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Urteil

S 14 KN 22/17

SG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge aus Versorgungsbezügen können nachträglich durch die Zahlstelle einbehalten werden, wenn bei der Auszahlung die Einbehaltung unterblieben ist (§§ 255 Abs.2, 256 SGB V). • Für die Nachforderung rückständiger Beiträge aus Versorgungsbezügen ist weder ein Verschulden der Zahlstelle noch des Versicherten erforderlich; §§ 255, 256 SGB V verdrängen allgemeine Aufhebungsfristen des SGB X. • Eine Verjährung oder Verwirkung steht der Durchsetzung der nacherhobenen Beiträge nicht entgegen, sofern die Ansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden (§§ 25 SGB IV, 255 SGB V; besondere Umstände für Verwirkung liegen nicht vor).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Nacherhebung von Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Überbrückungsgeld • Beiträge aus Versorgungsbezügen können nachträglich durch die Zahlstelle einbehalten werden, wenn bei der Auszahlung die Einbehaltung unterblieben ist (§§ 255 Abs.2, 256 SGB V). • Für die Nachforderung rückständiger Beiträge aus Versorgungsbezügen ist weder ein Verschulden der Zahlstelle noch des Versicherten erforderlich; §§ 255, 256 SGB V verdrängen allgemeine Aufhebungsfristen des SGB X. • Eine Verjährung oder Verwirkung steht der Durchsetzung der nacherhobenen Beiträge nicht entgegen, sofern die Ansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden (§§ 25 SGB IV, 255 SGB V; besondere Umstände für Verwirkung liegen nicht vor). Der Kläger, ein ehemaliger Seemann Jahrgang 1956, bezog Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse und ging zugleich wechselnden Beschäftigungen nach. Ab 12.01.2016 bis 28.02.2017 bezog er Überbrückungsgeld; erst im Januar 2017 informierte die zuständige Krankenkasse die Seemannskasse, dass das sonstige Einkommen seit 12.01.2016 niedriger war und das Überbrückungsgeld daher in voller Höhe beitragspflichtig sei. Die Beklagte recalculierte das Überbrückungsgeld und forderte per Bescheid vom 23.01.2017 rückwirkend Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung in Höhe von 849,32 Euro. Der Kläger widersprach mit dem Einwand, die Berechnung enthalte Fehler, es liege grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor und es seien Verfahrens‑/Fristvorschriften nach SGB X bzw. VwVfG zu beachten. Die Beklagte berief sich auf §§ 255, 256 SGB V und § 60 SGB XI; die Krankenkasse habe die Beitragspflicht festgestellt und die Zahlstelle sei gebunden. Das Gericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids geprüft. • Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und statthaft (§ 54 Abs.1 SGG). • Rechtliche Grundlage der Nacherhebung sind die spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB V: Nach § 256 Abs.2 i.V.m. § 255 Abs.2 SGB V sind rückständige Beiträge aus Versorgungsbezügen aus weiterhin fließenden Versorgungsleistungen einzubehalten; entsprechende Regelungen gelten für die Pflegeversicherung (§ 60 SGB XI). • Die Seemannskasse leistet Überbrückungsgeld als Versorgungsbezug i.S.d. § 137b SGB VI und der Satzung; auf diese Leistung finden die Beitragsvorschriften des SGB V Anwendung, sodass die Zahlstelle Beiträge einbehalten muss oder nachträglich verrechnen darf. • Für die Nachforderung kommt es nicht auf ein Verschulden der Zahlstelle oder des Versicherten an; die spezialgesetzliche Regelung ersetzt einschlägige Aufhebungs‑ oder Ermessensregelungen des SGB X oder VwVfG. • Die Verrechnung und der Einbehalt waren berechtigt, weil die Knappschaft die erhöhte Beitragspflicht festgestellt hat und der Einbehalt nicht zur Bedürftigkeit des Klägers geführt hat; der Kläger hat eine solche Bedürftigkeit nicht dargetan (§ 51 Abs.2 SGB I Erwägung bei Aufrechnung). • Verjährung greift nicht; die Nachforderung erfolgte 2017 innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Beitragsansprüche nach § 25 SGB IV in Verbindung mit § 255 SGB V. Ebenso liegt keine Verwirkung vor, da keine besonderen Umstände erkennbar sind, die ein Vertrauen des Verpflichteten auf dauernde Untätigkeit der Berechtigten begründen würden. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs.2 Satz1 GG). Die Klage wird abgewiesen. Die nacherhobenen Beiträge in Höhe von 849,32 Euro für den Zeitraum 12.01.2016 bis 28.02.2017 wurden rechtmäßig nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB V und SGB XI geltend gemacht und verarbeitet. Es kommt nicht auf ein Verschulden der Zahlstelle oder des Klägers an; die Knappschaft als Krankenkasse hat die Beitragspflicht festgestellt, sodass die Zahlstelle gemäß §§ 255, 256 SGB V i.V.m. § 60 SGB XI den Einbehalt vornehmen durfte. Eine Einrede wegen Verjährung oder Verwirkung greift nicht; der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Verrechnung ihn bedürftig gemacht hätte. Kosten sind nicht zu erstatten.