Urteil
S 24 R 386/16
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2019:0115.S24R386.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von vermeintlich zu Unrecht gezahlten Leistungen. Mit Bescheid vom 01.07.2009 setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009 und befristet bis zum 30.04.2012 fest. Mit Bescheid vom 25.01.2012 und vom 04.02.2015 verlängerte die Beklagte die Zahlung jeweils um drei Jahre. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.08.2009 erfolgte ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau. Vom Versicherungskonto des Klägers wurden dem Versicherungskonto der Ehefrau EUR 268,95 monatlich und bezogen auf den 28.02.2009 weitere EUR 15,60 übertragen (jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen). Im Juni 2015 stellte der Kläger beim Amtsgericht B. einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.09.2015 wurde der bisherige Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2015 dahingehend abgeändert, dass vom Versicherungskonto des Klägers 16,1332 Entgeltpunkte auf das Konto der früheren Ehefrau und vom Versicherungskonto der früheren Ehefrau 7,3363 Entgeltpunkte das Konto des Klägers zu übertragen sind. Dieser Beschluss wurde am 30.10.2015 rechtskräftig. Ohne den Kläger anzuhören, hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2015 den Bescheid vom 01.07.2009, vom 25.01.2012 und vom 04.02.2015 für die Zeit ab dem 01.07.2015 teilweise auf. Die Rente sei wegen der Änderung des Versorgungsausgleichs neu zu berechnen und im Ergebnis auf monatlich EUR 881,95 netto herabzusetzen. Den sich aus dieser rückwirkenden Herabsetzung ergebenden Überzahlbetrag in Höhe von insgesamt EUR 820,08 forderte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das bislang angewandte Rentnerprivileg des § 268a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr anzuwenden sei, weil der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.09.2015 datiert und das Änderungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet worden ist. Mit Schreiben vom 12.11.2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch und führte begründend aus, nach den Arbeitsanweisungen der Beklagten finde das Rentnerprivileg auch Anwendung, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt wird und erst wieder nach dem 31.08.2009 aufgenommen wird. Dies gelte auch für eine Rente, die sich unmittelbar der Rentenzahlung im Sinne des § 268a Abs. 2 SGB VI anschließt. Es bestehe zudem nur ein Versorgungsausgleichsverfahren. Das erste Verfahren und das Änderungsverfahren seien als Einheit zu sehen. Hierfür streite auch der Besitzschutzgedanke des § 268a Abs. 2 SGB VI und Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Änderungsverfahren sei ein vom ursprünglichen Verfahren zu trennendes Verfahren. Aus der Begründung zu § 268a SGB VI ergebe sich, dass die Anwendung nur in Übergangsfällen im Betracht kommen sollte. Insofern entfalle das Rentnerprivileg nach einer Abänderungsentscheidung, wenn der Abänderungsantrag nach dem 31.08.2009 gestellt wird. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sich auch aus § 225 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergebe, dass der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich als rechtliche Einheit konzipiert habe. Prototypisch hierfür sei § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig. Mit Bescheid vom 07.02.2017 entfristete die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Auslegung des Klageantrags führt dazu, dass das Begehr des Klägers nicht nur auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 gerichtet ist, sondern auch auf Zahlung der Renten in unverminderter Höhe, so dass neben einem Anfechtungs- auch ein Leistungsbegehr des Klägers vorliegt. Die hiernach gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil der Verwaltungsakt der Beklagten vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 weder formell noch materiell rechtswidrig ist. Gesetzliche Grundlage für den hier gegenständlichen Bescheid vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 ist § 101 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI. Anwendung findet gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI die Bestimmung des § 101 Abs. 3 SGB VI hierbei in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung und nicht, wie der Kläger meint, in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (zu den Unterschieden allgemein vgl. Jenner , in: Hauck/Noftz, Stand: 10/2018, § 268a SGB VI, Rn. 15 und Kuklok , in: GK-SGB VI, 229. EL, § 268a SGB VI, Rn. 15 ff.). Gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI ist § 101 Abs. 3 in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. Dieses sogenannte Rentnerprivileg findet im Falle des Klägers – bezogen auf den Beschluss vom 25.09.2015 – keine