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Urteil

S 20 SO 113/19

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2019:0919.S20SO113.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Bekleidungsbeihilfe für den Winter 2019/2020. Der Kläger ist am 00.00.1948 in Bulgarien geboren, ledig, alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung. Er leidet an einer multiplen Paraspastik, die zu erheblichen Mobilitätseinschränkungen führt. Zur Fortbewegung bedient er sich zweier Unterarmgehstützen. Bis zum 30.05.2013 bezog er vom Jobcenter N. (ab 2012 als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Erreichen der Regelaltersgrenze erhält er weder laufende Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII. Von 1996 bis 2008 hat er vor dem Sozialgericht Münster insgesamt 146 Klage- und einstweilige Rechtschutzverfahren geführt, von 2009 bis 2011 weitere 180. Aktuell sind es insgesamt mehr als 670 Verfahren allein vor dem Sozialgericht Münster. Zur Frage der Prozess- und Geschäftsfähigkeit sowie zur Frage der Einrichtung einer Betreuung für den Kläger wurden verschiedene Gutachten eingeholt (Gutachten von Dr. F., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, S., vom 07.10.2011 im Verfahren L 7 AS 326/11 B u.a. beim LSG NRW und vom 25.11.2016 im Verfahren L 20 SO 384/15 beim LSG NRW, Gutachten von Dr. S., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, N., vom 08.05.2012 im Verfahren 27 XVII X 0000 beim Amtsgericht N.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ferner wurden die Sachverständigen Dr. F. und Dr. S. in der nicht-öffentlichen Sitzung des LSG NRW vom 22.08.2012 sind Dr. F. und Dr. S. zur Erläuterung ihrer Gutachten angehört (L 7 AS 326/11 B, L 20 SO 63/11). Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Am 15.03.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für Bekleidungsbedarf für den Winter 2019/2020. Die Beklagte ersuchte daraufhin das Amtsgericht N. um die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen gem. § 15 SGB X (Schreiben vom 19.03.2019). Der Kläger sei - ausweislich des Urteils des LSG NRW vom 16.10.2017 - nicht mehr in der Lage, für sich selbst im Verfahrensverfahren tätig zu werden. Für dieses Verfahren möge ein Vertreter bestellt werden. Mit Beschluss vom 03.04.2019 (27 XVII 000/18) bestellte das Amtsgericht N. Herrn Rechtsanwalt L.C., N., zum Betreuer des Klägers u.a. auch für den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten (Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern einschließlich Gerichten) und in Vermögensangelegenheiten, für letztere ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt an. Es stützte seine Entscheidung auf ein Gutachten von Dr. S. vom 17.02.2019 nach persönlicher Begutachtung des Klägers im Rahmen einer betreuungsgerichtlichen Vorführung am 25.01.2019. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht N. die Betreuung - während des laufenden Klageverfahrens - am 29.07.2019 wieder auf (Beschluss vom 29.07.2019 - 05 T 298/19). Der Kläger sei betreuungsunfähig. Mit Schreiben vom 22.05.2019 übersandte die Beklagte dem Betreuer eine Aufstellung über 14 Anträge des Klägers, über die die Beklagte noch nicht entschieden hatte, darunter auch der Antrag vom 15.03.2019, und fügte den jeweiligen Schriftverkehr (für die hier streitige Winterbekleidungsbeihilfe 9 Blatt „Verwaltungsakte“) bei. Sie bat den Betreuer um Rückmeldung, welche Anträge aufrechterhalten und welche zurückgezogen werden. Der Betreuer antwortete hierauf bis zur Aufhebung der Betreuung nicht. Am 13.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat die Klage dem Betreuer des Klägers übersandt mit der Bitte um Prüfung, ob der Rechtsstreit aufrechterhalten bleibt. Der Betreuer hat sich bis zur Aufhebung der Betreuung nicht in der Sache eingelassen. Das Gericht hat nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 02.09.2019 diesem einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG beigeordnet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 15.03.2019 auf Erstattung der Kosten für Bekleidungsbedarf für den Winter 2019/2020 zu entscheiden und in diesem Rahmen den Antrag dem Betreuungsgericht mit der Bitte um Bestellung eines rechtlichen Vertreters nach § 15 SGB X zuzuleiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antrag des handlungs- bzw. geschäftsunfähigen Klägers sei nicht genehmigt worden, so dass sie auch nicht über diesen zu entscheiden habe. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Antrag vom 15.03.2019 beigezogen, ferner die Vorprozessakte S 12 SO 55/14 bzw. L 20 SO 384/15. In letzterer befinden sich die wesentlichen Unterlagen zur Frage der Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers (Gutachten von Dr. F. vom 07.10.2011, Gutachten von Dr. S. vom 08.05.2012, Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des LSG NRW vom 22.08.2012 mit Anhörung von Dr. F. und Dr. S., Gutachten von Dr. F. vom 25.11.2016). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die als Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Für eine Anfechtungs- und Verpflichtungs- (§ 54 Abs. 1 SGG) oder Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) fehlt es am erforderlichen Vorverfahren, ein Verwaltungsakt wurde bisher nicht erlassen, der Antrag des Klägers ist bisher nicht beschieden. Die Untätigkeitsklage ist zulässig (geworden). Zwar war die Sechsmonatsfrist nach § 88 Abs. 1 SGG im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen, der Mangel wurde jedoch dadurch geheilt, dass die Frist während des Rechtsstreits verstrichen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1994 - 13 RJ 17/94 -, BSGE 75, 56-61; Rn. 19 nach juris). Im Zeitpunkt der Entscheidung war die Frist abgelaufen. Auch die übrigen (allgemeinen) Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, die Zulässigkeit scheitert auch nicht an der fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers i.S.d. § 71 SGG. Das Gericht stützt sich in der Beurteilung der Prozessunfähigkeit des Klägers auf die in Vorprozessen und betreuungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. F. und Dr. S., die den Beteiligten bekannt sind und die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Danach leidet der Kläger mindestens seit 2005 bis aktuell unter einer Persönlichkeitsveränderung (nach langer Erkrankung - F 62.2 nach ICD-10 - oder mindestens einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung - F 62.9 nach ICD-10), die sich dahingehend auswirkt, dass der Kläger einen sozialgerichtlichen Prozess nicht mehr selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen kann. Beim Kläger bestehen starre, reflexhafte Reaktionsweisen auf bestimmte Anlässe und Anreize, es besteht die nicht mehr der Willenssteuerung unterliegende Überzeugung, für nahezu jeden Lebenssachverhalt Abhilfeansprüche gegen die Gesellschaft, konkret einen Sozialleistungsträger zu haben, wobei er korrigierenden oder eingrenzenden Hinweisen oder sonstigen verfahrensmäßigen Eingrenzungen regelmäßig mit einer feindseligen, ehrverletzenden und insgesamt völlig unangemessenen Kommunikation begegnet. Dabei äußert sich die komplexe strukturelle Störung der Persönlichkeit des Klägers im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren in gleicher Weise. Er kann weder den Inhalt des Prozesses noch den des Verwaltungsverfahrens adäquat verstehen und den Verfahrensgegenstand seinem Wesen nach begreifen. So ist er weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren dazu in der Lage, verschiedene Aspekte gegeneinander abzuwägen und zu einer tragfähigen Überzeugung zu gelangen, sondern versteht jedes Schreiben, auch der Behörden, nicht nur der Gerichte, als Beschneidung seiner Rechte und Ansprüche, deutet diese paranoid und als Angriff auf seine Person und seine Rechte. Dabei ist die Persönlichkeitsstruktur des Klägers so schwerwiegend gestört, dass er für sich selbst nicht tätig werden kann, was Dr. S. in seinem Gutachten vom 17.02.2019 nochmals bestätigt hat. Der Kläger ist danach in seiner freien Willensbildung als in Gänze aufgehoben zu betrachten. Die fehlende Prozessfähigkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung führt grundsätzlich dazu, dass der Kläger keine Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen von ihm selbst bestellten Vertreter vornehmen kann und die Prozesshandlungen damit nichtig sind (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl., § 71 Rn. 1a und 6). In Bezug auf die Klageerhebung ist indes zu berücksichtigen, dass diese aufgrund der Regelung in § 72 SGG (als Ausnahme von der Regel, dass die Prozesshandlungen Prozessunfähiger nichtig sind) zur Wahrung der wohlverstandenen Rechte des Prozessunfähigen als schwebend unwirksam oder genehmigungsfähig angesehen werden