Urteil
S 12 AS 1917/10
SG Neubrandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2014:0506.12AS1917.10.00
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Tenor
Der Beklage wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Beklage wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage ist begründet. Insoweit ist die Klägerin beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da nach der damals geltenden Rechtslage der angefochtene (Widerspruchs-)bescheid jedenfalls von seiner Begründung her rechtsfehlerhaft ergangen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) kann die Agentur für Arbeit u.a. Arbeitslose aus ihrem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Aus dem in der vorzitierten Norm enthalten Wort "kann" ergibt sich, dass auf diese Leistung kein Rechtsanspruch besteht; die Gewährung ist vielmehr in das Ermessen des zuständigen Leistungsträgers gestellt. Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Beklagte in seiner Entscheidung völlig frei wäre, er bleibt vielmehr an die allgemeinen Erfordernisse des Rechtsstaates gebunden, vor allem an den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz, dass von jeder Ermächtigung zum Verwaltungshandeln nur im Sinne des Gesetzes und somit nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden darf. Während die Ermessensentscheidung damit nur eingeschränkt vom Gericht überprüfbar ist, unterliegen die Tatbestandsvoraussetzungen der vollen Überprüfung durch das Gericht. § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) sieht vor, dass die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Das Gericht darf jedoch nicht das behördlich korrekt ausgeübte Ermessen durch seine eigenen Ermessenserwägungen ersetzen (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 7, Rn 14). Nach diesen Maßgaben liegt hier ein Ermessensfehlgebrauch vor, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu Unrecht nicht ausgeübt hat. Entgegen seiner Ansicht lag gemäß der damals noch geltenden Rechtslage ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis vor. Die Klägerin hatte am 24. Februar 2010 mit dem D. einen Arbeitsvertrag geschlossen, der gemäß § 1 Abs. 1 zwecks Schaffung einer Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Nach § 16d Satz 2, 2. HS SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung begründen solche Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Gleichwohl lag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und gerade keine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vor, da sich nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (AV) die monatliche Bruttovergütung 990,00 € belief. Unabhängig davon betrug gemäß § 4 Abs. 1 AV die wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 33,3 Stunden, so dass auch die Vorgaben der § 119 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 1 SGB III erfüllt sind. Zwar sind nach § 27 Abs. 3 Nr. 5b SGB III Personen versicherungsfrei, die lediglich einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 SGB II nachgehen. Wie schon aus der Systematik folgt, gilt diese Regelung aber nur für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 2, 2. HS des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) verankerten Gebotes, wonach sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte - dazu gehören nach §§ 19 u. 19a SGB I Leistungen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende - möglichst weitgehend verwirklicht werden, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten des § 16d Abs. 7 Satz 2, 1. HS SGB II (s.u.) solchen Arbeitsgelegenheiten generell jegliche Mittel aus der aktiven Arbeitsmarktförderung verweigern wollte. Danach muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis lediglich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung - also nicht unbedingt in der Arbeitsförderung - sein und zwecks wegfallender Arbeitslosigkeit (vgl. § 16 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 119 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 1 SGB III) wenigstens 15 Wochenstunden umfassen (s. ausdrücklich Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anh. § 16, Rn 25), was hier beides auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutrifft, wie bereits oben festgestellt wurde. Zwar sieht § 16d Abs. 7 Satz 2, 1. HS SGB II nunmehr vor, dass die betreffenden Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis im Sine des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches begründen. Die vorgenannte Ergänzung ist jedoch erst mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) eingefügt und am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie findet daher mangels Anordnung des Gesetzgebers auf frühere einschlägige Rechtsverhältnisse keine Anwendung. Nach alledem hat der Beklagte rechtsirrig angenommen, dass Arbeitsrechtsverhältnisse aus dem Vermittlungsbudget nur dann zu fördern sind, wenn sie im Sinne aller Sozialversicherungen versicherungspflichtig sind. Er wird daher die aus seiner Sicht folgerichtig unterbliebene Ermessensausübung nachzuholen haben. Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da sich hier der Beschwerdewert wegen der bloßen Bescheidungsklage, die in der Sache eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage darstellt, um die Hälfte reduziert (vgl. BSG, Beschl. vom 23.05.1980 – 7 RAr 2/78, zit. nach juris, sonstiger Orientierungssatz Nr. 2) und damit unter 750,00 € liegt, bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG sind indes nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe anlässlich ihrer am 1. März 2010 aufgenommenen und auf ein Jahr befristeten Beschäftigung. Am 24. Februar 2010 beantragte sie in Hinblick auf die o.a. Tätigkeit beim D., ihr für die Pendelfahrten zwischen A-Stadt und B-Stadt eine Fahrkostenbeihilfe zu bewilligen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 unter Hinweis auf die fehlende Förderfähigkeit ab. Den dagegen von der Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12. April und 1. August 2010 eingelegten und begründeten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück. Am 4. Oktober 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das betreffende Arbeitsverhältnis wegen seiner Entgelthöhe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beinhalte. Ferner lägen alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vor, nämlich ein Tätigwerden nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die hier gegebene Tätigkeit im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit sei unschädlich, da die nach § 16d des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) geschaffenen Arbeitsgelegenheiten vollwertige Arbeitsverhältnisse darstellten. Sie sei schließlich auf die begehrte Förderung schon wegen ihres vorherigen Hartz IV-Bezuges zumindest teilweise angewiesen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2010 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und verweist hierzu auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und dem Inhalt der Akte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.