie gegen die UV-Lichtunverträglichkeit ist ein systematischer Lichtschutz durch das Tragen von Spezialkleidung, spezieller Fensterfolie und Lichtschutzpräparaten mit hohem Lichtschutzfaktor erforderlich. Die Klägerin hat aufgrund des Gendefektes ein extrem trockenes Hautbild. Verschiedene Keratosen/Hyperkeratosen mit entzündlichen Begleitreaktionen seien bereits entstanden. Die Eltern der Klägerin beantragten aus diesem Grunde bei der Beklagten u. a. die Übernahme der Kosten für eine Sonnenschutzcreme mit dem Lichtschutzfaktor 50+, sowie die Übernahme der Kosten der Repaircreme Daylong Night, die sich als einzig wirksame Creme zur Behandlung der trockenen Haut herausgestellt habe. Mit Bescheid vom 05.11.2012 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung sich die Beklagte an den Kosten für Sonnenschutzpräparate mit 300,00 Euro beteiligen werde. An bestimmte Hersteller sei die Klägerin nicht gebunden. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für Sonnenschutz- und Hautcreme Daylong Night Repair legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 zurückgewiesen wurde. Eine vollständige Übernahme der Kosten für die Sonnenschutzcreme und die Hautcreme Daylong Night Repair könne die Beklagte nicht leisten, weil es sich bei diesen Produkten nicht um zugelassene Arzneimittel handele, sondern um Produkte zur Haut- und Körperpflege, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten. Mit ihrer am 11.03.2013 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung. Die Kosten für die Sonnenschutzcreme lägen bei 780,00 Euro, für die Creme Daylong Night Repair bei ca. 340,00 Euro pro Jahr. Unter dem 28.05.2014 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Darin hatte die Mutter der Klägerin ausgeführt, dass sie für ihre Tochter die Sonnenschutzcreme Ladival - Gesichtscreme für Kinder - mit Lichtschutzfaktor 50+ favorisiert und davon 450 bis 500 ml pro Monat bräuchte, 75 ml kosten zurzeit 16,00 Euro. Von der Repaircreme Daylong Night, jetzt umbenannt in Daylong Sun Repair, würden pro Monat 150 ml benötigt, 100 ml kosteten 24,00 Euro. Die Klägerin beantragt ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 zu verurteilen, ihr die vollständigen Kosten der Sonnenschutzcreme Ladival - Kindercreme für das Gesicht – sowie die Daylong Sun Repaircreme zu zahlen. Die Beklagte beantragt ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hatte in dem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass sie bereit wäre, den Anteil der Erstattung zu erhöhen, wenn sich erweisen sollte, dass der jetzt bewilligte Anteil nicht ausreichen sollte. Auch die Beklagte ginge von benötigten 450 – 500 ml Sonnencreme pro Monat aus, allerdings von einem geringeren Durchschnittspreis für Sonnencreme. Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Prof. Dr. F., H. und Priv.-Doz. Dr. T., N., beigezogen. Weiterhin wurde die Firma H., die das Produkt Daylong after sun repair vertreibt, hinsichtlich der Wirkungsweise des von Klägerin begehrten Produktes befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte gemäß §124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 27 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Fünfter Teil (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u. a. die Versorgung mit Arznei- und Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Aufzählung in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist abschließend. Gemäß § 31 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Der gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktgesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Was als Arzneimittel anzusehen ist, bestimmt sich aus § 2 Arzneimittelgesetz – AMG – (siehe Axcer in Becker/Kingreen SGB V, Kommentar, 4. Auflage). Kosmetische Mittel werden ausdrücklich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 AMG). Weder bei der von der Klägerin begehrten Sonnenschutzcreme mit dem Lichtschutzfaktor 50+ noch bei der Hautcreme Daylong Night – jetzt Daylong after sun repair - handelt es sich um Arzneimittel. Die Mittel sind auch nicht apothekenpflichtig, eine weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Beklagte. Es handelt sich vielmehr um kosmetische Produkte. Nach der Gesetzeskonzeption unterfallen Kosmetika nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu Entscheidung vom 06.03.2012 – B 1 KR 24/10 R). Auf dieser Grundlage hat auch das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 – L 1 KR 469/10 entschieden, dass Lichtschutzmittel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Das LSG NRW hat ausgeführt, „dass die Krankenkasse von Verfassungswegen nicht gehalten sei, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist“ (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 23.10.2009 – B 1 KR 98/09 B) und auf die im Gesetz unter § 34 SGB V normierten Eigenverantwortung des Versicherten verwiesen (mit Hinweis auf die andere Auf-fassung der Entscheidung des SG Braunschweig vom 10.12.2007 – S 6 KR 319/05). Letztlich gehen im vorliegenden Verfahren auch weder die Eltern der Klägerin noch die Beklagte davon aus, dass hier die Bewilligung von Arzneimitteln in Streit stehen. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf der Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V. Danach haben Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Leistungen, die nicht nach Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V), wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Klägerin hat einen Gendefekt, der dazu führt, dass sie ein mehr als 1000fach erhöhtes Risiko hat, an Hautkrebs zu erkranken. Diesem Risiko kann sie nur entgehen, wenn sie sich vor der Sonne mittels des Sonnenschutzmittels schützt, einer medizinischen oder ärztlichen Behandlung bedarf es dafür nicht, bzw. es gibt derzeit keinen Therapieansatz, den Gendefekt auszugleichen (so Prof. Dr. F., Universität H. in seinen Befundbericht vom 19.08.2014). Durchschnittlich mit acht Jahren sollen bei XP-erkrankten Kindern die ersten Hautkrebserkrankungen wie Basalzell- oder Plattenepithelkarzinome oder mutane Melanome auftreten (in: Der Hautarzt 2, Zeitschrift für Dermatologie, Venerologie und verwandte Gebiete – xeroderma pigmentosum, S 92, 2011). Standardtherapie des Basalzellkarzinom ist die operative Entfernung des Tumors, ebenso wie bei dem Plattenepithelkarzinom, das maligne Melanom ist im Frühstadium gut heilbar. Eine lebensbedrohende Erkrankung liegt nach der Rechtsprechung des BSG im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht schon dann vor, wenn irgendwann in der Zukunft mit einer Konkretisierung der Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs zu rechnen ist, andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass die Gefahr des Todes bereits akut ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer durch hohe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage, welche es geboten erscheinen lässt, auch solche ärztlichen Behandlungen in die Leistungspflicht der Krankenversicherung einzubeziehen, bei denen der Nachweis einer dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Qualität und Wirksamkeit der Behandlung noch nicht erbracht ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 12/06 R). Diese Situation liegt bei der Klägerin nicht vor. Im Falle der Klägerin soll durch die Anwendung der Sonnenschutzcreme verhindert werden, dass ein lebensbedrohlicher Zustand erreicht wird. Dies ist unbestreitbar notwendig, ist aber nicht mit den Mitteln, die die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen hat, zu erreichen, sondern kann durch im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge vorhandene Mittel erreicht werden. Der Entscheidung des BVerfG wie auch der zu § 2 Abs. 1a SGB V ergangenen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass Leistungen, wie Kosmetika, die keine Arzneimittel sind und die explizit nicht zum Leistungskatalog nach § 27 SGB V gehören, über die Regelungen des § 2 Abs. 1a SGB V einbezogen werden sollen. § 2 Abs. 1a SGB V setzt nur den Qualitätsstandard für Behandlungsmethoden bei Erkrankungen herab, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methode nicht zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.