Gerichtsbescheid
S 15 AS 973/13
SG Neubrandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2016:0627.15AS973.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten ist zuvor mit Schreiben vom 03.06.2016 rechtliches Gehör eingeräumt worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 ist (im Ergebnis) nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten im Widerspruchsverfahren stellt das Schreiben vom 14.03.2013 einen Verwaltungsakt dar. Nach § 31 S.1 SGB X ist [ein] Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dem Bescheid / Schreiben ist zu entnehmen, dass eine Überprüfung nicht erfolgen könne, da kein Leistungsantrag im Jahr 2012 gestellt sei. Inhaltlich entspricht dies einer Ablehnung der Überprüfung / des Antrages samt einhergehender Begründung. Insoweit liegt eine Einzelfallentscheidung iSd. § 31 SGB X vor, welche auch dem Vorverfahren zugänglich war. Die Verwerfung des Widerspruches stellt sich hiernach als rechtswidrig heraus, jedoch besteht ein Leistungsanspruch des Klägers für das Jahr 2012 nicht, so dass der Widerspruch hätte (als unbegründet) zurückgewiesen werden müssen. Für einen Leistungsanspruch der Kläger im Jahr 2012 fehlt es an einem Leistungsantrag iSd. § 37 Abs.1 S.1 SGB II. Hiernach werden Leistungen nach diesem Buch [dem SGB II] nur auf Antrag erbracht. Nach Absatz 2 S.1 werden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, wobei der Antrag auf den ersten des Monats zurückwirkt, vgl. S.2. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt das Antragserfordernis nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle. § 37 SGB II stellt allgemein - ohne Differenzierung zwischen Erst- und Fortzahlungsbegehren - auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab; der Antrag hat konstitutive Wirkung. Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden. Der Antrag hat insoweit "Türöffnerfunktion" für den Bewilligungszeitraum von in der Regel 6 Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 S 4 SGB II) bis zu einem Jahr. Dahinter steht das Konzept, dass Arbeitslosengel II wie die Arbeitslosenhilfe keine rentenähnliche Dauerleistung ist. Die Befristung gewährleistet auch dann, dass Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch zeitnah bearbeitet und erfasst werden können, vgl. Urteil des BSG vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass abgesehen von Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab, der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt. Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II umfasst dieses im Regelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2013, Az. L 34 AS 490/12. Aus der Ablehnungsentscheidung vom 20.07.2011 geht zunächst die Ablehnung als solche hervor. Unter Berücksichtigung der Begründung der Ablehnung auf Grund eines bedarfsdeckenden Einkommens und der Ausführungen zu diesem Einkommen während der Zeit von April 2011 bis September 2011 ist dem Bescheid jedoch zu entnehmen, dass die Ablehnung keine unbefristete darstellt, sondern ausdrücklich auf den Zeitraum der Einkommenserzielung von April bis September 2011 abstellt. Bereits im Leistungsantrag in der Anlage EKS wurde ausgeführt, dass sich der (damalig) voraussichtliche Bewilligungszeitraum auf April bis September 2011 bezog und der Monat der Antragstellung (hier April) zuzüglich 6 Monaten als Zeitraum eingetragen werden sollte. Dies spiegelt sich ebenso in den Angaben der Kläger hinsichtlich eines prognostizierten Einkommens für die Monate Mai bis Oktober 2011 wieder. Insoweit konnte die Leistungsablehnung objektiviert lediglich in ihrer zeitlichen Befristung für den Zeitraum April bis September 2011 verstanden werden, da ein weitergehendes Einkommen weder den Klägern noch dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bekannt oder gar abschätzbar war. Hiervon geht auch der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 aus, der in der Betreffzeile und in der Begründung ausschließlich eine zeitlich befristete Leistungsablehnung aufführt. Verdeutlicht wird dies darüber hinaus durch die – folgerichtig – beigefügten Berechnungsbögen dieser Monate und der Ausführung, dass diese Teil des Bescheides sind. Aus dem heraus – der zeitlich befristeten Antragsstellung nebst befristeter Einkommensprognose, der Ablehnung auf Grund dieser Prognose, den beigefügten Berechnungsbögen und der Ausführungen des Widerspruchsbescheides – war die Leistungsablehnung