muss (so im Ergebnis auch B. Schmidt a.a.O., Rn. 8c; Arndt in Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl., § 72 Rn. 19). Dies gilt auch für die hiesige Klageerhebung. Zwar hat der ursprünglich bestellte Betreuer des Klägers die Klageerhebung nicht genehmigt, da er sich dem Gericht gegenüber nicht eingelassen hat, der im Anschluss nach § 72 SGG bestellte besondere Vertreter des Klägers hat aber die Klageerhebung durch den geschäftsunfähigen Kläger - jedenfalls konkludent - durch Aufgreifen des Verfahren, Verhandlung in der Sache und Antragstellung genehmigt. Die Untätigkeitsklage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers verpflichtet, denn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG liegt nicht (mehr) vor. Der Antrag ist endgültig unwirksam geworden. Dahinstehen kann, ob der Kläger antragsabhängige (etwa solche nach dem 4. Kapitel SGB XII, vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII) oder antragsunabhängige (etwa nach dem 3. Kapitel, vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) geltend macht, denn nach § 88 SGG ist ein Antrag auch dann notwendig, wenn die Behörde von Amts wegen zu entscheiden hat (allg. Meinung, vgl. B. Schmidt a.a.O., § 88 Rn. 3; Claus in jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 88 SGG, Rn. 12; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 88 Rn. 2). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht rechtswirksam gestellt. Im Zeitpunkt der (vermeintlichen) Antragstellung (Schreiben vom 15.03.2019) war der Kläger nicht handlungsfähig i.S.d. § 11 SGB X, denn er war nicht fähig, im Verwaltungsverfahren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, was auch für die Antragstellung erforderlich ist (vgl. etwa Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lfg. 2/13 K § 37 Rn. 20; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 11 SGB X, 95. EL Juli 2017, Rn. 2; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lfg. 3/16, K § 11 Rn. 62). Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X setzt die Handlungsfähigkeit voraus, dass die Person nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist und wird als Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlung selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder gegen sich durchführen zu lassen, bezeichnet (Weber in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, 45. Ed., § 11 SGB X Rn. 5). Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist zudem auch das Gegenstück zur Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (Weber a.a.O.; Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, 95. EL Juli 2017, § 11 Rn. 2). Der Kläger ist - wie oben ausgeführt - prozessunfähig i.S.d. § 71 SGG und in seiner freien Willensbildung in Gänze aufgehoben. Damit kann der Kläger im Verwaltungsverfahren keine rechtlich bedeutsame Handlung mehr vornehmen und damit grundsätzlich auch keinen Antrag mehr stellen. Anders als eine Willensklärung nach dem bürgerlichen Recht sind von nicht handlungsfähigen Personen vorgenommene Handlungen nach allgemeiner Meinung indes nicht nichtig (so nach vgl. § 105 Abs. 1 BGB), sondern „nicht rechtswirksam“ (Mutschler a.a.O., Rn. 10; ähnlich Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 12/16, § 11 SGB X, Rn. 62) bzw. „schwebend unwirksam“ (vgl. Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 11 Rn. 13) und können „nachträglich genehmigt“ werden (allg. Meinung, vgl. etwa Mutschler a.a.O., Rn. 11 m.w.N.; Roller a.a.O. m.w.N.). Für die Möglichkeit der Herbeiführung einer wirksamen Handlung - ggf. durch eine nachträgliche Zustimmung bzw. eine Genehmigung (vgl. die Legaldefinition in § 184 Abs. 1 BGB) - sprechen auch systematische Erwägungen, wenn nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, auf Ersuchen der Behörde ein geeigneter Vertreter zu bestellen ist. Schließt man aus der Regelung in § 72 SGG, dass ein Prozessunfähiger (schwebend unwirksam, aber genehmigungsfähig) Klage erheben kann, erscheint es - wiederum zur Wahrung der Rechte des Geschäftsunfähigen - nur folgerichtig, aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 11, 15 SGB X für das Verwaltungsverfahren anzunehmen, dass Verfahrenshandlungen nicht per se unwirksam, sondern ggf. einer Genehmigung zugänglich sind. Nach welchen rechtlichen Kriterien sich die Genehmigung richtet, wird - soweit erkennbar - nicht einheitlich beurteilt. Dabei ist mangels spezialgesetzlicher Regelungen im SGB zunächst auf §§ 182, 184 BGB abzustellen. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich beim Antrag des Klägers um ein einseitiges Rechtsgeschäft (so zu Recht auch Weber a.a.O., Rn. 15a) handelt. Die Zustimmung zu einem einseitigen Rechtsgeschäft ist nach bürgerlichem Recht aber grundsätzlich nur in Form der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung (vgl. § 183 BGB), nicht aber auch der Genehmigung möglich. Dies folgt zum einen aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 111 Satz 1, 180 Satz 1, 1367, 1831 Satz 1 BGB, zum anderen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass im Interesse der Rechtssicherheit bei einseitigen Rechtsgeschäften ein Zustand der schwebenden Unwirksamkeit nicht hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - I ZR 201/94, Rn. 26 nach juris). Ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte einseitige Rechtsgeschäfte sind daher nicht unwirksam, sondern unheilbar nichtig (vgl. Bayreuther in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 182 BGB Rn. 32; Trautwein in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 182 BGB, Rn. 48). Legt man aber nach obigen Ausführungen zugrunde, dass die Verfahrenshandlung des Klägers „schwebend unwirksam“ ist, ist für die Genehmigung gleichwohl § 184 BGB in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Darüber hinaus ist aber auch dem Gewissheitsinteresse des Empfängers eines einseitigen Rechtsgeschäfts Rechnung zu tragen. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, denn auch die Behörde muss Gewissheit darüber erlangen können, ob etwa ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist. Eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Genehmigung einer Verfahrenshandlung eines Handlungsunfähigen, ohne dass es der Behörde möglich ist, Gewissheit über deren endgültige (Un-)Wirksamkeit zu erlangen, widerspricht auch dem Sinn und Zweck des § 15 SGB X. Denn dieser dient nicht allein dem Schutz eines Handlungsfähigen, was bereits daraus folgt, dass sich die Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB X nicht sämtlich auf Handlungsunfähige i.S.d. § 11 SGB X beziehen, sondern auch dem „Schutz“ bzw. Interesse der Behörde an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, mithin der Verfahrensökonomie dienen. Bei einem - wie hier - handlungsunfähigen Beteiligten hat die Behörde nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 05.04.2000 - B 5 RJ 38/99 R -, BSGE 86, 107, Rn. 14 nach juris), um die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nach § 15 SGB X zu ersuchen, dem dann die Möglichkeit der Genehmigung der Verfahrenshandlung eingeräumt werden kann. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2019 zwar keinen Vertreter i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X, sondern einen gerichtlich bestellten Betreuer gebeten mitzuteilen, ob der Antrag genehmigt wird. Dies kann aber keinen Unterschied machen, weil auch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter - dessen Bestellung das Ersuchen nach § 15 SGB X auch hinfällig werden ließ, da die tatbestandlichen Voraussetzungen, u.a. das Nichtvorhandenseins eines Vertreters, nicht mehr vorlagen - „schwebend unwirksame“ Verfahrenshandlungen genehmigen kann. Weitere verfahrensrechtliche Regelungen hierzu sieht das SGB nicht vor, insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke. Bereits die Annahme einer „schwebenden Unwirksamkeit“ von Verfahrenshandlungen Handlungsunfähiger ist der möglichst weitgehenden Wahrung derer Rechte geschuldet und dem Gesetz selbst nur im Wege der Auslegung zu entnehmen, so dass es auf der Hand liegt, dass das Gesetz kein Instrumentarium für die Behörde vorsieht, sich Klarheit über die Pflicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 8 SGB X zu verschaffen. Eine solche Regelung ist aber erforderlich, weil die angenommene Schwebelage - entsprechend anderer gesetzlich vorgesehener Schwebelagen (vgl. etwa die in § 108 BGB) - potentiell von unbegrenzter Dauer ist und das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, diese zu beenden. Es eröffnet lediglich die Möglichkeit, sich an einen (gesetzlichen) Vertreter zu wenden und, falls dieser nicht vorhanden ist, um die Bestellung eines solchen nach § 15 SGB X zu ersuchen. Ein Vertreter ist indes nicht verpflichtet, auf die Anfrage einer Behörde, ob die Handlung des Vertretenen genehmigt wird, zu antworten, insoweit bieten insbesondere auch die §§ 60 ff. SGB I keine wirksame Handhabe. Auch der mit der Annahme einer „schwebenden Unwirksamkeit“ bezweckte Schutz des Handlungsunfähigen, möglichst sämtliche rechtlichen Vorteile der schwebend unwirksamen Verfahrenshandlung erhalten zu können, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines dauerhaften, von der Behörde nicht zu beeinflussenden oder zu beendenden Schwebezustandes. Erforderlich ist vielmehr ein Ausgleich der o.g. Interessen des Handlungsunfähigen und der Behörde. Einen solchen Interessenausgleich bietet die Regelung in § 108 BGB, die wiederum Ausdruck eines dem BGB zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass bei rechtlich nachteiligen Verträgen, die zum Schutz einer Person einem Zustimmungserfordernis unterliegen und ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen werden, der Eintritt der schwebenden Unwirksamkeit zum Zwecke der Prüfung, ob der Vertrag im Interesse der geschützten Person in Kraft gesetzt werden soll, die zur Optimierung des mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks adäquate Rechtsfolge ist (vgl. etwa J. Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 108 BGB, Rn. 5). Darüber hinaus soll die Regelung in Abs. 2 die in der Schwebelage von potentiell unbegrenzter Dauer liegende Belastung des Vertragspartners dadurch zu mindern, dass ihm ein Mittel an die Hand gegeben wird, durch das er sich zuverlässig Klarheit über die Genehmigungserteilung und die damit verknüpfte Vertragswirksamkeit verschaffen kann, § 108 Abs. 2 BGB hat insoweit Klarstellungsfunktion im Interesse des Vertragspartners des Minderjährigen (vgl. J. Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Auch wenn die Regelung nur auf Verträge und schon nicht auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar ist, ist der darin stattfindende Interessenausgleich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Das o.g. Interesse der Behörde ist vergleichbar mit dem des Vertragspartner i.S.d. § 108 Abs. 2 BGB. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte den Betreuer des Klägers i.S.d. § 108 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert (Schreiben vom 22.05.2019). Der Antrag wurde dem Betreuer einschließlich aller dazugehörenden Verwaltungsvorgänge übersandt, so dass der Betreuer ohne weiteres die Gelegenheit hatte, sich einen Überblick über die vom Kläger gestellten Anträge, insbesondere auch den vorliegenden, zu verschaffen und das Für und Wider einer etwaigen Genehmigung gegeneinander abzuwägen. Die Genehmigung ist vom Betreuer, der noch bis zur Zustellung des Beschlusses des LG N. vom 29.07.2019 bestellt war, aber nicht erteilt worden und gilt damit nach Ablauf von zwei Wochen, die hier verstrichen sind, ohne dass eine Rückmeldung des damaligen Betreuers erfolgte, als verweigert (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung). Dies hat zur Folge, dass eine Genehmigung i.S.d. § 184 BGB in entsprechender Anwendung nicht vorliegt und der Schwebezustand endgültig beseitigt ist, so dass eine Genehmigung (etwa eines noch zu bestellenden Vertreters nach § 15 SGB X o.ä.) nicht mehr in Betracht kommt. Geht man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon aus, dass die Regelung in § 108 BGB nicht entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich gleichwohl keine andere Beurteilung. Denn jedenfalls ist eine Genehmigung nach § 184 BGB in entsprechender Anwendung nicht erfolgt. Der von April bis Juli 2019 bestellte Betreuer des Klägers hat sich in der Sache nicht eingelassen und damit auch nicht wenigstens konkludent eine Genehmigung erteilt. Auch der besondere Vertreter des Klägers hat im Klageverfahren keine (konkludente) Genehmigung erteilt. Noch in der mündlichen Verhandlung hat sich dieser dahingehend eingelassen, dass der Antrag des Klägers nach seiner Auffassung noch schwebend unwirksam und einer Genehmigung zugänglich ist. Dass er diesen indes nicht selbst genehmigt hat, schließt das Gericht daraus, dass er zu Protokoll erklärt hat, nach seinem Dafürhalten müsste noch ein Vertreter nach § 15 SGB X bestellt und dann ggf. über den Antrag des Klägers entschieden werden. Auch aus dem Prozessantrag folgt damit nicht, dass der besondere Vertreter den Antrag des Klägers genehmigen