Urteil
S 14 BA 3/25
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2025:0911.S14BA3.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 23.003,53 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 23.003,53 €. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung von Beitragspflicht bezogen auf den Beigeladenen und Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen beim Kläger im Rahmen einer von der Beklagten im Jahr 2023 initiierten sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung für den Zeitraum der Jahre 2019 bis 2022. Der Kläger, ausgebildeter Dipl.-Agrar-Ingenieur, ist landwirtschaftlicher Unternehmer. Er hat einen Betrieb mit Ackerbau und Schweinezucht sowie neuem Lupine-Anbau-Projekt in E., Kreis X., firmierend u.a. als „F. H. GmbH und Co KG“ . Er betreibt mit hälftigem Anteil ein weiteres Unternehmen, wiederum Ackerbau und Schweinezucht , im Rahmen einer Zupachtung unter dem Namen „P.-B.-Agrar-Verwaltungs GmbH“ zusammen mit einem Geschäftspartner in M., Kreis D.. Bei diesem Betrieb in M. handelt es sich nach den Eigen-Angaben des Klägers um 70 Hektar (ha) Ackerfläche sowie ca. 1.600 Plätze für die Schweinezucht. Der Kläger ist dort als Geschäftsführer tatsächlich im GmbH-rechtlichen Sinne tätig, so auch im Internet aufgeführt. Er liefert nach eigener Schilderung dabei die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Ackerfrüchte etc., zur Fütterung der Tiere. Die Schweineproduktion in der P.-B.-Verwaltungs GmbH liegt hingegen komplett in den Händen seines Mit-Gesellschafters („Kompagnon“). Zu den räumlichen und organisatorischen Bedingungen des Schweinemastbetriebes in E. schilderte der Kläger zu Gerichtsprotokoll im Verhandlungstermin am 11.09.2025 im Wesentlichen Folgendes: „ Es handelt sich zum Teil um ein typisch westfälisches landwirtschaftliches Altgebäude. Hinzukommen auch modern erstellte Schweine-Aufzucht-Ställe. Wir haben 56 Buchten für Muttertiere und Ferkel, also dort, wo die Tiere dann nach der Geburt bei der Muttersau verbleiben um so aufgezogen zu werden. Dort werden bis zu 8 Tiere gehalten oder im Einzelfall auch mehr. Der Bodenbelag dort ist aus Plastik-Material. Dann gibt es noch ab entsprechendem Alter die Schweineaufzucht zum Zwecke der Fleischvermarktung. Dort werden dann die Tiere entsprechend dem wirtschaftlichen Produktionszyklus so lange auf Gewicht gemästet, bis sie für die Fleischverwertung verkauft werden können. Es handelt sich im Umfang um deutlich über 1.000 Tiere und mehr. Dafür haben wir Räume vom kleinsten Zuschnitt mit 77 Plätzen bis zu Platz für 300 Tiere. Es handelt sich dabei um Spalten Beton Platten-Haltung, also auch hier kein Stroh oder dergleichen. Die Ausscheidungen der Tiere gehen dementsprechend durch die Kanalisation bzw. Entsorgung aus dem Stall heraus. Der Reproduktions-Zyklus liegt regelmäßig im Rahmen der Ferkel-Vermehrungsmöglichkeiten der dafür vorgesehenen Zuchtsauen.“ In diesem Rahmen wurde vom Kläger im o.g. Betriebsprüfungszeitraum der nun im hiesigen Gerichtsverfahren beigeladene polnische Staatsangehörige Herr L. I., geb. am 00.00.1957, im südwest-polnischen Karpaten-Vorland mit der Familie ansässig, bei regelmäßig anfallenden Komplett-Reinigungsarbeiten in verschiedenen Schweinestall-Anlagen im Betrieb in M. eingesetzt. Herr I. selbst war zuvor in der Vergangenheit bis Dezember 2015 sozialversicherungspflichtig mit Beitragszahlung in dem M. Betrieb für den Kläger als Arbeitnehmer tätig geworden. Nach Angaben des Klägers habe der Beigeladende selbst die Idee gehabt, sich zwecks weiterer Auslastung seiner Arbeitskraft und auch, um höhere Einkünfte zu erzielen, noch andere Auftraggeber zu suchen. Der Beigeladene habe so quasi von sich aus gekündigt. Bei der beitragspflichtigen Vorbeschäftigung des Beigeladenen handelte es sich wiederum nach Angaben des Klägers auch um Tierkontrolle und weitere Aufgaben im Betrieb, nicht allein Reinigung der Ställe bei Wechsel des Besatzes der entsprechenden Zuchttiere im wöchentlichen Rhythmus. In jedem Fall war die tatsächliche Aufgaben-Einteilung im Hinblick auf Herrn I. nach Schilderung des Klägers im Betrieb in M. folgende:„ Die Tätigkeit der Stallreinigung war dann hinterher , nach der