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Urteil

S 14 AS 157/11

SG Neubrandenburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2012:0515.S14AS157.11.0A
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Leitsätze
Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 und eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB 2 handelt es sich um zwei selbstständige Verwaltungsakte. Demnach ist es nicht zulässig zwischen diesen beiden Leistungsarten Verrechnungen dergestalt vorzunehmen, als dass eine "Zuvielbewilligung" der einen Leistung dazu führt, dass eine Zuwenigbewilligung der anderen Leistungsart ausgeglichen werden kann. (Rn.23)
Tenor
1.) Die Überprüfungsbescheide vom 15.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.12.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt unter Abänderung der jeweiligen Bewilligungsbescheide Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Januar 2005, den Zeitraum vom 20.09.2005 – 31.01.2006 in Höhe von 145,74 Euro monatlich; für die Zeiträume 01.02.2006 bis 31.03.2006 und 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 147,75 Euro; für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von 164,62 € zu bewilligen. 2.) Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3.) Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 und eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB 2 handelt es sich um zwei selbstständige Verwaltungsakte. Demnach ist es nicht zulässig zwischen diesen beiden Leistungsarten Verrechnungen dergestalt vorzunehmen, als dass eine "Zuvielbewilligung" der einen Leistung dazu führt, dass eine Zuwenigbewilligung der anderen Leistungsart ausgeglichen werden kann. (Rn.23) 1.) Die Überprüfungsbescheide vom 15.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.12.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt unter Abänderung der jeweiligen Bewilligungsbescheide Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Januar 2005, den Zeitraum vom 20.09.2005 – 31.01.2006 in Höhe von 145,74 Euro monatlich; für die Zeiträume 01.02.2006 bis 31.03.2006 und 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 147,75 Euro; für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von 164,62 € zu bewilligen. 2.) Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3.) Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Insbesondere ist die Klagefrist eingehalten. Ausweislich der Verwaltungsakte sind die Widerspruchsbescheide vom 17.12.2010 erst am 21.12.2010 verschickt worden, so dass bei Klageerhebung die maßgebliche Monatsfrist noch nicht verstrichen war. Die Bescheide vom 15.10.2010 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf Zurücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen aus § 44 Abs. 1 SGB X, ohne Verrechnung mit einem möglicherweise zu Unrecht gewährten Mehrbedarf, hat. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückzunehmen ist. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass es sich bei den zwar in einem Bescheid enthaltenen Verwaltungsentscheidungen, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und in welcher Höhe die Regelleistung inklusive Mehrbedarf gewährt wird, um zwei Verwaltungsakte handelt. So sind Träger der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Kreise und kreisfreien Städte. Demgegenüber ist Träger der Leistungen für Mehrbedarfe (§§ 21 SGB II bzw. 26 SGB II a.F.) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit. Aus dieser Tatsache, dass es sich bei der Leistungserbringung um verschiedene Träger handelt, ergibt sich, dass es sich um zwei verschiedene selbständige Verwaltungsakte handelt. