Urteil
S 10 R 361/15
SG Neubrandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2016:0512.S10R361.15.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder Ersetzung liegt dabei nur dann vor, wenn die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt wird.(Rn.16)
2. Bezieht sich die neue Rentenantragstellung auf denselben bereits gestellten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so ist sie mangels eines bestehenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sind laufende Leistungen betroffen; damit erfasst er auch bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nichterstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder Ersetzung liegt dabei nur dann vor, wenn die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt wird.(Rn.16) 2. Bezieht sich die neue Rentenantragstellung auf denselben bereits gestellten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so ist sie mangels eines bestehenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sind laufende Leistungen betroffen; damit erfasst er auch bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nichterstattet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 13. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des richterlichen Hinweises an den Kläger vom 2. März 2016 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit eines wiederholenden Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) streitig. Der am xx.xx.1960 geborene Kläger beantragte am 9. Februar 2011 bei der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 18. April 2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und den hiergegen am 10. Mai 2011 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 als unbegründet zurück. Das hiergegen durch Klage vom 16. Januar 2012 anhängig gemachte Verfahren S 10 R 29/12 endete am 12. Mai 2016 mit klagabweisendem, noch nicht rechtskräftigem Urteil. Am 8. Mai 2015, mithin nach Klageerhebung im Verfahren S 10 R 29/12, beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Mai 2015 als unzulässig ab, weil über den vorherigen Rentenantrag noch nicht abschließend entschieden worden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Mai 2015 Widerspruch. Der Kläger könne jederzeit einen neuen Rentenantrag stellen. Der Ablehnungsbescheid sei auch nicht Gegenstandsbescheid des vorherigen Rentenantragsverfahrens. Die materiellen Voraussetzungen des Rentenanspruchs lägen vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. September 2015 als unzulässig zurück. Ein Widerspruch gegen einen Gegenstandsbescheid sei unstatthaft. Mit seiner am 19. Oktober 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger mit Schreiben vom 2. März 2016 auf die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Klage wie folgt hingewiesen: „Der angegriffene Bescheid vom 13. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Allerdings ist der Bescheid vom 13. Mai 2015 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des noch bei der Kammer anhängigen Verfahrens S 10 R 29/12 geworden. Der Wiederspruch gegen diesen Bescheid war daher auch nicht unzulässig, sondern unbegründet. Denn mit Bescheid vom 13. Mai 2015 hat die Beklagte zutreffend den erneuten Rentenantrag, vom 8. Mai 2015, als unzulässig abgelehnt, weil ein (älterer) Rentenantrag (vom 9. Februar 2011) bereits Streitgegenstand des noch anhängigen Verfahrens S 10 R 29/12 ist, das (allein) den Bescheid vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2011 zum Gegenstand hat. Nach Klageerhebung wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt wird, eine Ersetzung, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 96 Rn. 4 m.w.N.). Eine Abänderung oder Ersetzung liegt dabei grundsätzlich nur dann vor, wenn die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt wird. Mit dem Bescheid vom 14. Mai 2015 hat die Beklagte einen erneuten Rentenantrag des Klägers, vom 8. Mai 2015, abgelehnt. Dadurch wurde die auf den früheren Rentenantrag bezogene ablehnende Entscheidung weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren Zeitpunkt – bestätigt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 – L 13 R 923/13 –, Rn. 40, juris; zutreffend auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Januar 2016 – L 3 R 218/13 –, Rn. 62, juris m.w.N. zur - zutreffend abgelehnten - abweichenden Meinung, nach der auch in Rentenstreitigkeiten ein neuer Antrag eine Zäsur darstelle und den streitgegenständlichen Zeitraum dahingehend begrenze, dass nur noch der Zeitraum bis zum Folgeantrag zu berücksichtigen ist, weil der angefochtene und streitbefangene Vorbescheid sich für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt habe). Eine Minderung oder Vermehrung der Beschwer des ersten Ablehnungsbescheides durch den zweiten Ablehnungsbescheid liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung der Bestimmung ist seit deren Neufassung des § 96 SGG zum 1. Januar 2008, wonach eine Einbeziehung nur in Fällen der Änderung und Ersetzung möglich ist, nicht mehr zulässig. Die Notwendigkeit einer Einbeziehung ergibt sich auch nicht aus der Gefahr einer doppelten gerichtlichen Prüfung mit eventuell widersprüchlichen Entscheidungen. Denn der im vorliegenden Verfahren S 10 R 361/15 streitige neue Rentenantrag des Klägers vom 8. Mai 2015 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil er sich auf denselben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für - ab der erneuten Antragstellung: deckungsgleiche - Zeiten des bereits in S 10 R 29/12 streitbefangenen Verfahrens richtet (zutreffend: Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.). Streitgegenstand in S 10 R 29/12 ist nämlich die - unbefristete - Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend vom Rentenantrag des Klägers vom 9. Februar 2011. Das Ziel der Bewilligung dieser Rente hat der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG verfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende Leistungen betreffen und somit auch bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume erfassen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt a.a.O unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R, Rn. 29 - juris).“ Der Kläger hat an seiner Klage festgehalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.