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Urteil

S 2 LW 8/19

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2019:1118.S2LW8.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt eine Rentennachzahlung des Klägers zu verzinsen ist. Der am 00.00.1943 geborene Kläger beantragte im März 2010 die Gewährung einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach § 11 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2010 mit der Begründung ab, der Kläger habe entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG das von ihm betriebene Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.02.2016 Regelaltersrente gemäß § 11 ALG ab dem 01.01.2016. Gegen den Bescheid vom 01.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Münster, bei dem das Verfahren zuletzt unter dem Aktenzeichen S 2 LW 2/18 geführt wurde. Nach Aufhebung des § 11 Abs. Nr. 3 ALG durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. S.2651) erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger ab dem 01.03.2010 Altersrente zu gewähren. Nach Erledigung des Rechtsstreits S 2 LW 2/18 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.05.2019 Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 unter Anrechnung der ab dem 01.01.2016 gewährten Rente. Es wurde eine Nachzahlung in Höhe von 19.898,69 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 31.05.2019 verzinste die Beklagte die Nachzahlung der Altersrente mit 666,40 Euro. Die Verzinsung erfolgte für die Zeit ab dem 01.08.2018. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Gesetzgeber habe mit dem Qualifizierungschancengesetz rückwirkend zum 09.08.2018 die Hofabgabe als Voraussetzung einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte abgeschafft. Ansprüche bis zum 31.07.2018 seien daher erst am 09.08.2018 fällig geworden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 31.05.2019 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, die Verzinsung hätte nicht erst ab dem 01.08.2018 erfolgen dürfen. Die Rente sei ausweislich des Bewilligungsbescheids ab dem 01.03.2010 gewährt worden. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginne die Verzinsung ab dem 01.09.2010. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 08.08.2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.05.2019 in der Fassung des Widerspruchs- bescheids vom 11.07.2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von insgesamt 7.159,57 Euro an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Münster, Az.: S 2 LW 2/18 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019 gewesen. Entscheidungsgründe: Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen nicht zu. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die maßgebliche Regelung über den Eintritt der Fälligkeit enthält § 41 SGB I. Nach der dort getroffenen Regelung werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelung enthalten. Da für den zu verzinsenden Nachzahlungsanspruch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelungen enthalten, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben in § 41 SGB I. Nach diesen Vorgaben besteht ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung für die Zeit vor dem 01.08.2018 nicht. Der Anspruch des Klägers auf Altersrente ab de, 01.03.2010 wurde das Qualifizierungschancengesetz begründet. Durch Art. 4a Nr. 4 dieses Gesetzes wurde nämlich die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.05.2018, Az.: 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 für unanwendbar erklärte Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG mit Wirkung zum 09.08.2018 aufgehoben. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs eingetreten ist, ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG nicht für verfassungswidrig, sondern lediglich für unanwendbar erklärt hat. Anders als bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm entstand erst mit der Aufhebung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für die Zeit ab dem 01.03.2010. Wird jedoch ein Sozialleistungsanspruch durch ein rückwirkendes Leistungsgesetz begründet, wird der hierdurch entstehende Anspruch abweichend von § 41 SGB I erst mit Inkrafttreten des Gesetzes fällig (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.1983, Az.: 11 RA 49/82, Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB I, § 41 Rdnr. 16 und Lilge in Lilge/Grutzler, SGB I, 5. Auflage, § 41 Rdnr. 20). Dies bedeutet, dass die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs am 09.08.2018 eintrat. Mit der bereits ab dem 01.08.2018 vorgenommenen Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs hat die Beklagte in jedem Fall die ihr obliegende Verpflichtung zur Verzinsung erfüllt. Da ein Anspruch auf Verzinsung vor dem 01.08.2019 nicht besteht, brauchte die Kammer nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen auf den Zinsanspruch des Klägers der Umstand hat, dass dem Kläger bereits ab dem 01.01.2016 eine Altersrente gewährt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.