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R folgendes aus: „Die optische Aufspaltung alleine ist jedoch nicht entscheidend; vielmehr ergibt sich die rechtliche Abtrennbarkeit dieser Verfügungen von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus § 6 Abs 1 SGB II (Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) iVm § 19 Satz 2 SGB II (in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise für bestimmte in der Norm selbst bezeichnete Leistungen. Die Zuständigkeit der kommunalen Träger gilt insbesondere für die Leistungen des § 22 SGB II, die also nach der Gesetzessystematik von einem anderen Leistungsträger zu gewähren sind als der BA; diese hat - soweit hier einschlägig - die Regelleistungen und die Leistungen für den Mehrbedarf zum Lebensunterhalt zu erbringen. Diese rechtliche Aufteilung ist zwar gemäß § 44b Abs 3 SGB II (hier in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) faktisch durch eine Wahrnehmungszuständigkeit (dazu: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 7; vgl auch Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 40 ff, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 23 ff Stand Dezember 2005; aA Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 14, Stand Oktober 2005, der wie Radüge, juris PraxisKommentar SGB I, § 19a RdNr 48, zu Unrecht entgegen dem Wortlaut des § 19a SGB I von einer Leistungsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft ausgeht) der Beklagten für die BA und den kommunalen Leistungsträger aufgehoben; jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich rechtlich um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelt (dazu Rixen, aaO, RdNr 20). Die Verfügung über eine "Gesamtleistung" ist nur unter dieser Prämisse überhaupt rechtlich zulässig, weil die Arbeitsgemeinschaften sonst mehr als eine Wahrnehmungskompetenz für sich beanspruchen würden (Rixen aaO). Dies gilt selbst dann, wenn man eine Wahrnehmungskompetenz in eigenem Namen (Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 42; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44b RdNr 38) annimmt: Die Kompetenz der Arbeitsgemeinschaft muss sich mit den Einzelkompetenzen der Leistungsträger decken. Nichts anderes kann im Übrigen für die Optionskommunen (§§ 6a, 6b SGB II) gelten.“ Die Kammer liest aus diesen Ausführungen, dass das Bundessozialgericht der Ansicht ist, dass es sich bei den Entscheidungen über die KdU und den Regelbedarf, um zwei Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X handelt. Jedenfalls erscheint diese Lesart, als einzig richtige Konsequenz. Anderenfalls ließe sich die Abtrennbarkeit der KdU als eigenständigem Streitgegenstand nicht aufrechterhalten. Auch ein Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz vom 30.03.2010 – L 3 AS 138/08 – deutet in diese Richtung. In besagtem Urteil entschied das Gericht, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X zuwiderlaufe, wenn in seinem Verfügungssatz nicht benannt würde, ob die aufgehobenen Leistungen der KdU oder der Regelleistungen zuzuordnen seien. Begründet wird diese Auffassung – unter Berufung auf oben dargestellte BSG-Rechtssprechung – damit, dass es sich bei der Bewilligung von KdU und der Bewilligung des Regelbedarfes um zwei selbstständige Verfügungen handelt (L 3 AS 138/08, Rdnr. 56). (Vgl. zum Ganzen auch: Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, SGB II 2.Aufl., § 19 Rdnr. 16, der „abtrennbare Verfügungen“ mit Verwaltungsakten i.S.v. § 31 SGB X gleichsetzt) Zwischenzeitlich änderte der Gesetzgeber zum 01.11.2011 das Grundgesetz. Die Schaffung des Art. 91e GG beruht darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die bis zu dieser Grundgesetzänderung lediglich einfachgesetzlich geregelte Organisation der Träger des SGB II in Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt hatte. (Urteil vom 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04) Aus der dissenting opinion in der angesprochenen Verfassungsgerichtsentscheidung (Rdnr. 217) geht aus Sicht der Kammer hervor, dass auch das Bundesverfassungsgericht der dargestellten Auffassung, es handele sich um verschiedene Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X folgt. Ausdrücklich betont wird, dass der Träger für die jeweils ihm zugehörige Entscheidung die Verantwortung tragen soll. Dies kann aus Sicht der Kammer nur dadurch sichergestellt werden, dass sich diese Verantwortungsteilung nach außen manifestiert und nicht in einem Verwaltungsakt „untergeht“. Diese Sichtweise dürfte sich auch aus dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes begründen lassen. So bedarf die ARGE Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass ihrer Verwaltungsakte. § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. ist als Ermächtigungsgrundlage für den Einzelfall zu allgemein gefasst. Hierin dürfte allenfalls die Ermächtigung, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung – i.S.e. Beauftragung – liegen. Die konkrete Ermächtigung für den Einzelfall folgt aus den einzelnen Vorschriften des SGB II. (zb.: §§ 20, 21, 22 SGB II etc.) Wer Träger der Leistungen ist bestimmt dabei § 6 SGB II. Nach § 44b SGB II wird wie oben beschrieben lediglich die Aufgabenwahrnehmung und die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten für die Träger festgelegt. