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Urteil

S 11 AS 773/16

SG Neubrandenburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2019:0122.11AS773.16.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist vom Grundsicherungsberechtigten erzieltes Einkommen nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.(Rn.5) 2. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sollen Anreiz zur Aufnahme entlohnter Beschäftigung geben. Resultiert Einkommen aus Schrottverkäufen, liegt eine gewerbliche Anmeldung nicht vor, erfolgt keine Entlohnung für das Schrottsammeln und beschränkt sich das Einkommen des Grundsicherungsberechtigten auf den reinen Materialwert des Schrotts, so liegt kein gesondert zu bereinigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor, sondern ein sonstiges laufendes Einkommen i. S. des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB 2. In einem solchen Fall ist lediglich die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist vom Grundsicherungsberechtigten erzieltes Einkommen nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.(Rn.5) 2. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sollen Anreiz zur Aufnahme entlohnter Beschäftigung geben. Resultiert Einkommen aus Schrottverkäufen, liegt eine gewerbliche Anmeldung nicht vor, erfolgt keine Entlohnung für das Schrottsammeln und beschränkt sich das Einkommen des Grundsicherungsberechtigten auf den reinen Materialwert des Schrotts, so liegt kein gesondert zu bereinigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor, sondern ein sonstiges laufendes Einkommen i. S. des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB 2. In einem solchen Fall ist lediglich die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist zulässig und unbegründet. Das Gericht verweist zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide. Rechtmäßig hat der Beklagte die Einnahmen in den Monaten des Zuflusses angerechnet und lediglich die Versicherungspauschale abgezogen. Es handelt sich bei dem Einkommen des Klägers zu 4 aus den Schrottverkäufen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinn des SGB II, so dass weder eine durchschnittliche Berücksichtigung des Gesamteinkommens gemäß § 3 Abs. 4 ALG II-VO aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb zu erfolgen hat noch die Beträge des § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abzusetzen sind. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Eine gewerbliche Anmeldung lag nicht vor, eine Erwerbstätigkeit des Klägers zu 4 im Sinn des SGB II war nicht gegeben. Zwar enthält das Gesetz keine Definition des Tatbestandsmerkmals „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“, die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sollen jedoch Anreize zur Aufnahme entlohnter Beschäftigung geben. Zielsetzung des Gesetzes ist es, dass der Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 59; BSG, Urteil vom 14.03.2012 – B 14 AS 18/11 R). Der durch das Gesetz gewährte Anreiz setzt damit voraus, dass die ausgeführte Tätigkeit legal ist. Bereits denklogisch ist es nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, die vorliegende Tätigkeit des Klägers zu 4 zu fördern, welche erst durch die steuerfinanzierte Ermittlungsarbeit des Hauptzollamtes aufgedeckt werden konnte. Darüber hinaus resultiert das Einkommen des Klägers zu 4 aus keiner Tätigkeit, sondern aus dem reinen Materialwert des Schrottes. Eine Entlohnung der von der Klägerseite als Schrottsammeln bezeichneten Tätigkeit erfolgte nicht. Damit liegt kein gesondert zu bereinigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor, sondern ein sonstiges laufendes Einkommen im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, von welchem vorliegend lediglich die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für die Zeit November 2013 bis Februar 2014 und begehren die Berücksichtigung der Einnahmen des Klägers zu 4 aus Schrottverkäufen als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit 2008 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bewilligungsbescheid vom 23.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern und dem weiteren in der Bedarfsgemeinschaft lebendem Kind P. A. Leistungen für die Zeit November 2013 bis April 2014. Ein Einkommen des Klägers zu 4 wurde von den Klägern nicht angegeben und daher auch nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 02.01.2015, eingegangen beim Beklagten am 06.01.2015, informierte das Hauptzollamt S. den Beklagten über Einnahmen des Klägers zu 4 aus Schrottverkäufen in den Monaten Januar 2013, November 2013, Dezember 2013, Januar 2014, Februar 2014 und Mai 2014. Der Beklagte hörte die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13.04.2015 zur beabsichtigten Aufhebung aufgrund der vom Hauptzollamt mitgeteilten Einkünfte an. Eine Antwort auf die Anhörung erfolgte nicht. Mit Bescheiden vom 29.09.2015 hob der Beklagte die bewilligten Leistungen für die Kläger für die Zeit November 2013 bis Februar 2014 teilweise auf und verlangte die Überzahlung erstattet, von der Klägerin zu 1 insgesamt 106,93 €, von der Klägerin zu 2 insgesamt 29,24 €, vom Kläger zu 3 insgesamt 29,24 € und vom Kläger zu 4 insgesamt 106,90 €. Gegenüber dem weiteren Kind P. A. betrug die Erstattungsforderung 27,74 €. Gegen diese Bescheide legten die anwaltlich vertretenen Kläger sowie das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft P. A. Widerspruch ein, eine Begründung der Widersprüche erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheiden vom 09.06.2016 wurden die Widersprüche der Kläger zu 1- 3 und des P. A. zurückgewiesen, mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2016 der Widerspruch des Klägers zu 4. Die Aufhebung stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Anzurechnen sei ein Einkommen des Klägers zu 4 im November 2013 in Höhe von 78,40 €, im Dezember 2013 in Höhe von 176,80 €, im Januar 2014 in Höhe von 118,85 € und im Februar 2014 in Höhe von 46,00 €, von diesem Einkommen sei jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € monatlich abzusetzen. Am 13.07.2016 haben die Kläger zu 1 bis 3 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 771/16 Klage erhoben und der Kläger zu 4 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 775/16. Das Gericht hat die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 AS 771/16 verbunden. Mit Schreiben vom 15.01.2019 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, das Schrottsammeln des Klägers zu 4 stelle eine gewerbsmäßige Tätigkeit dar. Dabei komme es allein auf die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Absicht der Gewinnerzielung und nicht auf die Legalität der Schrottverkäufe an. Bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit sei das Gesamteinkommen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen und sodann der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 € in Abzug zu bringen. Im Ergebnis ergebe sich danach kein anzurechnendes Einkommen. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 29.09.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.06.2016 und 09.06.2016 aufzuheben, soweit diese rechtswidrig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinn des Gesetzes liege nicht vor. Allein das mehrmalige Verkaufen von Schrott begründe keine Dauerhaftigkeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten verwiesen.