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Urteil

S 11 AS 1042/08

Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 sowie der Änderungsbescheid vom 06.12.2007 werden aufgehoben. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 ( Bl. 218 Leistungsakten (LA)). 2 Der Kläger erhält Grundleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24.05.2007 (vgl. Bl. 101 LA) wurden dem Kläger o.g. Leistungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 579,17 EUR bewilligt. Mit dem Bescheid vom 07.11.2007 (vgl. Bl. 134 LA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2008 (vgl. Bl. 175 LA) wurden die Leistungen aufgrund der bestandskräftigen Sanktionsentscheidung für den Zeitraum 01.12.2007 bis 29.02.2008 um 104,00 EUR gemindert und die vorausgegangene Bewilligung insoweit aufgehoben. 3 Mit Bescheid vom 06.12.2007 (Bl. 160 LA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 ( Bl. 222 LA) hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 teilweise auf und forderte die Erstattung von 305,22 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 vom 20.06.2007 (vgl. Bl. 139 LA) ein Guthaben in Höhe von insgesamt 265,63 EUR ergeben habe. In der Betriebskostenabrechnung wird u.a. Folgendes ausgeführt: " ... Die aufgeführte Verrechnung bzw. Auszahlung des Guthabens hat für Sie nur eingeschränkte Gültigkeit, da Ihr Mietenkonto einen Rückstand ausweist. Erst nach Tilgung dieser Rückstände kann das noch verbleibende Guthaben auf die laufende Miete angerechnet, bzw. bei bereits erfolgtem Auszug überwiesen werden... Das Mieterkonto weist per 20.06.2007 einen Rückstand von 30,28 EUR aus..." 4 Laut der o.g Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 beläuft sich die Gesamtmiete ab dem 01.08.2007 auf 223,42 EUR (vgl. Bl. 143 und 168 LA). Darin ist eine Vorauszahlung für Heizung / Warmwasser in Höhe von 20,-- EUR enthalten. Von diesem Betrag hat die Beklagte 6,26 EUR (Anteil für Warmwasserbereitung) abgezogen und Kosten der Unterkunft in Höhe von 217,16 EUR berechnet (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz des Widerspruchsbescheids). Der Beklagten ist die vorgenannte Betriebskostenabrechnung erst seit dem 27.11.2007 bekannt (vgl. Posteingangsstempel Bl. 139 LA). Mit dem Bescheid vom 24.05.2007 hatte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.07 bis 31.12.07 zunächst monatlich Leistungen bezogen auf die Kosten der Unterkunft in Höhe von 232,17 EUR bewilligt. Daraus ergab sich eine überzahlte Miete in Höhe von 75,-- EUR für den Zeitraum vom August bis Dezember 2007, welche zusätzlich von der Vermieterin des Klägers zurückgefordert wurde (vgl. Bl. 181 LA), die den vorgenannten Betrag auch zurückzahlte. Dem Kläger wurde nachfolgend mit einfachem Schreiben vom 17.03.2008 mitgeteilt, dass er "vom Erstattungsbetrag in Höhe von 305,22 EUR 75,00 EUR weniger selber zurückzahlen" müsse (vgl. Bl. 189 LA). 5 Am 06.12.2007 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 (Bl. 157 LA), auf dessen Inhalt verwiesen wird. 6 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen beide Bescheide mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 167 LA) Widerspruch eingelegt. In diesem Schreiben hat er u.a ausgeführt: " ... sende Ihnen das Schreiben mit, bitte um Antwort wie dieses bearbeitet wird. Ich werde das Geld nicht einzahlen, da ich sonst wieder Schulden machen müsste. Ich bin bemüht alles einzusparen und werde jetzt noch bestraft?..." Diesem Schreiben war beigefügt, das an den Kläger gerichtete Schreiben der Vermieterin vom 21.06.2007 (Bl. 168 LA). Darin hat die Vermieterin auf das laufende Insolvenzverfahren (AG Neubrandenburg, Az.: 12 IK 351/06) hingewiesen und mitgeteilt, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 265,63 EUR an den Insolvenzverwalter abgeführt worden sei. Das