Kündigung 2015, quasi seine Geschäftsidee oder seine Geschäftsmarke. Ausgehend von den äußerlichen Haltungsbedingungen des Tierbestandes findet in der Schweineproduktion in meinem Betrieb nämlich regelmäßig wöchentlich ein „Besatz-Wechsel“ statt. Dann müssen - genauso regelmäßig wöchentlich - Teile der Schweinemast- und Ferkel-Aufzuchtanlagen gereinigt werden. D.h., wenn Schweine weggehen bzw. neu dazu kommen. So wurde auch im Einzelfall mit dem Beigeladenen abgesprochen, was erforderlich war. Zum Teil ist Herr I. selber erschienen und fragte nach, ob Reinigungsarbeiten in der nächsten Woche anstanden. Zum Teil habe ich ihn auch deswegen angerufen. Er hat dabei mitunter auch Prioritäten gesetzt für andere Auftraggeber, wo er auch hinmusste, um dort Arbeiten zu verrichten. Es ist auch durchaus vorgekommen, dass ich selber die Reinigungsarbeiten statt des Beigeladenen bei entsprechendem Wechsel im Besatz der Stallanlagen für die Ferkel-Aufzucht bzw. Schweine-Mast ausüben musste. Es war, wie gesagt, eine Verständigung mit Herrn I. im Einzelfall. Gereinigt werden mussten die jeweils betroffenen Stallabschnitte in jedem Fall im üblichen Wochen-Zyklus . Ob der Beigeladene dass dann machte oder ich, das war letzten Endes egal, die Arbeit musste verrichtet werden.“ Zur Frage der Abrechnung der Arbeit des Beigeladenen erklärte der Kläger ebenso zu Gerichtsprotokoll :„Nach meiner Erinnerung bezog sich die Rechnungsstellung auf die Gesamtheit der in dem Monat angefallenen Leistungen. Abgerechnet wurde anhand der jeweiligen Kalenderwochen. Bei uns ist und war wegen Reproduktion der Ferkel und danach Aufzucht als Schlachtvieh die wochenweise tatsächliche Abwicklung entscheidend. Es findet immer der Wechsel von neugeborenen Ferkeln, Aufzucht, Weiterleitung an die Schweinezucht bis zur Fleischproduktion, statt. Da ist der Wochenwechsel entscheidend. Wenn in einer Rechnung für einen Monat dann der entsprechende Betrag von dem Beigeladenen angegeben war, wie „November 2019“, heißt das, dass meiner Erinnerung nach darin die von ihm geleisteten wochenweisen Einsätze abgerechnet waren. Im Übrigen war die Rechnungslegung auf der Basis von Stundenvergütung vorzunehmen. Wir hatten also keinen festen Tagessatz für den Einsatz mit Herrn I. vereinbart, sondern die Stunden, die für das jeweilige zu erbringende Auftragsvolumen anfielen, wurden abgerechnet. Dabei war die Vergütung meiner Erinnerung nach durchaus unterschiedlich. Stundensätze zwischen 15 € , 16 € bis zu 20,-€ wurden auch abgerechnet und an Herrn I. dann für die Arbeitsleistung je nachdem, in welchem Umfang sie angefallen war, gezahlt.“ Bezogen auf das Tätigwerden des Herrn I. ab 2019 bis 2022 erfolgte ab Mai 2023 die Betriebsprüfung der Beklagten beim Kläger. Im Einzelnen fand die Beklagte dabei die unter Bl. 3 - der allein als Papierakte von der Beklagten zur Verfügung gestellten - Verwaltungsvorgänge aufgeführten Tätigkeitszeiten und Zahlbeträge. Beigefügt waren auch als Bl. 4 bis Bl. 13 der - allein als Papierakte von der Beklagten zur Verfügung gestellten - Verwaltungsvorgänge Kopien von auf typischen deutschen Rechnungs-Quittungs-Muster-Blöcken ausgeführten Einzel-Rechnungen des Beigeladenen, versehen mit dessen Stempel mit polnischer Heimataschrift am Wohnsitz seiner Familie im südwest-polnischen Vor-Karpaten-Land. Zu den abgerechneten Leistungen etc hieß es regelmäßig laut Übersetzung aus dem Polnischen, Bl.4 der Papier-Verwaltungs-Akte der Beklagten: „ Arbeit ist erledigt.“ Die Beklagte übersandte dem Kläger als Auftraggeber den Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Wegen dessen Antworten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 31 bis Bl. 36 der hier dem Gericht allein als Papierakte von der Beklagten zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sodann erfolgte am 15.02.2024 die Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) des Klägers zum beabsichtigten Erlass eines Prüfbescheides. Unbeschadet der Einwendungen des Klägers gegen die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Herrn I. im Prüfzeitraum mit Schriftsätzen vom 08.04.2024 und 29.04.2024 erließ die Beklagte nun den Bescheid vom 06.06.2024 