vom 20.07.2011 lediglich als befristete Ablehnung für den Zeitraum April bis September 2011 auszulegen. Eine Verwaltungsentscheidung über diesen Zeitraum hinaus – namentlich von Oktober 2011 bis Dezember 2012 auf Grund der neuerlichen Antragstellung im Januar 2013 – war durch den Beklagten mangels Leistungsantrages nicht zu treffen und der Antrag aus dem April 2011 hat sich durch die Bescheidung vom 20.07.2011 erschöpft. Hiernach haben die Kläger im Kalenderjahr 2012 keinen Leistungsanspruch mangels Antragstellung iSd. § 37 SGB II, so dass ein diesbezüglicher Überprüfungsantrag – auch soweit man ihn auf den Bescheid vom 20.07.2011 beziehen wollte, ins Leere geht. Es wurden - mangels Antrags – keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht iSd. § 44 Abs.1 SGB X. Es war daher die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2012. Die Kläger bezogen Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1.) ist mit der Klägerin zu 2.) verheiratet. Die am 10.01.2007 geborene Klägerin zu 3.) ist das gemeinsame Kind. Die Kläger leben in Bedarfsgemeinschaft und stellten erstmalig unter dem 31.03.2006 den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen wurden in Folge durch Bescheide vom 17.11.2006, 26.02.2007, 17.08.2007, 20.12.2007, 05.02.2008, 19.02.2008, 28.04.2008, 15.07.2008, 23.03.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 30.06.2008 bewilligt. Mit Bescheid vom 19.08.2008 wurden Leistungen ab dem 01.07.2008 abgelehnt und Kinderzuschlag im Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 bezogen. Unter dem 09.06.2011 stellten die Kläger erneut einen Leistungsantrag und mit Bescheid vom 20.07.2011 wurde dieser Antrag mangels Hilfebedürftigkeit auf Grund vereinnahmten Einkommens abgelehnt. Im Bescheid wurde Bezug genommen auf die voraussichtlichen Einnahmen aus Selbständigkeit im Zeitraum von April 2011 bis September 2011. Ein gleichlautender Berechnungsbogen war dem Bescheid enthalten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid wurde Bezug genommen auf den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 und ausgeführt, dass die Ablehnung diesen Zeitraum betreffe. Unter dem 20.03.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 20.07.2011, welche mit Bescheid vom 28.03.2012 abgelehnt wurde. Unter dem 28.01.2013 stellte der Kläger erneut einen Leistungsantrag und mit Bescheiden vom 11.02.2013 wurden vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 – mit Ausnahme des Februar 2013 – bewilligt. Mit Schreiben vom 26.02.2013 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag für das gesamte Jahr 2012 und führte aus, dass von einem hohen Einkommen ausgegangen worden sei. Mit Schreiben vom 14.03.2013 führte der Beklagte aus, dass der Überprüfungsantrag samt Summen und Saldenliste zur Entlastung zurückgesandt werde und der Kläger im Jahr 2012 keinen Leistungsantrag gestellt habe, so dass keine Überprüfung erfolgen könne. Hiergegen wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2013 Widerspruch eingelegt und ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid vom 20.07.2011 keine zeitliche Beschränkung enthalte und daher Leistungen ab dem Januar 2012 zu bewilligen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 wurde der Widerspruch verworfen. Der Beklagte bezog sich hierbei auf eine fehlende Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 14.03.2013. Hiergegen hat der Kläger unter dem 02.07.2013 Klage erhoben. In dieser führt er aus, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 20.07.2011 zeitlich unbefristet erfolgt sei und daher auch für das Jahr 2012 gelte, da kein neuer Antrag gestellt worden sei. Das Schreiben vom 14.03.2013 sei ein Verwaltungsakt, mit welchem die Überprüfung abgelehnt worden sei. Das vom Beklagten angesetzte Einkommen sei zu hoch und notwendige Betriebsausgaben für aufgenommene Kredite hätten berücksichtigt werden müssen. Der Hilfsantrag ergäbe sich aus der Rechtsansicht des Beklagten, wonach im Ergebnis über einen Antrag nicht entschieden worden sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum Januar bis Dezember 2012 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über den Überprüfungsantrag vom 26.02.2013 zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und stellt auf eine zeitliche Befristung des Ablehnungsbescheides ab, welche sich aus den Berechnungsbögen ergeben würde. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.