Anwendung, weil das (hier entscheidende) Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht vor dem 01.09.2009, sondern erst im Juni 2015 eingeleitet worden ist. Bei dem Änderungsverfahren gemäß § 51 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Verbindung mit §§ 225 f. FamFG handelt es sich um ein gesondertes und neues Verfahren über den Versorgungsausgleich (so wie hier: Löschau , in: Löschau, 27. EL., § 268a SBG VI, Rn. 18; Kuklok , in: GK-SGB VI, 229. EL, § 268a SGB VI, Rn. 37 und wohl auch: Jenner , in: Hauck/Noftz, Stand: 10/2018, § 268a SGB VI, Rn. 11; a.A. wohl Schwamb , FamRB 2015, 90 (91) und Bergmann , FamRB 2015, 314 (314)). Anders als der Kläger meint, ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Vertrauen in eine bestimmte Rentenhöhe schützen wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 268a Abs. 2 SGB VI neben dem Rentenbezug (der ansonsten ausreichend gewesen wäre) noch eine weitere – die hier entscheidende – Tatbestandsvoraussetzung des Beginns des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Mit letzterem hat der Gesetzgeber also bereits im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht, dass er nicht das abstrakte Vertrauen in eine bestimmte Rentenhöhe schützen wollte. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass der Gesetzgeber das Vertrauen derjenigen schützen zu wollen, deren Inanspruchnahme des Rentnerprivilegs Gefahr läuft, von durch sie nicht mehr beeinflussbaren Umständen abhängig zu sein (vgl. so auch: BT-Drucksache 16/11903, S. 60). Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Gesetzes findet dieses auf den Kläger keine Anwendung. Auch das Argument des Klägers, es gebe nur den einen Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten verfängt nicht, weil § 268a Abs. 2 SGB VI nicht auf den Versorgungsausgleich, sondern auf ein Verfahren über den Versorgungsausgleich abstellt. Auch der Hinweis auf § 323 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Gesichtspunkte der Rechtskraft verfangen nicht. Auch § 323 Abs. 1 ZPO erfasst nur dann den gleichen Streitgegenstand wie das ursprüngliche Verfahren, wenn in letzterem Prognoseentscheidungen enthalten sind (vgl. Borth , in: Musielak/Voit, 15. Auflage [2018], § 323 ZPO, Rn. 4). Unabhängig dessen, welcher der unterschiedlichen Sichtweisen zum Streitgegenstand der Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO man folgt, stellt das mit dieser Klage eingeleitete Verfahren nicht die Fortsetzung des Vorprozesses dar, sondern ist als selbständiges Verfahren zu führen (vgl. Borth , in: Musielak/Voit, 15. Auflage [2018], § 323 ZPO, Rn. 4). Auch wenn nur ein Versorgungsausgleich vorliegt, so liegen im Falle eines Änderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG in Verbindung mit §§ 225 f. FamFG ebenso doch unterschiedliche Verfahren im Sinne des § 268a Abs. 2 SGB VI vor. Ein solches Verständnis der Regelung des § 268a Abs. 2 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 14 GG (vgl. zur vergleichbaren Problematik des Soldanteversorgungsgesetz BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, juris, Rn. 15 f.; so auch: Kuklok , in: GK-SGB VI, 229. EL, § 268a SGB VI, Rn. 14a und Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 268a SGB VI, Rn. 39.1, jeweils m.w.N.). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es gemäß § 101 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht. Der Bescheid ist auch materiell Rechtmäßig. Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Der Rentenbescheid ist gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI grundsätzlich mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 des § 101 Abs. 3 SGB VI mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 FamFG abzustellen ist, § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Die Rente des Klägers begann am 01.06.2009. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs erfolgte mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.09.2015. Da der Antrag des Klägers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Juni stammte, wirkt diese gemäß § 226 Abs. 4 FamFG erst ab dem 01.07.2015, was gemäß § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung des Rentenbescheids darstellt. Die Rückzahlung der überzahlten Rentenleistungen in Höhe von EUR 820,08 folgt aus § 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X ( Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 101 SGB VI, Rn. 20). Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der materiell-rechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 76 SGB VI oder die Höhe der Rückforderung sind weder vorgebracht worden noch für die Kammer erkennbar. Ein Ermessen der Beklagten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sieht das Gesetz nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.