mit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bezogen auf Herrn I. in Höhe von insgesamt 23.023,35 € , denn sie habe im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelt, dass der Beigeladene in einer anhängigen Beschäftigung jedenfalls ab 2019 versicherungspflichtig für den Kläger tätig geworden sei und daher in vollem Umfang der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hätte. Mit dem hiergegen am 24.06.2024 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger vehement gegen diese Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen. Zur Begründung führte er, wie teils schon im Anhörungsverfahren, aus, die Beklagte habe keine überzeugenden Feststellungen zur Beschäftigung des polnischen Unternehmers Herrn I. getroffen, sondern die Versicherungspflicht im Wesentlichen unterstellt. Es habe noch mehrere andere Auftraggeber des Beigeladenen gegeben; diese müssten auch befragt werden. Jedenfalls habe ein Auftraggeber auch kaum die Möglichkeit, die Lebensverhältnisse des Unternehmers und seine weiteren gewerblichen Tätigkeiten einer gesicherten Überprüfung zu unterziehen. Sodann wies die Beklagte den Rechtsbehelf durch abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 19.12.2024 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2025 diese Klage beim Sozialgericht (SG) Münster, mit der er weiterhin geltend machte, die Betätigung des Beigeladenen im Prüfzeitraum für ihn sei mangels abhängiger Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Zur Begründung führte er über sein bisheriges Vorbringen hinaus nun unter anderem auch aus, es seien generell besondere tier- und seuchen-hygienische Bestimmungen in einem Betrieb der Schweinehaltung einzuhalten. Wegen der Hygienebestimmungen sei es branchenüblich, dass an dem Betriebssitz des Klägers fremde Personen vor Ort befindliche Kleidung tragen, da diese Kleidung nicht mit fremden Stoffen infiziert ist und damit fremde Bakterien in die Betriebsräume und damit auf die Tiere übertragen werden. Hierzu legte der Kläger eine E-Mail der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Münster vom 08.08.2024 , Fachbereich 51-Betriebswirtschaft, Bauen, Energie, Arbeitnehmerberatung Fachbereichsleitung, Bl. 61 E-Akte, Hauptakte, vor, auf die verwiesen wird. Es habe in keinem Fall nach 2015 noch einen Arbeitsvertrag gegeben. Er sei im Betriebsprüfzeitraum hier kein Arbeitgeber, Herr I. nicht mehr ein weisungsgebundener Beschäftigter gewesen. Zusammengefasst seien die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zur Begründung einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend, insbesondere vor dem Hintergrund der sich entwickelnden sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Dazu verwies der Kläger auch noch auf eine Kammerentscheidung, Sozialgericht Münster Urteil vom 12.08.2024 – S 14 BA 57/23 , juris , derzeit in der Berufung beim LSG NRW , Az. L 14 BA 122/24 , zur Frage „Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einer Reinemachfrau“. Zudem habe sich die Beklagte nicht hinreichend mit den vom Kläger angegebenen Tatsachen auseinandergesetzt, so dass seiner Klage stattzugeben sei. Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene solle unbeschadet seiner im Verhandlungstermin am 11.09.2025 entschuldigten Abwesenheit noch ergänzend schriftlich vom Gericht zu weiteren Auftraggeber im Betriebsprüfungszeitraum von 2019 bis 2022 befragt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Ergänzend führte sie aus, der Klägerbevollmächtigte wiederhole im Rahmen der Klagebegründung nahezu wortwörtlich den Widerspruchsvortrag, neue Gesichtspunkte ergäben sich daher nicht. Das Gericht hat Herrn I. durch Beschluss vom 30.04.2025 gemäß § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt. Auf die Ladung vom 08.08.2025, bereits ausdrücklich verbunden mit schriftlicher richterlicher Zusage zur Übernahme eventuell erforderlicher Reise-/Hotel-Übernachtungs-Kosten zwecks Termins-Teilnahme hier in Münster, Bl. 114 E-Akte, für den Verhandlungstermin am 11.09.2025, erhielt das Gericht polnisch sprachige Absage mit Schreiben der Ehefrau das Beigeladenen vom 27.08.2025, Übersetzung Bl. 127 E-Akte Hauptakte. Dort heißt es wörtlich„ Für ihn ( d. Beigeladenen..) ist Münster sehr weit entfernt, sodass eine Anreise nicht möglich ist. Mein Mann ist chronisch krank, befand sich in stationärer Behandlung und kann laut einem Arztbericht, der bereits Ihnen zugeschickt wurde, nicht so weit reisen. Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihm nicht möglich, an dem Verfahren S 14 BA 3/25 und künftigen Verfahren zu anderen Zeiten teilzunehmen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in Papierform vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten sowie der elektronisch geführten Gerichtsakte vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Formell im Sinne des SGB X ist der Bescheid wirksam zustande gekommen, insbes. die Anhörung wurde durchgeführt und hinreichende inhaltliche Bestimmtheit ebenso gewahrt. Materiell ist die Nachforderung in Höhe von 23.003, 35 Euro gegenüber dem Kläger nach eingehender und durchaus erneut kritischer Prüfung der Kammer letztlich doch nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen Herrn I. beim Kläger jedenfalls, und darauf kommt es an, in der streitbefangenen Zeit des Betriebsprüfungs-Zeitrahmens vom 01.10.2019 bis 31.12.2022 ausgegangen. Rechtsgrundlage des aufgrund der Betriebsprüfung im Jahre 2023 ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) . Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. Insoweit hat der Arbeitgeber gem. § 28e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V - , § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - , § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ). Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich auch hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV . Diese Norm definiert Beschäftigung als die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ( § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen ( st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - juris Rn. 12 m.w.N.; LSG NRW Urt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 150; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff). Chronologisch beginnend, war hier der Beigeladene vor dem Betriebsprüfungszeitraum, bis Ende 2015, versicherungspflichtig abhängig beschäftigt beim Kläger. Wesentliche Merkmale von Tätigkeiten können sich, dessen ist sich auch die Kammer bewusst, rechtlich ändern; aus abhängiger Beschäftigung kann sich eine selbstständige gewerbliche Einkommensquelle entwickeln. Der Beigeladene jedenfalls soll im Wege der arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung die Beschäftigung aufgelöst haben, um dann auf selbstständiger Basis tätig zu sein. Der Kläger und der Beigeladene haben diese ihre neue Zusammenarbeit ab 2016 jedoch nicht durch gesonderten Werk-, Dienst oder zumindest Auftrags-Rahmen Vertrag schriftlich fixiert. Nichts dergleichen wurde vorgelegt, ist sonst erkennbar oder anderweitig behauptet bzw. aktenkundig geworden. Bereits allein deshalb , behaupteter Wechsel von geschützter Arbeitnehmereigenschaft zu risikobehafteter angeblicher Selbstständigkeit bei im Wesentlichen gleich bleibenden tatsächlichen Tätigkeitsrahmen, - inhalten und - bedingungen , bezweifelt die Kammer, dass nun im Betriebsprüfungszeitraum von 2019 bis 2022 auch tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger als Auftraggeber anzunehmen wäre. Zudem ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und kann deswegen nicht Gegenstand rein einzelvertraglicher Abrede bzw. privatrechtlichen Wollens sein. Denn nicht der Wille, sondern die wirkliche Umsetzung zählt. Des Weiteren gilt : Weil die Träger der Sozialversicherung Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und das Rechtsinstitut der Pflichtversicherung auch der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme dient, kommt etwaig abweichend gewollter privatautonomer Gestaltung im Sozialversicherungsrecht nicht die gleiche Bedeutung zu wie z.B. im Arbeitsrecht. Insbesondere kann eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn so wie hier gerade kein Arbeitsvertrag, überhaupt nichts schriftlich fixiertes, unterschrieben worden ist. Die Sozialversicherung dient dann auch zum einen der sozialen Absicherung des Individuums. Zum anderen bezwecken die