Beschluss
S 11 SO 131/18
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2019:0103.S11SO131.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G., N., wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G., N., wird abgelehnt. Gründe: Der am 14.08.2018 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G., N., zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet. Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B). Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig, die Klägerin jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Tandem-Dreirades inklusive Elektromotor. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich weder auf der Grundlage von § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) noch gemäß §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 4, 19 Abs. 3, 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Zwecks Begründung verweist die Kammer auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2018, die sie sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 136 Abs. 3 SGG analog). Lediglich im Hinblick auf die „Regentage“ hält die Kammer die Ausführungen des Beklagten nicht für überzeugend. Des Weiteren erschließt sich nicht, weshalb eine Benutzung des Tandem-Dreirades lediglich in den Monaten Mai bis September möglich sein soll. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn auch bei der theoretischen Nutzbarkeit des Tandem-Dreirades an jedem Wochenende des Jahres kann die Kammer keinen sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin an der Anschaffung des Dreirades erkennen.