Beschluss
S 5 AS 770/19
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2021:0416.S5AS770.19.00
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Tenor
Der Antrag vom 4.3.2021 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Gründe:
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 4.3.2021 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Gründe: Gründe: Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist in der ersten Instanz durch Gerichtsbescheid vom 4.2.2021, zugestellt am 11.2.2021, erledigt. Eine mündliche Verhandlung ist nicht mehr durchzuführen. Wurde durch Gerichtsbescheid entschieden, so kann nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden, wenn das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben ist. Vorliegend ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben/gewesen, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Gerichtsbescheides vom 4.2.2021 ergibt. Im Klageverfahren ist unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2019 die Verpflichtung des Beklagten geltend gemacht worden, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Dieser Klageantrag ist trotz gerichtlicher Hinweise weder beziffert noch konkretisiert worden. Der Kläger und die Klägerin, anwaltlich vertreten, haben den formulierten Klageantrag als absolut ausreichend bezeichnet. Damit aber sind der Höhe nach jedenfalls laut Klageantrag, ungeachtet der Frage, ob eine solche Klage zulässig gewesen ist, Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 streitig gewesen, mithin ein Beschwerdewert, der über 750 € liegt. Ein anderer Beschwerdewert lässt sich auch nicht durch Auslegung des unbezifferten Klageantrags und den Ausführungen zur Klagebegründung entnehmen. Dieses gilt selbst unter Berücksichtigung der Auffassung des LSG NW vom 11.3.2015 zum Aktenzeichen L 19 AS 240 / 15 NZB (veröffentlicht unter Juris), wonach der Beschwerdewert im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung mit unbezifferten Klageantrag durch überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu ermitteln ist. Das klägerische Vorbringen nämlich erlaubt zwar die Vermutung, dass möglicherweise – nur – Kosten der Unterkunft und Heizung streitgegenständlich sein sollen, lässt jedoch keinen Schluss auf die Höhe der geltend gemachten Leistungen zu. Ob diese ausschließlich streitgegenständlich sein sollen, lässt sich zudem dem klägerischen Vorbringen auch nicht entnehmen. Bereits im Rahmen der Widerspruchsschrift vom 4.2.2019 wird zwar einerseits ausgeführt, es seien Kosten der Unterkunft in gesetzlicher Höhe zu gewähren, jedoch wurde andererseits dort bereits eine unbestimmte Begrifflichkeit verwendet, wenn beantragt wurde, Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Kosten der Unterkunft, in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. Ähnlich indifferent wird auch in den Schriftsätzen zur Klagebegründung formuliert. So werden Ausführungen zu den Kosten der Wohnung gemacht und es wird ausgeführt, bereits unter diesem Gesichtspunkt bestehe ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft. Die vorliegende Klage sei mithin insoweit begründet. Es wird dann jedoch ausgeführt, ferner würden der Leistungsbescheid vom 27.12.2018 und weitere Unterlagen überreicht, unter anderem auch die Widerspruchsbegründung vom 4.2.2019. Diese jedoch und aufgrund der Formulierung ferner erlauben nicht den unmissverständlichen Schluss, dass ausschließlich Unterkunftskosten streitig sein sollen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 4.2.2021 Bezug genommen. Wenn der Kläger und die Klägerin nunmehr nach Erlass des Gerichtsbescheides erstmals im Schriftsatz vom 12.4.2021 einen konkreten Streitwert mit 43,50 € angeben, der ersichtlich unter dem Wert liegt, wonach eine Berufung zulässig wäre, ändert dieses nichts daran, dass von diesem Streitwert jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides unter Berücksichtigung von Klageantrag und Klagebegründung nicht auszugehen gewesen war.