vorgenannte Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde Herr Rechtsanwalt ... aus Neubrandenburg bestellt. Zugleich hat das Insolvenzgericht folgende Anordnung getroffen: "... Dem Schuldner wird die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, das ihm zur Zeit der Eröffnung zusteht und das er während des Verfahrens erlangt, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Treuhänder über. Der Treuhänder ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen..." 7 Mit Datum vom 28.12.2007 (vgl. Bl. 169 LA) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.12.2007 mit, dass ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 22 Abs. 1 S.4 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Es sei unerheblich, ob ein eventuelles Guthaben insbesondere aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften etc. nicht an den Mieter ausgezahlt oder mit der laufenden Miete verrechnet werde. Die getroffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Es werde empfohlen, dass sich der Kläger mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setze (wegen des genauen Wortlauts wird auf Bl. 169 LA verwiesen). 8 Der Insolvenzverwalter hat auf die Anfrage der Kammer vom 25.02.2009 mitgeteilt, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 in Höhe von 235,35 zur Insolvenzmasse abgeführt worden sei. Das Guthaben sei sodann bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Deckung der Verfahrenskosten an das Insolvenzgericht weitergeleitet worden (vgl. wegen weiterer Einzelheiten das Schreiben vom 03.03.2009). 9 Der Kläger meint, die angegriffene Verwaltungsentscheidung sei rechtswidrig. Eine weitere Begründung der Klage ist nicht erfolgt. 10 Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Erstattung in Höhe von 75,-- EUR wegen überzahlter Kosten der Unterkunft haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.12.2007 sowie den Änderungsbescheid vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte meint, dass die Klage zulässig, aber nicht begründet sei. Sie verweist zur Begründung sinngemäß auf den Inhalt der beigefügten LA sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Weiter ist sie der Ansicht, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nicht zur Insolvenzmasse gehöre und zu Unrecht an den Insolvenzverwalter weitergeleitet worden sei. Zur weiteren Begründung verweist sie auf den Beschluss des LG Berlin vom 29.09.2008 (Az.: 86 T 497/08), wonach § 54 Abs. 4 SGB I analog anzuwenden sei (vgl. wegen weiterer Einzelheiten die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.03.2009) 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 18 Die angegriffene Verwaltungsentscheidung erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte von dem Bedarf des Klägers das vermeintliche Betriebsguthaben aus der Abrechnung für das Jahr 2006 abgesetzt hat und die Erstattung eines Betrages in Höhe von zuletzt 230,02 EUR (305,02 EUR abzüglich 75,--) verlangt sowie die Grundleistungen für den Monat August und September 2007 mit dem Änderungsbescheid vom 06.12.2007 in zu geringer Höhe festgesetzt hat. 19 Denn die Beklagte kann sich entgegen ihrer Ansicht nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II stützen, weil es sich bei dieser Rechtsnorm nicht um eine Ermächtigungsgrundlage handelt. Denn § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist lediglich lex specialis zu § 19 Satz 3 SGB II. Denn diese Norm sollte abweichend von § 19 Satz 3 SGB II nur regeln, dass dem Leistungsträger die Gutschrift bzw. Rückzahlung der Betriebskostenabrechnung zu gute kommen sollte (vgl. die Kommentierung von Eicher/Spellbrink zum SGB II, 2. Auflage, Bearbeiter: Lang/Link, § 22, Rn. 61a-61c ). Ebenfalls sollte dadurch der Abzug der Versicherungspauschale vermieden werden (vgl. Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 49). 