Gerichtsbescheid
S 13 R 555/23
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2024:0301.S13R555.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Am 23.01.2023 ist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein handschriftlicher Kurzschriftsatz des Klägers mit folgendem Inhalt eingegangen: „Klage [...] den Widerspruch vom 29.12.2022 als formgültig zu bearbeiten. Andernfalls werden wir sehen müssen, ob eine der Unterschriften dem BSG genügt.“ Dazu wurde vor dem Landessozialgericht unter dem Az. L 3 R 105/23 KL ein Klageverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 wies die Beklagte darauf hin, dass zu demselben Klagegegenstand vor dem Sozialgericht Münster bereits ein Verfahren unter dem Az. S 13 R 236/23 anhängig gewesen sei. Nach Einsicht in die Gerichtsakten des Sozialgerichts zum Az. S 13 R 236/23 hat das Landessozialgericht den Rechtsstreit wegen funktionaler Unzuständigkeit unter Hinweis auf das vor dem Sozialgericht bereits anhängige Parallelverfahren mit dem Az. S 13 R 236/23 an das Sozialgericht Münster verwiesen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28.09.2023 auf die doppelte Rechtshängigkeit zu dem seit dem 10.05.2023 anhängigen Verfahren mit dem Az. S 13 R 236/23 hingewiesen. Mit derselben Verfügung hat das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört – diese ist der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis vom 24.11.2023 und dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde vom 28.11.2023 zugegangen. Mit der unter dem Az. S 13 R 236/23 geführten Klage begehrt der Kläger, unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 von der Kostenpflicht bei Barzahlung seiner Rente befreit zu werden. Hierzu liegen dem Gericht die folgenden Erkenntnisse vor: Mit E-Mail vom 29.12.2022 hat der Kläger der Beklagten den Scan einer handschriftlichen Erklärung mit folgendem Inhalt übermittelt: „Widerspruch gegen Bescheid vom 16.12.2022.“ Den Scan hatte der Kläger mit seinem Namen – soweit für das Gericht nachvollziehbar – in verschiedenen Schriftzeichensystemen bzw. Alphabeten unterzeichnet. Der Text der E-Mail hatte wie folgt gelautet: „anbei mein Widerspruch.“ Weder die E-Mail noch der als Anhang beigefügte Scan der o. g. handschriftlichen Erklärung des Klägers waren mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen Formmangels als unzulässig zurückgewiesen, da es dem per E-Mail erhobenen Widerspruch an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur gefehlt habe. Der Kläger hat weder die hier gegenständliche Klage, noch die Klage mit dem Az. S 13 R 236/23 näher begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des SG Münster sowie des LSG NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher mit Verfügung vom 28.09.2023 –dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde am 28.11.2023 und der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis am 24.11.2023 zugegangen – zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Unter Berücksichtigung der im SGG vorgesehenen Klagearten, entspricht das mit der Klage verfolgte Begehren dem einer Untätigkeitsklage hinsichtlich eines bereits erhobenen Widerspruchs nach § 88 Abs. 2 SGG. Denn aus der Formulierung „den Widerspruch vom 29.12.2022 als formgültig zu bearbeiten“ geht hervor, dass der Kläger vordringlich bzw. sogar ausschließlich die Bescheidung seines zuvor erhobenen Widerspruchs begehrt. Dieses Begehren geht vollständig in der nach § 88 Abs. 2 SGG geregelten Untätigkeitsklage auf. Die so zu verstehende Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des mit der Untätigkeitsklage verbundenen Streitgegenstands ist durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 Erledigung eingetreten. Denn der Streitgegenstand der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage ist alleine die Bescheidung schlechthin, nicht eine etwaige vom Kläger begehrte Sachentscheidung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Aufl. 2020, Rn. 12 und 13). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 ist bereits am 10.05.2023 eine Klage des Klägers eingegangen, sodass eine Umstellung zur Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verfahrensausgang Rechnung. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger sein Begehren weder gegenüber dem Landessozialgericht, noch gegenüber dem Sozialgericht näher begründet hat und, dass der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 umgehend Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat, ohne von der Möglichkeit der Umstellung seiner zuvor vor dem Landessozialgericht erhobenen Untätigkeitsklage zur Anfechtungsklage Gebrauch zu machen.