Vorschriften zur Beitragspflicht der Versicherten erkennbar den unverzichtbaren Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen entscheiden können. Der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse kann danach gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zu kommen ( so zuletzt auch noch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.03.2022 - L 1 BA 35/19 -, juris, m.w.N.). Für die Beurteilung der danach im Betriebsprüfungszeitraum allein konkret vorliegenden Stall-Reinigungstätigkeit des Beigeladenen im Betrieb des Klägers in M. ist daran anknüpfend und mit der, die allgemeine Abgrenzung auch noch konkretisierenden, .obergerichtlichen Rechtsprechung ( z.B. LSG NRW Urt. v. 15.10.2014 – L 8 R 870/13, juris, LSG NRW Beschl. v 18.07.2022 – L 8 BA 37/22 B ER , juris, jeweils mit umfangreichen Nachweisen ) auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen, zumal diese nach den - auch insoweit als wahr angenommenen - Angaben des Klägers individuell vereinbart wurden. Erst durch Akzeptieren der jeweiligen Anfrage wäre dann beim Beigeladenen eine rechtliche Verpflichtung , das Auftrags-Verhältnis - entstanden, die zugesagte Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der Einzelaufträge bestehen ( vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 21 m.w.N.; auch : LSG NRW Urt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 48). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien geht die Kammer hier als nunmehr sicher davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit beim Kläger namentlich bei den Stall-Reinigungs-Arbeiten dort abhängig und beitragspflichtig beschäftigt und nicht selbstständig tätig war. So sind wesentliche Gestaltungsfreiheiten weder in örtlicher noch inhaltlicher Hinsicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus der Abrechnungsmodalität etwa nach „ Stundenlohn “. Ob der Beigeladene die Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht frei bestimmen konnte, hat vor diesem Hintergrund keine relevante Bedeutung mehr. Dass der Beigeladene sicherlich nach mehreren Jahren der Zusammenarbeit mit den Aufgaben der Schweinestall-Reinigungstätigkeit vertraut gewesen ist und insofern jedenfalls bei bereits bekannten Arbeiten weniger Weisungen des Klägers erforderlich gewesen sein dürften, ändert nichts an der Beurteilung. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bestand zur Überzeugung der Kammer im streitigen Betriebsprüfungszeitraum der Jahre 2019 bis 2022 einschließlich ein zu einem Abhängigkeitsverhältnis gesteigertes Rechtsverhältnis. Er wurde – arbeitnehmertypisch – vom Kläger bezüglich der stundenweise verrichteten Tätigkeit vergütet. Dabei begründet auch ein hier in den Jahren gewachsener klarer und eng abgesteckter Tätigkeitsbereich mit nur geringem Spielraum gerade die Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht in Frage ( vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - juris Rn. 25 m.w.N.). Eine - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - Eigenständigkeit der Mitarbeiter bei der Aufgabenerledigung darf dabei nicht mit grundsätzlicher Weisungsfreiheit und Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn verwechselt werden ( LSG NRW Beschl. v 18.07.2022 – L 8 BA 37/22 B ER , juris Rn. 14). Der Beigeladene war ebenso im jeweiligen Reinigungs-Vorgang in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Wesentlich dafür war der quasi „eherne Zyklus“ der Schweineproduktion vom Ferkel-Stadium über die Mast bis hin zur Fleischverwertungs-Reife. Dafür war nach Eigenangaben des Klägers tatsächlich jede Woche zwangsläufig ein jeweils mehr oder weniger großer Teil des Betriebes in M. nach Hygiene-Vorgaben für den jeweiligen Neu-Besatz mit nachfolgenden Tieren, dem nächsten Abschnitt des Schweineproduktions-Zyklus, nachvollziehbar intensiv zu reinigen. Schließlich hat der Beigeladene die Arbeiten - arbeitnehmertypisch - persönlich ausgeführt; von Hilfskräften des Beigeladenen ist explizit keine Rede und nichts ersichtlich. Fiel der Beigeladene aus, so musste der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer im Verhandlungstermin am 11.09.2025 die im Betriebsablauf – nach Verständnis der