20 Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist maßgeblich, ob dem Kläger das Guthaben tatsächlich zur Verfügung steht. Das Gesetz spricht deshalb einerseits von "Guthaben" und andererseits von "Gutschrift". Auf dem Bankkonto des Klägers ist das Guthaben aber nicht verbucht worden, weshalb es bereits an einer Gutschrift fehlt. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang damit, dass nach den Regelungen des SGB II ansonsten die Berücksichtigung von so genanntem fiktiven Einkommen nicht in Betracht kommt, vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Einkommen tatsächlich zufließt (Rückzahlung bzw. Gutschrift). Deshalb mindern nur die Mittel, über die der Hilfebedürftige (HB) tatsächlich verfügen kann, seinen Bedarf. 21 Zwar könnte der Kläger die Auszahlung des Guthabens gegenüber seiner Vermieterin geltend machen. Er wäre aber gezwungen den Rechtsweg zu beschreiten, obwohl ihm nur Grundleistungen zur Verfügung stehen und müsste entgegen dem Rechtsgedanken aus § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II den Prozess auf eigene Kosten führen. Selbst wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe durch das Zivilgericht gewährt werden würde / müsste, hätte er dann im Falle des Unterliegens, die Kosten der Beklagten zu tragen. Das Prozessrisiko würde also entgegen der gesetzlichen Wertung auf den Hilfebedürftigen (HB) verlagert werden. In tatsächlicher Hinsicht konnte der Kläger aber nicht über das Guthaben verfügen. Der Kläger hätte auch keinen Einfluss auf die Entscheidung seiner Vermieterin nehmen können, d.h. er hätte weder die teilweise Aufrechnung der Vermieterin noch die Weiterleitung des restlichen Guthabens an den Insolvenzverwalter verhindern können. Für den letzteren Fall ist maßgeblich, dass die Insolvenzordnung den Schutz der Gläubiger bezweckt. Dies folgt aus § 38 Insolvenzordnung (InsO), wonach die Insolvenzmasse der Befriedigung der persönlichen Gläubiger dient, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Durch dieses geregelte Verfahren soll gerade der so genannte Wettlauf der Gläubiger vermieden werden. Die Anrechnung des Guthabens liefe ansonsten auf die Berücksichtigung fiktiven Einkommens hinaus (s.o.), was aber nur zulässig ist, sofern tatsächlich bestehende, zumutbare und kurzfristig realisierbare, aber ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten bestehen (vgl. die Kommentierung von Eicher / Spellbrink zum SGB II, 2. Auflage, Bearbeiter: Mecke, § 11, Rn. 13-15). Nach richtiger Ansicht (vgl. u.a. Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 10 B 1845 /07 AS ER, sowie vom 31.03.2008, Az.: L 10 B 1845/07) schließt das Sozialstaatsprinzip im Regelfall den Verweis auf ein fiktives Einkommen aus. 22 Das Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Insolvenzordnung auch kein höherrangiges Gesetz, so dass wegen der Einheit der Rechtsordnung die auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu beachten ist. Der Entscheidung des SG Berlin 125. Kammer, Urteil vom 31.10.2007, Az.: S 125 AS 11847/07, kann nicht gefolgt werden. Denn sie lässt sich weder mit dem Wortlaut der o.g. Regelung noch mit dem geltenden Zuflussprinzip in Einklang bringen. Die Fallkonstellation, die der Entscheidung des vorgenannten Gerichts zugrunde lag, ist zudem nicht mit derjenigen im hiesigen Rechtsstreit zu vergleichen. Denn im vorliegenden Rechtstreit hat die Vermieterin des Klägers das o.g. Guthaben an den Insolvenzverwalter überwiesen, ohne dass - im Gegensatz zur Sachlage in dem Rechtsstreit vor dem SG Berlin - der Kläger hierauf Einfluss nehmen konnte. 