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Urteil

S 24 R 565/18

SG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs.4b SGB VI ist möglich, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. • Auch Mindestbeiträge eines Versorgungswerks können einkommensbezogen im Sinne des § 231 Abs.4b Satz 4 SGB VI sein. • Die einkommensbezogenen Beiträge müssen nicht aus der konkret zu befreienden Beschäftigung stammen; ein Beschäftigungsbezug der Beitragsherkunft ist für den Tatbestand des Satzes 4 nicht erforderlich. • Eine einschränkende teleologische Reduktion des § 231 Abs.4b Satz 4 SGB VI zugunsten nur beschäftigungsbezogener Beiträge ist verfassungsrechtlich und systematisch problematisch und daher abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Befreiung von Rentenversicherungspflicht bei Beitragszahlung an Versorgungswerk • Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs.4b SGB VI ist möglich, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. • Auch Mindestbeiträge eines Versorgungswerks können einkommensbezogen im Sinne des § 231 Abs.4b Satz 4 SGB VI sein. • Die einkommensbezogenen Beiträge müssen nicht aus der konkret zu befreienden Beschäftigung stammen; ein Beschäftigungsbezug der Beitragsherkunft ist für den Tatbestand des Satzes 4 nicht erforderlich. • Eine einschränkende teleologische Reduktion des § 231 Abs.4b Satz 4 SGB VI zugunsten nur beschäftigungsbezogener Beiträge ist verfassungsrechtlich und systematisch problematisch und daher abzulehnen. Die Klägerin, eine Rechtsanwältin und seit 01.09.2012 bei der I. & F. GmbH beschäftigt, war pflichtversichert im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW. Sie beantragte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung bei der GmbH. Die Beklagte gewährte zunächst Befreiung mit Wirkung ab 05.07.2016 und für den Zeitraum 01.04.2014 bis 04.07.2016, verweigerte jedoch die rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.03.2014 mit der Begründung, die Klägerin habe nur freiwillige, nicht einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk geleistet. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage; das Verfahren wurde teilweise abgetrennt. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die von der Klägerin gezahlten Mindestbeiträge als einkommensbezogen i.S.v. §231 Abs.4b Satz4 SGB VI anzusehen sind und ob diese Beiträge aus der konkreten zu befreienden Beschäftigung stammen müssen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Anspruch auf Befreiung ergibt sich aus §6 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. §231 Abs.4b SGB VI, die rückwirkende Wirkung wird durch Satz 1 und Begrenzungen durch Satz 3 und 4 geregelt. • Frist: Der Antrag der Klägerin nach §231 Abs.4b Satz1 SGB VI wurde am 19.01.2016 rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt (§231 Abs.4b Satz6 SGB VI). • Einkommensbezogene Beiträge: Auch die von der Klägerin gezahlten Mindestbeiträge (10% des Regelpflichtbeitrags) sind als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des §231 Abs.4b Satz4 SGB VI anzusehen. • Kein Erfordernis des Beschäftigungsbezugs: Der Tatbestand des §231 Abs.4b Satz4 SGB VI verlangt nicht, dass die einkommensbezogenen Beiträge aus genau der zu befreienden Beschäftigung stammen; der Wortlaut spricht von Beiträgen "für diese Zeiten", nicht von Beiträgen "für diese Beschäftigung". • Systematik und Zweck: Eine beschäftigungsbezogene Auslegung würde die gesetzgeberische Zielsetzung und andere gesetzliche Regelungen (z.B. §286f SGB VI) unvertretbar einschränken und zu Ungleichbehandlungen führen. • Verfassungskonforme Auslegung: Eine teleologische Reduktion des Wortlauts zugunsten einer engeren Auslegung ist unter Gesichtspunkten der verfassungskonformen Auslegung abzulehnen, da eine wortlaute Treue Auslegung möglich und verfassungsgemäßer ist. • Anwendung auf den Fall: Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, weshalb die rückwirkende Befreiung für die Zeit bis einschließlich März 2014 zu gewähren ist. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid vom 25.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2017 auf und verurteilt die Beklagte, die Klägerin wegen ihrer ab 01.09.2012 bei der I. & F. GmbH ausgeübten Beschäftigung für die Zeit bis einschließlich März 2014 gemäß §6 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. §231 Abs.4b Satz4 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk geleistet hat und diese Beiträge nicht aus der konkret zu befreienden Beschäftigung stammen müssen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.