Kammer also dem Zucht-Zyklus geschuldet - unaufschiebbaren Reinigungsarbeiten tatsächlich selbst verrichten. Das der Beigeladene für den weiteren Betrieb in E., Kreis D., mit geführt und wirtschaftlich anteilig gehalten vom Kläger, ebensolche Reinigungsarbeiten im Schweinemast-Bereich ausübte, ändert nichts an der hier zu entscheidenden Frage der Versicherungspflicht im Hinblick auf die Betriebsprüfung bezüglich der Jahre 2019 bis 2022 betr. den Hof in E.. Dafür wiederum gilt mit allgemein anerkannter ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass jede Tätigkeit bzw. jedes Tätigwerden für denselben oder auch verschiedene Auftraggeber individuell anhand der Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs und der Kriterien für die Versicherungspflicht, § 7 SGB IV, zu beurteilen ist. Daher ist es auch –entgegen der klägerischen Lesart - insoweit nicht streitentscheidend, dass der Beigeladene krankheitsbedingt entschuldigt im Verhandlungstermin am 11.09.2025 nicht gehört werden konnte. Zugleich besteht nach der insoweit klaren Rechts- und Tatsachenlage für die Kammer allerdings auch keinerlei Veranlassung, der klägerischen Anregung zu folgen und den Beigeladene unbeschadet seiner damals entschuldigten Abwesenheit nun nochmals schriftlich vom Gericht – auch noch unter Vertagung der Streitsache - zu befragen bzgl. der weiteren - insoweit noch mit zu teilenden - Auftraggeber im Betriebsprüfungszeitraum von 2019 bis 2022. Das allein reicht der Kammer erkennbar nicht, den Beigeladenen auch nur ansatzweise als Selbstständigen zu qualifizieren Ergänzend bezieht sich das Gericht zur Abgrenzung und Verdeutlichung der Merkmale noch auf Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 24.05.2022, L 10 BA 2/18, juris (auch in beck online veröffentlicht) nebst Urteils-Rezension von Rechtsanwalt Hanten vom 26.01.2023 in juris Praxisreport Medizinrecht 1/2023, Anmerkung 5. Die dort zugrunde gelegten Verhältnisse auf einem Reiterhof sprechen nicht ausschlaggebend gegen die hier getroffene Entscheidung, auch wenn zwangsläufig aus der Natur der Sache heraus jedes Pferd täglich gefüttert und bei Tierwohl-gerechter Haltung auch täglich dessen Einstellbox ausgemistet werden sollte. Denn der betriebsimmanente wöchentliche Schweine-Umstallungs-Zyklus mit zwingender Reinigungs-Notwendigkeit ist zur Überzeugung der Kammer funktionell durchaus mit der täglich erforderlichen Versorgung etwa von Reit- , Sport- und Freizeitpferden vergleichbar. Im Fazit überwiegen nunmehr - wie auch von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden sogar optisch anschaulich dargestellt - die für eine abhängige Beschäftigung streitenden Merkmale diejenigen, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen sprächen. Hier ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 128 SGG) sowohl die unspezifische Bezeichnung der erbrachten Tätigkeit ( nochmals Rechnungstext: „ Arbeit erledigt “) als auch das von dem Kläger anschaulich geschilderte eher errastische Verhältnis ( errare (lat.) = „umherirren“, im allgemeinen Sprachgebrauch = unregelmäßig, ziellos oder unvorhersehbar) des Beigeladenen zu den konkret einzelnen Reinigungs-Tätigkeiten, speziell zu den intervallartig zwingend anfallenden Arbeiten in Nachfolge des Schweinezucht-Zyklus, kaum zur Stützung der Annahme geeignet, der Beigeladene sei rechtlich und tatsächlich zur Erreichung eines bestimmten Tätigkeitserfolges als Werkleistung verpflichtet und auch so tätig geworden. Auch die vorgenannte Formulierung der Rechnungen für einzelne Aufträge, die als Leistung „ Arbeit erledigt “ ( in deutschsprachiger Übersetzung) dokumentieren , erscheint eher geeignet, eine funktionsgerecht dienende, in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliederte Tätigkeit anzunehmen ( vgl. auch Beschluss des LSG NRW v. 24.7.2019 - L 8 BA 142/18 B ER, unveröffentlicht, zitiert nach LSG NRW Beschluss vom 18. 