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Beschluss

S 30 SF 39/25

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2025:0620.S30SF39.25.00
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Tenor

Die Erinnerung der Pflegesachverständigen Frau L. aus N. gegen die  Rechnungs-Festsetzung des Kostenbeamten vom 12.03.2025  in Höhe von 2.537,38 Euro im Verfahren S 20 P 249/24 , SG Münster, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin hat keinen Anspruch nach § 4 JVEG auf Festsetzung weiterer 382,74 €, da ihre Rechnung vom 10.03.2025 zu Recht vom zuständigen Kostenbeamten um diesen Betrag gekürzt worden war.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Pflegesachverständigen Frau L. aus N. gegen die Rechnungs-Festsetzung des Kostenbeamten vom 12.03.2025 in Höhe von 2.537,38 Euro im Verfahren S 20 P 249/24 , SG Münster, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin hat keinen Anspruch nach § 4 JVEG auf Festsetzung weiterer 382,74 €, da ihre Rechnung vom 10.03.2025 zu Recht vom zuständigen Kostenbeamten um diesen Betrag gekürzt worden war. Gründe: I. Hier hatte der Kostenbeamte mit Kürzungsschreiben vom 13.03.2024 bereits den erheblich über den angemessenen Rahmen hinaus gehenden Kostenansatz der Erinnerungsführerin als Vergütung für ihr Gutachten zutreffend eingegrenzt. Mehr als 2527,38 € sind in keinem Fall von der Landeskasse NRW, hier vertreten durch den Bezirksrevisor der Sozialgerichtsbarkeit, für die erbrachte Gutachtenleistung fest zu stellen gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben des Kostenbeamten vom 13.03.2025 vollinhaltlich Bezug genommen. Die Einwände der Erinnerungsführerin in den Schriftsätzen vom 04.04.2025 sowie vom 30.05.2025 lauten hingegen wie folgt: Sie verlangt im Verfahren S 20 P 249/24 eine „Zurücksetzung ihrer Rechnung in den vorherigen Stand.“ Es sei ein sehr aufwendiges Gutachten mit verschiedensten komplexen seltenen Erkrankungen gewesen. Man könne hier doch auch nicht wie auf einem Markt in einer Stadt mit einander umgehen. Und wenn doch, dort werde miteinander geredet und verhandelt, aber nicht die Endrechnung „einfach stumpf“ um 382,74€ gekürzt. Das Pflege-Gutachten sei jedenfalls in sich sehr komplex, umfangreich und aufwendig gewesen, der höhere Rechnungsbetrag daher angemessen. Hingegen hat der Erinnerungsgegner an der Kürzung der Rechnung am 10.03.2025 auf 2.527,38 € festgehalten und beantragte zudem, die Erinnerung (den Antrag auf gerichtliche Festsetzung) vom 04.04.2025 zurückzuweisen. Denn nach Durchsicht der Streitakte und des Kostenheftes habe hier der Kostenbeamte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und damit gesetzeskonform, aber auch ermessensfehlerfrei entschieden und zutreffend festgesetzt. Das Kürzungsschreiben vom 13.03.2025 basiere auf den maßgeblichen Beschlüssen des Kostensenats des LSG NRW (15. Senat). Ein höherer Zeitanteil für die Beurteilung sei nicht gerechtfertigt. Hingewiesen wird ergänzend noch auf LSG NRW Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B juris Rn. 28 m.w.N .. Insgesamt sei nach alledem wie hier geschehen die Rechnung vom 10.03.2025 auf einen Betrag in Höhe von 2.527,38 € festzusetzen gewesen; die Erinnerung - im Antrag vom 04.04.2025 auf gerichtliche Festsetzung - sei zurückzuweisen. II. Die zulässige Erinnerung der Pflegesachverständigen nach § 4 JVEG mitsamt dem wiederholten Antrag auf Festsetzung wie in der Rechnung vom 10.03.2025 über 2.910,12 Euro ist offensichtlich unbegründet. Dazu macht das Gericht rechtsentsprechend von § 136 Abs. 3 SGG Gebrauch. Denn der getroffenen Entscheidung ist von gerichtlicher Seite nichts Gravierendes mehr hinzu zu fügen. Die Norm lautet – insofern für Urteile: Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies ebenso feststellt.. Genau dies geschieht hier auch im Hinblick auf die Rechnungskürzung durch den Kostenbeamten am 13.03.2025. Die Bezugnahme ist zulässig. Der gesamte Abrechnungsvorgang ist allen Beteiligten vollauf bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich im gesamten Verfahren des § 4 JVEG. Zwar hält die Erinnerungsführerin hier diese angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich jedoch gerade keine Verletzung in irgendwelchen Rechten der Sachverständigen. Insoweit wurde das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Pflegesachverständigen mit ihrem fortgesetzten Begehren, gerichtet auf den am 10.03.2025 abgerechneten Höchstbetrag, zur Kenntnis genommen und erwogen. Faktisch neues Vorbringen fehlt, da hier gar nichts wesentliches zur Rechtsbehelfsbegründung inhaltlich vorgetragen wurde. Bloßes Behaupten von möglichen Erschwernissen bei dem Pflege-Gutachten als „in sich sehr komplex, umfangreich und aufwendig“, können der Erinnerung erkennbar auch nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen in Ansehung der einschlägigen Kostenspruchpraxis des LSG NRW Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B juris Rn. 28 m.w.N .. insgesamt auch komplett zur Eingrenzung etwaiger Rechtsverletzung der Erinnerungsführerin durch die hier angefochtene Rechnung des Kostenbeamten vom 13.03.2025 abschließend ebenfalls schlicht unbeachtlich.