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsaktsbefugnis beim Träger liegt und sie nur durch die gemeinsame Einrichtung wahrgenommen wird, was wiederum für die Lesart spricht, dass es sich um zwei Verwaltungsakte handelt. Zuzugeben ist, dass die bisher in Bezug gesetzte Rechtsprechung, zeitlich vor Einfügung des Art. 91e GG ergangen ist. Aus Sicht der Kammer hat die Grundgesetzänderung nichts an der dargestellten Rechtslage geändert, dass es sich bei der Bewilligung der KdU und der Bewilligung des Mehrbedarfes um zwei selbständige Verfügungen handelt. Zu beachten ist, dass aus § 44b Abs. 3 SGB II folgende Weisungsrecht der Träger, für ihren jeweiligen Bereich. Gerade hier wird deutlich, dass es sich um unabhängige rechtlich selbstständige Verfügungen handelt. Auch der Sinn und Zweck der Regelungen über die gemeinsame Einrichtung, dass der Bürger nur eine Anlaufstelle haben soll und nicht etwa sowohl bei der Bundesagentur, wie auch bei der Kommune Leistungen beantragen muss, zwingt nicht dazu, dass es sich auch materiell rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt. Im Gegenteil deutet vieles dahin, dass erste Gesetzeszwecke, die Vereinfachung für den Bürger und die Gedanken der Verwaltungsökonomie waren. Es finden sich auch in den novellierten Regelungen des SGB II zahlreiche Indizien, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die gemeinsame Einrichtung nur „im Auftrag“ des jeweiligen Trägers handelt. Besonders deutlich wird dies an der Regelung des § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II, nach welchem der jeweilige Träger die Verantwortung dafür tragen soll, dass ihre Leistungen zweck- und rechtmäßig erbracht werden. Jedenfalls dürfte die Rechtsänderung für vorliegenden Fall unbedeutend sein, da das Verwaltungsverfahren mit den Widerspruchsbescheiden, vor der Gesetzesänderung seinen Abschluss fand, und somit über bereits abgeschlossene Bewilligungsabschnitte zu befinden ist. In diesen Fällen verbleibt es bei der alten Rechtslage. (vgl. Orientierungssatz zu B 14 AS 86/09 R) Mithin ist für vorliegenden Fall, in konsequenter Weiterführung der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass es sich bei den Entscheidungen über KdU und Mehrbedarf um verschiedene Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X handelt. Eine Verrechnung zwischen diesen zwei Verwaltungsakten ist grundsätzlich unzulässig, da die Rücknahme eines den Hilfebedürftigen begünstigenden Verwaltungsakt nur nach den Vorschriften der §§ 45ff. SGB X zulässig ist. Aus Sicht der Kammer ist die vom Beklagten vorgenommene „Verrechnung“ formell rechtlich unmöglich. „Verrechnet“ werden – i.S. einer Aufrechnung – kann nur zwischen bestehenden Ansprüchen. Vorliegend hindert die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wegen Ablaufes der Jahresfrist, eine Aufhebung der den Mehrbedarf betreffenden Verwaltungsakte. Demnach ist kein Anspruch der Behörde gegeben, der aufgerechnet werden könnte. Demgegenüber besteht aber ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der rechtswidrig vorenthaltenen KdU aus § 44 Abs. 4 SGB X. So ordnet § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich an, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückzunehmen ist. Für den Fall, dass er zugunsten des Betroffenen aufgehoben wird sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten, so dass die Aufhebung grundsätzlich auch zeitlich unbeschränkt möglich sein dürfte. Dass keine „ewige“ Überprüfung stattfindet stellt dabei § 44 Abs. 4 SGB X sicher. So dürfte nach Ablauf der dort genannten Fristen den Rechtsschutzsuchenden das Rechtsschutzinteresse fehlen. Eine weitere Einschränkung ist § 44 SGB X nicht zu entnehmen. Die Ansicht des Beklagten, dass § 44 SGB X nach Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass ausschließlich zu prüfen wäre, ob der Betroffene insgesamt unterzahlt sei, überzeugt nicht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der vorliegende Fall ein Grenzfall ist. § 44 SGB X soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse an materieller Gerechtigkeit einerseits, und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits schaffen. (Vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, 7.Aufl., § 44 Rdnr. 3) Das Interesse an materieller Gerechtigkeit ist aus Gründen der speziellen Verhältnisse im Sozialrechtsverhältnis wesentlich höher einzustufen, als im sonstigen Verwaltungsrecht. Vor diesem Hintergrund durchbricht § 44 SGB X die, dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit dienende, Bestandskraft für bestimmte Fälle, zugunsten der materiellen Gerechtigkeit. Betrachtet man – wie es der Beklagte tut – jeweils den einzelnen Monat, erscheint es ungerecht, wenn der Kläger – obwohl er insgesamt zuviel erhalten hat – noch mehr ausgezahlt bekäme, da die höheren KdU nach § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind, hingegen die Aufhebung des Mehrbedarfes wegen § 45 Abs. 4 SGB X nicht mehr zulässig ist. Bei dieser Betrachtungsweise, erscheint es dann sinnwidrig, wenn mit § 44 SGB X, eine Norm, welche dem Interesse der materiellen Gerechtigkeit dienen soll, letztlich ein ungerechtes Ergebnis erst ermöglicht. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Betrachtungsweise falsch ist, da gerade nicht auf eine „Monatsgesamtleistung“ abzustellen ist. Vielmehr handelt es – wie oben erörtert – um zwei Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X, also um von einander unabhängige Regelungen. Demnach muss bei der Betrachtung, ob die Regelung materiell gerecht ist, die Gerechtigkeit der Einzelentscheidung betrachtet werden. Da § 44 Abs. 1 Satz 1 eindeutig vom Verwaltungsakt spricht, kann nur dieser Bezugspunkt einer Gerechtigkeitsprüfung, und damit die Betrachtungsweise des Gerichtes zutreffend sein. Klarstellend sei erwähnt, dass auch der Halbsatz des § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X „und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht…“ nicht weiterführt, da eine „Umwandlung“ des Mehrbedarfes in KdU nicht zulässig sein kann. Mit den bestandskräftigen, und nicht mehr zu Lasten des Klägers korrigierbaren Verwaltungsakten, existiert ein Rechtsgrund für den Mehrbedarf, für die entsprechenden Zeiträume. Gleiches gilt auch für die Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X. Auch diese hat zum Bezugspunkt den Verwaltungsakt als solchen. Dementsprechend verbietet sich auch im Rahmen dieser Vorschrift, die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung. (Vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, 7.Aufl., § 48 Rdnr. 30, wo es eindeutig heißt, dass wenn ein Bescheid mehrere selbstständige Leistungen enthält, nur diejenige abgeschmolzen werden darf die zu hoch gezahlt wurde.) Hinsichtlich der Höhe der nachzuzahlenden Beträge wird vollumfänglich auf die zutreffenden Berechnungen in den entsprechenden Widerspruchsbescheiden verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache bezogen auf die Frage, ob es sich bei den in einem Bescheid eines Jobcenters enthaltenen Entscheidungen, dann um selbstständige Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X handelt, wenn die Entscheidungen verschiedenen Trägern i.S.d. § 6 SGB II zuzuordnen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt. (§ 144 Abs. 2 Nr.1 SGG) Die Beteiligten streiten über die Höhe der in den Jahren 2005 bis 2007 bewilligten Leistungen. Der Kläger bezog im genanntem Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch, in der damals geltenden Fassung (SGB II a.F.), vom Beklagten. Der Beklagte bewilligte dem Kläger, mit Bescheid vom 10.11.2004, in Gestalt diverser Änderungsbescheide, zuletzt vom 01.12.2005 (Bl. 80 d. VA), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Januar in Höhe von 509, 82 Euro. Ausweislich des Bescheides gewährte der Beklagte für Januar 2005 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. 35, 79 Euro, wegen einer Diabetes Mellitus II Erkrankung. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.2005 (Bl. 82 d. VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 20.09.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 185, 07 Euro und für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von monatlich 504, 71 Euro. Auch in diesem Bescheid wurde der Mehrbedarf bewilligt – für 20.09.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 11,25 Euro und für Oktober 2005 bis Januar 2006 in Höhe von monatlich 30,68 Euro. Darüber hinaus wurden mit selbem Bescheid zuletzt geändert durch Bescheid vom 20.01.2006 (Bl. 89 d. VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar und März 2006 in Höhe von 506,31 Euro – wobei ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 30,68 Euro berücksichtigt wurde – bewilligt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 11.09.2006 (Bl. 107 und 108 d. VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat September 2006 und u.a. für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von 525,42 Euro monatlich. In diesen Bescheiden wurde ein Mehrbedarf in Höhe von 35,79 Euro monatlich bewilligt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.08.2007 (Bl. 188 d. VA) u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum September 2007 bis November 2007 in Höhe von 559,63 Euro. In diesem Bescheid wurde ein Mehrbedarf in Höhe von 51,13 Euro bewilligt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.04.2008 (Bl. 542 d. VA) und 20.08.2005 (Bl. 547ff. d. VA) beantragte der Kläger u.a. die Überprüfung aller oben dargestellten Bescheide nach § 44 SGB X. Begründet wurden die Überprüfungsanträge damit, dass der Warmwasserabzug nicht korrekt berechnet sei. Der Beklagte wies mit Überprüfungsbescheiden vom 15.10.2010 sämtliche Überprüfungsanträge zurück. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 21.12.2010 (Bl. 646ff. d. VA) zurück. Dies begründete der Beklagte damit, dass zwar der Warmwasserabzug zu hoch sei, der Kläger aber ungerechtfertigter Weise einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung erhalten habe. Da die nachzuzahlenden Beträge für den Warmwasserabzug geringer ausfielen, als die zu Unrecht gewährten Mehrbedarfe, sei der Kläger in den angegriffenen Zeiträumen so und so begünstigt, so dass eine Nachzahlung nicht in Betracht käme. In den Widerspruchsbescheiden errechnete der Beklagte, dass dem Kläger die folgenden Kosten der Unterkunft und Heizung zugestanden hätten: Für Januar 2005 bis Januar 2006: 145,74 Euro Für Februar 2006 bis Dezember 2006: 147,75 Euro Für September 2007 bis November 2007: 164,62 Euro Der Kläger hat am 21.01.2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Überprüfungsbescheide rechtswidrig seien, da eine Verrechnung der zuwenig gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung, mit dem zu viel gewährten Mehrbedarf nicht zulässig sei. Aus Sicht des Klägers handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Verwaltungsentscheidungen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Überprüfungsbescheide vom 15.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.12.2010 den Beklagten zu verpflichten, für die Zeiträume Januar 2005, vom 20.09.2005 bis zum 31.01.2006 KDU in Höhe von monatlich 145, 74 € zu bewilligen und für die Zeiträume vom 01.02.2006 bis 31.03.2006 und für September 2006 bis Dezember 2006 KDU in Höhe von 147,75 € monatlich zu bewilligen und für den Zeitraum September bis November 2007 KDU in Höhe von 164,62 € monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Mehrbedarf nur ein Berechnungselement der gesamten Leistung sei und daher die Verrechnung rechtmäßig sei. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck von § 44 SGB X sicherzustellen, dass nicht aus rein formellen Gründen falsche, den Bürger benachteiligende Entscheidungen, aufrechterhalten werden. Im Umkehrschluss müsse dann gelten, dass wenn jemand in einem Zeitraum insgesamt zuviel bekommen habe, der materiellen Gerechtigkeit genüge getan sei, und er nicht noch mehr dadurch beanspruchen kann, indem im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nur der für ihn günstige Teil überprüft wird. Das Gericht hat am 05.04.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten verwiesen.