07.2022 – L 8 BA 37/22 B ER –, juris). Insgesamt war insoweit den auch vom Kläger näher erläuterten Umständen nach allein die situative Erbringung der Reinigungsarbeit an sich eben als Dienstleistung geschuldet. Dem Beigeladenen, der dies sowohl im klägerischen Betrieb in E. als auch in dem vom Kläger anteilig mitgehaltenen Betrieb in M. ausführte und zudem noch „ zuweilen für mehrere Tage zu Arbeiten bei namentlich und örtlich nicht bekannten weiteren Auftraggebern abwesend gewesen sein soll“ , so die Lesart des Klägers in seiner Schilderung gegenüber der Kammer, wäre es diesen Umständen nach ebenso wenig um die Erbringung eines konkreten Werks im Sinne des § 640 BGB gegangen. Auch wurde für den Betriebsprüfungszeitraum ein differierender Stundenlohn vom Kläger angegeben, wobei diese Vergütung erkennbar keinesfalls deutlich über dem Arbeitsentgelt von vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Reinigungsgewerbe allgemein sowie in den einfachen Tätigkeitsgruppen landwirtschaftlicher Mitarbeiter wie etwa sog. angelernter Stall-Gehilfen (Tätigkeitsschwerpunkte: „Misten und Füttern“) lag. Der Beigeladene hätte, als Selbstständiger im Sinne der klägerischen Diktion gedacht, so jedenfalls mit dem beim Kläger erzielten, für den Betriebsprüfungszeitraum vom Umfang her vollends aktenkundig dokumentierten Verdienst ersichtlich keine Eigenvorsorge durch private Krankenkassenzugehörigkeit etwa oder eine auskömmliche Alterssicherung durch Rücklage aus eigenen Mitteln betreiben können. Das gilt nach Überzeugung der Kammer jedenfalls bei Zugrundelegung des gerichtsbekannten Preisniveaus in der Bundesrepublik Deutschland, wobei ja auch die Tätigkeit und die rechtliche Zuordnung hier nach deutschem Recht und nicht etwa anhand von Kriterien für die polnischen Lebens- und Wirtschaftsbedingungen, also im Heimatland des Beigeladenen, zu beurteilen sind. Es sprechen auch noch folgende Umstände für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen beim Kläger: Sämtliche zur Verrichtung der geschuldeten Tätigkeiten erforderliche Gerätschaften ( Hochdruck-Kompressor) sowie Materialien (chemische Hygiene-Reiniger etc.) hat der Kläger gestellt. Auch hatte der Beigeladene keine eigenen Betriebsräume ,keinen von ihm selbst angestellten und vergüteten Mitarbeiter und soweit ersichtlich und auch vorgetragen und sonst erkennbar keinerlei irgendwie relevante Werbetätigkeit an den Tag gelegt, wie das aber bei einem an vielfachen Aufträgen interessierten Selbstständigen - zB in Form von Visitenkarten/Flyern, Folienwerbung auf dem eigenen Kfz, der Vorhaltung einer eigenen Homepage oder einem Eintrag in den Gelben Seiten o.ä. –zu erwarten wäre. Dass dem Beigeladenen vom Kläger keine Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden waren, ändert an der Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung nichts, zumal diese Aspekte primär die bloße Rechtsfolgenseite auch bei einer unzutreffenden Qualifizierung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien darstellen mag. Aus der mithin festzustellenden Beschäftigung ergibt sich für den Beigeladenen im Betriebsprüfzeitraum dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die bereits benannte Summe an Sozialversicherungsbeiträgen (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie gesetzliche Pflichtumlagen, soweit geschuldet) vom Kläger nachfordert. Das Gericht verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit zur Begründung auch auf die zutreffenden und wiederum bekanntlich recht ausführlichen Ausführungen der Beklagten im hier angefochtenen Bescheid vom 06.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2024 und schließt sich diesen abschließend aufgrund eigener Überzeugungsbildung einmal vollumfänglich an ( vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich etwaiger Umlagen wurde von der Beklagten zutreffend anhand der vorliegenden Angaben und vorgelegten Belege für die Arbeitsentgelte an den Beigeladenen im Betriebsprüfzeitraum ermittelt. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Abweichendes macht auch der Kläger nicht geltend, insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche an den Beigeladenen gezahlten Entgelte nun von der Beklagten zu Unrecht berücksichtigt worden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf §197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene keine Anträge gestellt hat, war er bei den Kosten nicht zu beteiligen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG).