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Gerichtsbescheid

S 12 P 2/21

SG Neubrandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2021:1207.12P2.21.00
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Leitsätze
1. Hat der Kläger nach einem wirksam abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag den gegen den Beklagten gerichteten Klageanspruch ausreichend substantiiert dargelegt, so ist es Pflicht des Beklagten, geleistete Zahlungen substantiiert nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis ist der Beklagte unter dessen Kostentragungspflicht zur Zahlung zu verurteilen. (Rn.23) 2. Zu den kostenprivilegierten Personen im Sinne des § 183 Satz 1 SGG zählen auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen. (Rn.28) 3. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 Abs. 1, § 183 SGG sind private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. (Rn.31)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie weitere 309,72 EUR zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger nach einem wirksam abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag den gegen den Beklagten gerichteten Klageanspruch ausreichend substantiiert dargelegt, so ist es Pflicht des Beklagten, geleistete Zahlungen substantiiert nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis ist der Beklagte unter dessen Kostentragungspflicht zur Zahlung zu verurteilen. (Rn.23) 2. Zu den kostenprivilegierten Personen im Sinne des § 183 Satz 1 SGG zählen auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen. (Rn.28) 3. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 Abs. 1, § 183 SGG sind private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. (Rn.31) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie weitere 309,72 EUR zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte über die Klage nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Voraussetzung für den Erlass eines Gerichtsbescheides ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Beklagte ist zur Zahlung der Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI) vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020 in Höhe von 3.708,82 EUR verpflichtet. Anspruchsgrundlage sind der Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. Nach § 1 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils zum 01. des Monats fällig. Der Beklagte hat sich nicht gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages gewandt, auch nicht gegen die Höhe der Beiträge. Er hat auch nicht vorgetragen, dass der Vertrag ggfs. vorzeitig gekündigt wurde. Damit kann insoweit das schlüssige Klagevorbringen der Klägerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beklagte hatte zwar eingewandt, Beiträge bereits gezahlt zu haben, trotz Aufforderung des Gerichts aber nicht dargelegt, welche Zahlungen wann, in welcher Höhe und mit welchem Zweck geleistet wurden. Da die Klägerin den Klageanspruch ausreichend substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Vertragsunterlagen belegt hat, ist es Pflicht des Beklagten, geleistete Zahlungen substantiiert nachzuweisen, um den Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen zu können. Der Verweis des Beklagten auf beim L. geführte und eingestellte Verfahren kann diese Anforderung nicht erfüllen. Zumal der Beklagte auch nur ein Schreiben eingereicht hat, dass sich lediglich auf einen Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 bezieht. Dieser Zeitraum wurde vom L. letztendlich auch bestätigt. Nur auf diesen Zeitraum bezog sich das eingestellte Ordnungswidrigkeitenverfahren. Streitgegenständlich ist aber der Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020. Auch konnten geleistete Zahlungen den Angaben des L. nicht entnommen werden. Vielmehr wurde das Verfahren wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes eingestellt. Eine Prüfung, ob die Forderung zumindest teilweise erfüllt wurde, erfolgte gerade nicht. 2. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 309,72 EUR ergibt sich als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei handelt es sich nicht um die außergerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens, die nicht zu erstatten sind (siehe unten Punkt 3.) und die von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wurden. Gegen die Anwendbarkeit der §§ 280, 286 BGB bestehen bereits deshalb keine Bedenken, weil es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag handelt (§ 23 SGB XI). Die anwaltliche Gebühr ergibt sich aus Nr. 2302 Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) in der für 2020 geltenden Fassung. Die Mahnungen erfolgten im April und Juli 2020, der Mahnbescheid wurde am 08.10.2020 erlassen. § 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach Absatz 2 der Vorschrift gilt dies entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Auf das vorliegende Verfahren ist das GKG nicht anzuwenden. Der Beklagte gehört zu dem in § 183 Satz 1 Satz 1 SGG genannten Personenkreis. Versicherte im Sinne des § 183 S. 1 SGG sind vorwiegend die in der Sozialversicherung versicherten Personen nach Maßgabe der besonderen einschlägigen Vorschriften. Als Versicherte in diesem Sinne privilegiert sind jedoch auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, 2020, § 183 Rn. 5). Im Ergebnis kann die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit nach Nr. 2302 RVG abgerechnet werden. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen 50,- bis 640,- EUR. Eine Gebühr von mehr als 300,- Euro kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich 247,- EUR geltend gemacht. Diese war nach Umfang und Schwierigkeit der vorgerichtlichen Angelegenheit jedenfalls vom Betragsrahmen der Nr. 2302 Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) gedeckt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 42,72 EUR. