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Beschluss

S 20 SO 141/24 ER

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2024:0923.S20SO141.24ER.00
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Tenor

Die Verfahren S 20 SO 141/24 ER und S 20 SO 143/24 ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren S 20 SO 141/24 ER.

Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren S 20 SO 141/24 ER und S 20 SO 143/24 ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren S 20 SO 141/24 ER. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Rechtsgrundlage für die Verbindung der Eilverfahren ist § 113 Abs. 1 SGG. Die Eilanträge sind abzulehnen. In dem auch vor der Verbindung unter dem Aktenzeichen S 20 SO 141/24 ER geführten Eilverfahren begehrt der Antragsteller die Verlängerung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Der am 30.7.2024 gestellte und als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) statthafte Eilantrag ist unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel bereits erreicht und ist nicht (mehr) auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen, denn die Antragsgegnerin hat ihm Antragsteller inzwischen - mit Bescheid vom 30.8.2024 - vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit von September 2024 bis Februar 2025 bewilligt. Über die Höhe der Leistungen für den genannten Zeitraum ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens schon deswegen nicht zu befinden, weil der Antragsteller in diesem Verfahren keinen Anspruch auf höhere Leistungen verfolgt. Mit dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 143/24 ER geführten Eilantrag begehrt der Antragsteller die Zusendung oder freie Abholung der „SGB XII-Schecks“ zu den Öffnungszeiten der Antragsgegnerin. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Zum rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Beschluss vom 4.4.2024 (S 20 SO 4/24 ER, S 20 SO 51/24 ER) - der Beschluss ist in zwei zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren ergangen - ausgeführt: Vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen werden Geldleistungen grundsätzlich kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt übermittelt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Wohnsitz ist hierbei nicht die Wohnung, sondern das Stadtgebiet der Antragsgegnerin (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.2.2022 - B 8 SO 3/20 R - juris Rn. 19). Verlangt der Leistungsempfänger eine Übermittlung an den Wohnsitz, hat der Leistungsträger im Ermessenswege über die konkrete Ausgestaltung der Übermittlung zu entscheiden (BSG, a.a.O., juris Rn. 20). Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6.9.2024 nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie weder zur Übersendung der Schecks noch zur Aushändigung des Schecks ohne vorherige Terminvereinbarung bereit ist. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, den Scheck zu einem zuvor vereinbarten Termin abzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.