wollte, andernfalls wäre auch der Zusatz, der Antrag möge dem Betreuungsgericht mit der Bitte um Bestellung eines rechtlichen Vertreters nach § 15 SGB X zugeleitet werden, überflüssig. Vielmehr folgt hieraus, dass der besondere Vertreter den Antrag - unabhängig davon, ob er hierzu überhaupt befugt wäre (so etwa LSG NRW, Urteil vom 20.03.2018 - L 20 SO 541/17-; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 57/94 -, BSGE 76, 178, Rn. 23 nach juris) - nicht genehmigen wollte. Eine Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags scheidet darüber hinaus bereits deswegen aus, weil der Beklagten eine Bekanntgabe des Bescheides derzeit nicht möglich ist. Der Kläger hat keinen gesetzlichen Vertreter und lehnt einen solchen auch vehement ab, die Bestellung eines Betreuers ist aus diesem Grund vom Landgericht Münster auch wieder aufgehoben worden. Ein Vertreter nach § 15 SGB X ist (noch) nicht bestellt, hierfür wäre auch zunächst ein (erneuter) Antrag beim Betreuungsgericht erforderlich. Wie dem Gericht aus zahlreichen Vor- und Parallelverfahren des Klägers bekannt ist, hat die Beklagte das Amtsgericht (Betreuungsgericht) im November 2017 um die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X ersucht, erst mit Beschluss vom 03.04.2019 hat das Gericht hierauf einen Betreuer und keinen Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt, offenbar, weil die für diese Aufgabe angeschriebenen Personen dies mit dem Hinweis, dem Kläger werde so keine ausreichende Hilfe zuteil, abgelehnt haben (vgl. Beschluss des AG N. vom 03.04.2019 - 27 XVII 000/18). Auch eine Bekanntgabe gegenüber dem besonderen Vertreter nach § 72 SGG ist nicht (mehr) möglich. Dem besonderen Vertreter stehen nach § 72 SGG „alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen“ zu. Daraus wird geschlossen, dass er die Rechte und Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hat und damit (auch konkludent) die bisherige Prozessführung genehmigen kann (allg. Meinung, vgl. nur Ulmer in Hennig, SGG, § 72 Rn. 15). Die Vertretungsmacht kann aber nur auf den konkreten Prozess beschränkt sein, nur insoweit ist eine Vertreterstellung erforderlich. Der Wortlaut der Vorschrift gibt keine näheren Hinweise auf die Reichweite der Vertretungsmacht des besonderen Vertreters. Allein, dass der in Abs. 1 genannte Personenkreis nicht prozessfähige Beteiligte ohne gesetzlichen Vertreter betrifft, erfordert nicht die gleichen Rechte wie ein gesetzlicher Vertreter. § 72 SGG ist der Figur des Prozesspflegers in § 57 ZPO nachempfunden, auch in der ZPO spricht das Gesetz von einem „besonderen Vertreter“. Bei diesem stellt die h.M. für die Abgabe und Entgegennahme materiell-rechtlicher Erklärungen auf § 81 ZPO entsprechend ab (vgl. Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 57 ZPO, Rn. 9 m.w.N.), wonach rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts abgegeben und entgegengenommen werden können, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands halten und der Erreichung des Prozessziels dienen (Althammer a.a.O., § 81 Rn. 10 m.w.N.). Der Umfang der Vertretungsmacht nach § 72 SGG ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, wird aber offenbar eher weit ausgelegt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.; ebenso LSG NRW, Urteil vom 20.03.2018 a.a.O). Eine Vertretung endet aber dem Sinn und Zweck des § 72 SGG entsprechend mit Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens (so auch BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96 -, BSGE 80,283, Rn.20 nach juris). Jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens durch Urteil kann die Beklagte daher auch die Entscheidung nicht mehr dem besonderen Vertreter gegenüber bekanntgeben. Dahinstehen kann daher, ob dies während des laufenden Verfahrens möglich wäre, oder ob stattdessen der verfahrensrechtliche Weg über den Vertreter nach § 15 SGB X zu wählen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen, da zwar der Wert des Beschwerdegegenstandes (der Kläger hat diesen nie konkret beziffert) 750 € nicht übersteigen dürfte, die Rechtssache aber grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Da der für die Kammer maßgebliche Sachverhalt zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig ist und es auf die rechtliche Bewertung ankommt, war zudem auf Anregung der Beteiligten die Sprungrevision zum BSG zuzulassen (§ 160 SGG).