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Dies gilt auch für die im Mahnverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin hier aber ohnehin nicht geltend gemacht hat (siehe oben Punkt 2.). Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i.V.m. §§ 184 Abs. 1, § 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die (Gerichts)Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, Az. B 12 P 2/03 R). Die Beteiligten streiten um Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 3.708,82 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020 sowie um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,72 EUR. Die Klägerin hat mit dem Beklagten unter zunächst der Vertragsnummer 3828921-516 und dann AK-1003689401 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen. Für die Zeit ab dem 01.01.2016 war eine monatliche Prämie in Höhe von 58,13 EUR zu zahlen, ab dem 01.01.2017 eine monatliche Prämie in Höhe von 68,53 EUR, ab dem 01.01.2019 eine monatliche Prämie in Höhe von 87,84 EUR und ab dem 01.01.2020 eine monatliche Prämie in Höhe von 111,72 EUR (vgl. auch Versicherungsscheine vom 07.11.2015 für die Zeit ab 01.01.2016 und vom 12.11.2016 für die Zeit ab 01.01.2017 sowie Nachträge zum Versicherungsschein für die Zeit ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020). Im Hinblick auf die Berechnung der Gesamtsumme von 3.708,82 EUR wird auf die von der Klägerin als Anlage K5 eingereichte tabellarische Aufstellung verwiesen. Der Beklagte zahlte die Beiträge für die Zeit von November 2016 bis August 2020 in Höhe von insgesamt 3.708,82 EUR nicht. Die Klägerin beauftrage daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der rückständigen Beiträge. Diese mahnten den Beklagten an, die rückständigen Beiträge zu zahlen. Wegen trotz Mahnung nicht gezahlter Beiträge beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann vor dem Amtsgericht C. den Erlass eines Mahnbescheids unter anderem hinsichtlich der rückständigen Beiträge sowie der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit. Der Mahnbescheid wurde am 08.10.2020 erlassen und dem Beklagten am 13.10.2020 zugestellt. Er wies eine Hauptforderung in Höhe von 3.708,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2020 aus, Verfahrenskosten für das Mahnverfahren in Höhe von 235,76 EUR sowie als Nebenforderung eine Rechtsanwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 309,72 EUR. Gegen den Mahnbescheid erhob der Beklagte am 26.10.2020 Widerspruch. Das Amtsgericht C. hat das Verfahren daraufhin an das im Mahnbescheid bezeichnete Sozialgericht Neubrandenburg als Prozessgericht abgegeben, wo es am 02.03.2021 einging. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die fälligen monatlichen Beiträge für November 2016 bis August 2020 nicht gezahlt. Der Beklagte sei aufgrund des Zahlungsverzuges auch verpflichtet, die als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,72 EUR zum Ausgleich zu bringen (Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 247,- EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 42,72 EUR). Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.708,82 EUR sowie 309,72 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin würde in typischer prozessbetrügerischer Absicht verschweigen, dass von ihm bereits geleistete Beiträge zur privaten Pflegeversicherung von der Klägerin rechtswidrig zur Begleichung von vom Beklagten nicht verursachten Rechtsanwaltskosten zweckentfremdet worden seien. Zwei von der Klägerin beim L. (L.) eingeleitete Verfahren wegen angeblicher Nichtzahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung seien erfolglos geblieben. Die rechtswidrige Zweckentfremdung sei nachgewiesen worden. Die Klägerin verwahrte sich gegen die unberechtigten Anschuldigungen des Beklagten und verwies darauf, dass der Beklagte nicht vorgetragen habe, welche - ggfs. zweckgebundenen Zahlungen - er wann geleistet habe. Die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung im geltend gemachten Zeitraum werde bestritten. Das Gericht hat den Beklagten daraufhin aufgefordert, binnen 3 Wochen darzulegen, welche Zahlungen wann, in welcher Höhe und mit welchem Zweck geleistet wurden. Eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten erfolgte nicht. Stattdessen meldete er sich telefonisch und verlangte die Vorsitzende wegen derer „Versäumnisse und Unterlassungen“ zu sprechen. Das Gericht hat die Parteien mit Schreiben vom 08.06.2021 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte verwies erneut auf die Verfahren beim L.. Aus den Akten würden sich sämtliche Zahlungen der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und deren Zweckentfremdung durch die Klägerin ergeben. Wegen technischer Schwierigkeiten könne nur der Einstellungsbescheid des L. vom 19.01.2018 eingereicht werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen des SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, sei nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG für den Beitragsrückstandszeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 eingestellt worden. Auf das genannte Schreiben werde verwiesen. Die Klägerin führte erneut aus, dass nicht dargelegt worden sei, welche Zahlungen in welcher Höhe, wann und mit welchem Zweck geleistet worden seien. Durch die Einstellung des Verfahrens beim L. werde eine Zahlung der Versicherungsprämien nicht nachgewiesen. Das Gericht hat beim L. im Hinblick auf die Bedeutung des abgereichten Schreibens und den unleserlichen handschriftlichen Vermerk nachgefragt. Das L. teilte mit, das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe sich auf den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 bezogen. Die Einstellung sei wegen eines unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwandes erfolgt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte, die Grundlage der Entscheidung war.