Urteil
S 16 AS 2121/11
SG Neubrandenburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2015:0310.16AS2121.11.00
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Leitsätze
1. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung voraus. Dieses ist u. a. bei bestehender Wiederholungsgefahr gegeben.(Rn.20)
2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Grundsicherungsträger die Zusicherung zu einem angestrebten Umzug i. S. von § 22 Abs. 4 SGB 3 zu Unrecht abgelehnt hat, so ist das erforderliche Feststellungsinteresse durch einen inzwischen erfolgten Umzug entfallen.(Rn.22)
3. Ein Kosteninteresse des Feststellungsklägers begründet nicht die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Über die Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens ist im Fall einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens nach § 193 Abs. 1 S. 2 SGG zu entscheiden.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung voraus. Dieses ist u. a. bei bestehender Wiederholungsgefahr gegeben.(Rn.20) 2. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Grundsicherungsträger die Zusicherung zu einem angestrebten Umzug i. S. von § 22 Abs. 4 SGB 3 zu Unrecht abgelehnt hat, so ist das erforderliche Feststellungsinteresse durch einen inzwischen erfolgten Umzug entfallen.(Rn.22) 3. Ein Kosteninteresse des Feststellungsklägers begründet nicht die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Über die Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens ist im Fall einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens nach § 193 Abs. 1 S. 2 SGG zu entscheiden.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist unzulässig. Das Klagebegehren in der Hauptsache hat sich erledigt. Ein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides gerichteter Klageantrag ist analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hieran fehlt es nachdem die Klägerin nach C-Stadt verzogen ist. Bei Klageerhebung lag das Feststellungsinteresse zunächst in einer Widerholungsgefahr. Die Ablehnung des Umzugs wurde nicht Besonderheiten der ursprünglich beantragten Wohnung (H-Straße 6a) bezogen, sondern es wurde die Notwendigkeit eines Umzugs grundsätzlich ausgeschlossen und es war somit zunächst zu befürchten, dass erneut ablehnende Entscheidungen zu einem beantragten Umzug ergehen würde, so dass ein berechtigtes Bedürfnis bestand, die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu klären. Dieses Feststellungsinteresse hat sich mit dem Umzug nach C-Stadt erledigt. Mit weiteren Entscheidungen des Beklagten, die sich zur streitigen Frage der Notwendigkeit des Umzugs verhalten, ist nicht mehr zu rechnen. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung in erster Linie darauf gestützt hat, das sie mit der Klage Ihr Kosteninteresse verfolge, ist die gewählte Klage nicht statthaft. Insoweit ist bereits fraglich, ob ein tatsächliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung überhaupt jemals bestanden hat. Hinsichtlich der Kosten wäre eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2011, die sich isoliert auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens beschränkt, statthaft gewesen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich hieraus nicht. Zwar war der Klägerin der Weg einer isolierten Geltendmachung der Kostenentscheidung durch die Erhebung der Feststellungsklage verwehrt. Allerdings begründet das Kosteninteresse nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits, da über die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf Antrag auch im Falle einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagebegehrens zu entscheiden gewesen wäre, § 193 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass der Beklagte die Zusicherung zu einem durch die Klägerin angestrebten Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 SGG Zweites Buch (SGB II) zu Unrecht abgelehnt hat. Die im Jahr 1988 geborene Klägerin erhält gemeinsam mit ihrer bei Klageerhebung 10 Monate alten Tochter vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Bei Klageerhebung bewohnten die Klägerin und ihre Tochter eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 48m². Der Vater des Kindes wohnt in C-Stadt. Am 08.06.2011 kündigte die Klägerin ihre bisherige Wohnung in L.; die Kündigungserklärung wurde laut Bestätigungsschreiben der Vermieterin zum Ablauf des 31.10.2011 wirksam. Am 20.06.2011 stellte die Klägerin beim Beklagten erstmals einen Antrag auf Zustimmung zu einem Umzug (Bl. 173, 174 und 189 f. g. VA). Auf dem von ihr handschriftlich ausgefüllten Antragsformular gab sie zur Begründung ihres Antrags an: „- Wohnung zu klein benötige Kinderzimmer - in C-Stadt habe ich mehr Chancen auf Arbeit - bin immer auf andere angewiesen um zum Arzt u. Einkaufen zu kommen, weil ich keinen Führerschein habe“ Dem Antrag beigefügt war ein Wohnungsangebot für eine Wohnung unter der Anschrift H-Straße 6a in C-Stadt. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2011 zurück und begründete dies unter anderem damit, dass die jetzige Zweizimmerwohnung für zwei Personen angemessen sei, die Antragstellerin auch in L. die Möglichkeit zum Einkaufen und zu Arztbesuchen habe und es Busverbindungen in die umliegenden Städte gäbe (Bl. 176 d. VA). Hiergegen legte die Klägerin am 05.07.2011 Widerspruch ein und argumentierte, sie wolle sich möglichst schnell eine Beschäftigung suchen, die mit der Betreuung ihres Kindes vereinbar sei. Da sie keine Fahrerlaubnis habe und die Busverbindungen sehr schlecht seien, sei es ihr nicht möglich, Arbeitsangebote aus C-Stadt zu nutzen. Auch sei die ärztliche Versorgung in C-Stadt sehr viel besser und in L. gebe es keine Einkaufsmöglichkeiten, die den besonderen Bedarf von Müttern mit Kleinkindern deckten. Außerdem lebe sie vom Vater ihres Kindes zwar getrennt, es gebe aber ein gemeinsames Sorgerecht. Es sei dem Kindeswohl zuträglich, wenn ihre Tochter im selben Ort wohnen würde wie der Vater, da er sie dann öfter sehen könnte. Dies diene auch der Förderung des Vater-Tochter-Verhältnisses. Schließlich sei die neue Wohnung auch angemessen, da nach der Richtlinie des Antragsgegners für zwei Personen bis zu 60 m² vorgesehen seien und die Kosten der von ihr angestrebten Wohnung niedriger seien als die nach der Richtlinie angemessenen Kosten. Am 04.08.2011 reichte die Antragstellerin ein neues Wohnungsangebot für eine andere Wohnung unter der Adresse H-Straße 12a in C-Stadt ein und beantragte eine Zusicherung für einen Umzug in diese Wohnung. Dieses neue Wohnungsangebot ist in den beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners mit dem handschriftlichen Vermerk „keine Zustimmung erteilt WS abgewiesen z. d. A.“ abgeheftet (Bl. 198 f.). Den Widerspruch vom 5.7.2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011 zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20.09.2011 erhobenen Klage. Mit einem 21.09.2011 eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin die Notwendigkeit eines Umzugs aus L. damit begründet, dass ein Umzug nach C-Stadt bereits wegen der schlechten Verkehrsverbindungen zwischen ihrem bisherigen Wohnort und C-Stadt erforderlich sei. Da sie keinen Führerschein habe und es nur in großen Abständen Busverbindungen gebe, sei sie bereits jetzt auf die Mithilfe Dritter angewiesen, um ihre Einkaufsfahrten und ihre Arztbesuche zu organisieren. Eine Eingliederung in Arbeit sei in dieser Lebenssituation nicht möglich, denn sie werde als alleinerziehende Mutter ohne Führerschein auf dem Dorf keine Arbeit finden. Zudem sei der Umzug auch erforderlich, um ihrer Tochter im ausreichenden Umfang die Möglichkeit eines Umgangs mit deren Vater zu bieten. Der Kindsvater sei - was auch der Beklagte nicht bestritten hat – seit vier Jahren Dialysepatient und müsse dreimal wöchentlich nach A. zur Dialyse fahren. Hierfür könne er nicht selbst fahren, sondern müsse jeweils mit dem Taxi gefahren werden. Jede Dialysebehandlung daure fünf Stunden und führe dazu, dass der Kindsvater anschließend so geschwächt sei, dass er keine großen Ausflüge mehr zu seiner Tochter machen könne. Da die Besuche der Tochter bei ihrem Vater kurzfristig an dessen momentane gesundheitliche Befindlichkeit angepasst werden müssten, sei ein ausreichender Umgang mit diesem nur möglich, wenn sie mit dem Kind in seiner Nähe wohne. Die erkennende Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13.10.2011 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegte Beschwerde an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern sind ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin verzog am 1.7.2012 ohne weiteren Antrag auf Zusicherung einer Kostenübernahme in ihre jetzige Wohnung im H-Straße 6 a in C-Stadt. Die Klägerin ist der Auffassung, nach Erledigung der Hauptsache habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2015 ausführen ließ, meint sie, nur auf diesem Wege die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides anfechten zu können. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 27.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2011 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, der Klägerin fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis für die Klage.