Gerichtsbescheid
S 13 R 634/22
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2023:0601.S13R634.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt im Klageverfahren die Bearbeitung seines Widerspruchs vom 22.09.2022 durch die Beklagte. Der Kläger bezieht, soweit aktenkundig aus parallel unter demselben Rubrum geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Münster, von der Antragsgegnerin auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), ausgehend von einem Rentenbescheid vom 04.05.2022 zuletzt in Höhe von monatlich 243,54 EUR (netto). Mit E-Mail vom 23.09.2022 übermittelte der Kläger der Beklagten den Scan einer handschriftlichen Erklärung mit folgendem Inhalt: „Widerspruch gegen Bescheid vom 19.09.2022.“ Der Text der E-Mail lautete: „anbei der Widerspruch.“ Weder die E-Mail noch der als Anhang beigefügte Scan der o. g. handschriftlichen Erklärung des Klägers trugen eine sog. qualifizierte elektronische Signatur. Mit handschriftlichem Kurzschriftsatz – am 03.11.2022 bei Gericht eingegangen – erhob der Kläger sodann wörtlich „Klage […] wegen Untätigkeit bei der Bearbeitung meines Widerspruchs vom 22.09.2022.“ Der Kläger trägt zur Klage nichts Weiteres vor. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei, da der Kläger durch den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.03.2023 klaglos gestellt sei. Eine frühere Entscheidung über den Widerspruch sei wegen der Vielzahl der anhängigen Widersprüche und Klagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich gewesen, da bei der Beklagten intern mehrere Stellen beteiligt seien. Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 hat die Beklagte sodann den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2023 sowie weitere Korrespondenz zu dem mit E-Mail vom 23.09.2022 übermittelten Widerspruch zu den Gerichtsakten gereicht. Den Widerspruchsbescheid hat die Beklagte damit begründet, dass es dem per E-Mail erhobenen Widerspruch an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt habe. Der Kläger sei außerdem nicht der Bitte nachgekommen, einen unterschriebenen Ausdruck der E-Mail zu übersenden, um den Formmangel zu beseitigen. Am 24.03.2023 ist bei Gericht ein Kurzschriftsatz des Klägers eingegangen, mit dem er „Antrag + Klage […] wegen Bescheid vom 02.03.2023“ begehrt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17.01.2023 sowie erneut mit Verfügung vom 12.04.2023, abgesandt am 14.04.2023, und vom 25.04.2023, zugegangen am 02.05.2023, zu der beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 25.04.2023 darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich der erhobenen Untätigkeitsklage mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2023 das Klagebegehren erledigt hat. Der Kläger hat sich daraufhin nicht weiter geäußert und die Klage insbesondere nicht zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher mit Verfügung vom 17.01.2023, vom 12.04.2023 und erneut im Rahmen der Verfügung vom 25.04.2023 – letztere ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 02.05.2023 zugegangen – zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Die Klage ist unzulässig, da sich der Streitgegenstand zwischenzeitlich erledigt hat. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gerichtet auf die Bearbeitung eines Widerspruchs gemäß § 88 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klage ist zunächst wirksam erhoben, ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger die Klage am 03.11.2022 und damit rund 6 Wochen, d. h noch vor Ablauf der Ausschlussfrist von drei Monaten gemäß § 88 Abs. 2 SGG erhoben hat. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2023 erst rund fünf Monate nach Übermittlung des Widerspruchs entschieden, sodass die Unzulässigkeit der verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage durch Verstreichen der Frist im Laufe des anhängigen Verfahrens geheilt wurde (vgl. BSG v. 26.08.1994 – 13 RJ 17/94, juris-Rn. 19; ebenso B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Aufl. 2020, § 88 Rn. 5c). Ergeht jedoch im laufenden Verfahren nach Ablauf der Frist nach § 88 Abs. 2 SGG ein für den Kläger ungünstiger Widerspruchsbescheid, gilt die Klage als erledigt, da der Streitgegenstand der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage allein die Bescheidung schlechthin ist (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Aufl. 2020, Rn. 12 und 13). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2023 ist bereits am 24.03.2023 eine Klage des Klägers eingegangen, sodass eine Umstellung zur Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens vor dem Hintergrund Rechnung, dass der Kläger die Möglichkeit der Umstellung der hier gegenständlichen Untätigkeitsklage zur Anfechtungsklage ungenutzt gelassen hat und zugleich ein weiteres Klageverfahren zur Anfechtung des Bescheids vom 19.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2022 anhängig gemacht hat.