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Gerichtsbescheid

S 13 R 367/22

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2023:0928.S13R367.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger bezieht von der Beklagte auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Mit Schreiben vom 15.01.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Mitteilung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 zur Vorlage beim Finanzamt. Darin wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass die im Schreiben vom 15.01.2021 mitgeteilten Daten gemäß § 22a Einkommensteuergesetz (EStG) auch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitgeteilt worden seien, die ihrerseits die Daten an die zuständige Finanzverwaltung übermittle. Mit einfacher E-Mail vom 08.12.2021 übermittelte der Kläger der Beklagten sodann einen Scan der folgenden handschriftlich verfassten Erklärung: „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2021.“ Der Text der E-Mail lautete: „beachten Sie den angehängten Widerspruch und entscheiden in der vorgegebenen Frist.“ Weder die E-Mail noch der als Anhang beigefügte Scan der o. g. handschriftlichen Erklärung des Klägers trugen eine sog. qualifizierte elektronische Signatur. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 04.01.2022 darüber, dass der Widerspruch nicht formwirksam durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur habe erhoben werden können. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, diesen Formmangel bis zum 04.02.2022 zu beheben – bspw. durch Unterschrift unter einem Ausdruck des per E-Mail übersandten Widerspruchsschreibens. Am 23.06.2022 erging der hier gegenständliche Widerspruchsbescheid. Diesen begründete die Beklagte damit, dass der Widerspruch nicht formwirksam erhoben worden sei. Sowohl dem Scan des Widerspruchsschreibens als auch der zugehörigen E-Mail habe es an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt. Der Kläger sei außerdem nicht der Bitte nachgekommen, einen unterschriebenen Ausdruck der E-Mail zu übersenden, um den Formmangel zu beseitigen. Mit bei Gericht am 10.05.2023 eingegangenem, handschriftlichem Kurzschriftsatz hat der Kläger sodann „Klage [...] wegen des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022“ erhoben. Zur Begründung trug er vor, dass der Widerspruch nach seiner Ansicht die Schriftform erfüllt habe. Dies folge aus einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte hat dem Gericht ferner die das Verfahren betreffenden Unterlagen aus den Verwaltungsakten übermittelt. Die Verwaltungsakten selbst hätten im Zeitpunkt der Übersendung noch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu einem anderen Verfahren vorgelegen. Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 12.04.2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Diese Anhörung, mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zum Sachverhalt gegeben worden ist, ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 30.06.2023 zugegangen – der Beklagten ist das gerichtliche Schreiben vom 12.04.2023 gemäß Empfangsbekenntnis am 27.06.2023 zugegangen. Der Kläger hat seine Klage daraufhin nicht mehr näher begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher mit Verfügung vom 12.04.2023, die dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 30.06.2023 sowie der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis vom 27.06.2023 jeweils zugegangen ist, gehört worden. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Mitteilung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 zur Vorlage beim Finanzamt vom 15.01.2021 unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022 stellt keinen zulässigen Gegenstand einer Anfechtungsklage dar, da es sich bei der Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 1. Aus der notwendigen Auslegung des Klagebegehrens folgt, dass der Kläger im Wege der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG die Aufhebung der Mitteilung vom 15.01.2021 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022 begehrt. Dies folgt daraus, dass der Kläger sich zunächst mit dem per Mail übermittelten Scan vom 08.12.2021 im Wege des Widerspruchs „ gegen den Bescheid vom 15.01.2021“ (Hervorhebung nur hier) gewandt hat und sodann mit dem Klageschriftsatz den Inhalt des darüber ergangenen Widerspruchsbescheids angreift. Daraus ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. dazu insb. auch § 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) zu schließen, dass es dem Kläger um die Aufhebung sowohl der ursprünglichen Mitteilung vom 15.01.2021 als auch des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022 geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder zum Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren irgendein Begehr geäußert hat, wodurch er die Beklagte zu einer inhaltlich anderslautenden Feststellung / Aussage verpflichtet sehen möchte. 2. Die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S .1 SGG ist jedoch – wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – nur zulässig, soweit sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Verwaltungsakt ist ausgehend von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Mitteilung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 zur Vorlage beim Finanzamt vom 15.01.2021 ist kein Verwaltungsakt im vorstehenden Sinne. In dieser Mitteilung kommt keine Entscheidung oder andere Maßnahme der Beklagten mit eigenständigem Regelungsinhalt zum Ausdruck. Daneben entfaltet die Mitteilung keine unmittelbare Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung. a) Das Schreiben vom 15.01.2021 enthält keine eigenständige Regelung. Die Beklagte ist gem. § 22a Abs. 3 EStG verpflichtet gewesen, den Kläger über den Inhalt der Meldung an die ZfA zu unterrichten. Der Inhalt der Meldung an die ZfA ist in § 22a Abs. 1 EStG gesetzlich vorgeschrieben. Das Schreiben vom 15.01.2023 enthält über diese Mitteilungspflicht hinaus keinerlei eigenständige Regelung über die Höhe, die Auszahlung oder sonstige Modalitäten der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsminderung. Ebenso wenig enthält das Schreiben vom 15.01.2021 bindende Feststellungen über die Einkommenssteuerpflicht des Klägers. Diese wird letztlich durch die zuständige Finanzverwaltung festgestellt, wobei die Informationen, die die Beklagte gem. § 22a EStG meldet die Grundlage der steuerlichen Veranlagung des Klägers darstellen. b) Daneben erfüllt das Schreiben vom 15.01.2023 in Anbetracht von § 22a Abs. 3 EStG allein den Zweck der Unterrichtung des Klägers über die Daten, die zwischen der Beklagten, der ZfA bzw. der zuständigen Finanzverwaltung auf gesetzlicher Grundlage ausgetauscht werden, sodass die Mitteilung vom 15.01.2021 für sich genommen keine rechtliche Wirkung im Außenverhältnis der beteiligten Stellen der öffentlichen Verwaltung entfaltet. 3. Im Übrigen begegnet auch die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023, mit dem die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, keinen rechtlichen Bedenken. Der mit einfacher E-Mail übersandte Widerspruch ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I erkennbar formunwirksam. Durch eine schlichte Mail kann ein Widerspruch aufgrund der großen Missbrauchsgefahr nicht formwirksam eingelegt werden, weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden kann. Eine einfache E-Mail entspricht insbesondere nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 S. 1 SGB I. Die Anerkennung der schlichten E-Mail als Schriftform widerspricht ausdrücklich der gesetzgeberischen Wertung, wie sie in den Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt (vgl. insbesondere BSG v. 10.08.2022 – B 5 R 21/22 BH). Demgegenüber schließt das Gericht sich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Sächsischen LSG vom 26.06.2012 an, soweit darin zum Ausdruck kommt, dass der Formmangel – analog zu einem Telefax – durch den Ausdruck des per Mail übermittelten Scans geheilt würde (Az. L 7 AS 205/11 B ER, juris-Rn. 22). Durch eine solche – wohl inzwischen höchstrichterlich revidierte (vgl. BSG a.a.O.) – Gesetzesauslegung würden die mit der Einführung der elektronischen Form (vgl. § 36a Abs 2 S. 1 SGB I) verfolgten Zwecke eines besonderen Formerfordernisses ausgehebelt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG und trägt dem Verfahrens-ausgang Rechnung.