23 Ebenso kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, dass SGB II-Leistungen nicht dazu bestimmt seien, Schulden zu tilgen (vgl. BSG-Urteil vom 30.9.08, Az.: B 4 AS 29/07 R). Denn diese an sich zutreffende Erwägung erweist sich in der vorliegenden Fallkonstellation nur vordergründig als richtig, weil das Vorgehen der Beklagten dazu führt, dass lediglich die alten Schulden durch neue Schulden ersetzt werden würden (s.o.). Zudem würde die Verwaltungspraxis der Beklagten den jeweiligen Hilfebedürftigen voraussichtlich dazu bewegen, die fällige Miete nur zu einem geringen Teil an den Vermieter zu zahlen, nämlich nur im Umfang der von der Beklagten gewährten Leistungen. Letztlich liefe dies darauf hinaus, den Hilfebedürftigen zu einer Vertragsverletzung zu veranlassen. Zu beachten ist auch, dass das Verhalten der Beklagten eine Situation schafft, die einem gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) des Guthabens aus Betriebskostenabrechnungen auf die Beklagte entspräche, ohne dass der Gesetzgeber ein solches Rechtsinstitut - was sinnvoll wäre - zugunsten der öffentlichen Haushalte geschaffen hätte. 24 Darüber tragen die Argumente des Landgerichts Berlin die dortige Entscheidung nicht. Denn soweit das vorgenannte Gericht § 54 Abs. 4 SGB I analog anwenden will, liegen bereits die Voraussetzungen einer Analogie nicht vor, weil keine vergleichbare Interessenlage besteht und auch keine planwidrige Regelungslücke existiert. Denn es handelt sich bei dem "Guthaben" nicht um Einkommen, sondern nach der Gesetzessystematik um zurückgeflossene überzahlte bzw. nicht verbrauchte Kosten der Unterkunft (KdU), sofern der Hilfebedürftige bereits im Abrechnungsjahr Grundleistungen einschließlich der KdU erhalten hat. Eine vergleichbare Interessenlage fehlt auch deshalb, weil die Sicherung des Existenzminimums des Hilfebedürftigen durch Pfändungsschutzregeln nach ihrem Gesetzeszweck nicht geeignet ist, die Leistungskürzung durch die Beklagte zu rechtfertigen. Denn gerade ein solches Rechtsverständnis führt dazu, dass der jeweilige Hilfebedürftige im folgenden Monat nicht über die vollständigen existenzsichernden Grundleistungen verfügen kann. Zudem lagen in dieser Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1 SGB II nicht vor, so dass der Kläger seinen existenzsichernden Grundbedarf nicht vollständig im relevanten Zeitraum decken konnte. 25 Der Ansicht des Landgerichts Berlin kann im Ergebnis auch deshalb nicht gefolgt werden, weil der Gesetzgeber weder einen Fall der cessio legis geregelt hat (s.o.) noch öffentlich-rechtliche Forderungen nach der Insolvenzordnung gegenüber privatrechtlichen Forderungen grundsätzlich privilegiert werden (vgl. § 39 Abs. 1 Ziffer 3, §§ 51 Ziffer 4 i.V.m. 47 InsO). Letztlich fehlt es aber auch an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber durch den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt hat, dass nur die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel zu einer Reduzierung der Kosten der Unterkunft im Folgemonat führen. Schließlich ist eine planwidrige Regelungslücke auch in den Fällen nicht gegeben, in denen § 33 Absatz 1 SGB II eingreift (z.B. wenn im Monat der Antragstellung ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter zurückzuzahlen wäre, dieser aber das Guthaben gegen eigene Forderungen gegen den Hilfebedürftigen aufrechnet). 26 Weiter dürfte aus der Rechtsansicht der Beklagten ein weiterer Wertungswiderspruch folgen. Denn ein Hilfebedürftiger in dieser Fallkonstellation, der ohne sein Zutun nicht über das o.g. Guthaben verfügen kann, würde schlechter stehen, als derjenige HB, der sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hätte, die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Ziffer 1 SGB II). Denn dem vorsätzlich handelnden HB würden die KdU in vollem Umfang gewährt werden. 27 Die Kostenfreiheit für das Verfahren ergibt sich aus § 184 Abs. 3 SGG i.V.m. § 2 GKG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. 28 Diese Entscheidung kann von der Beklagten mit der Berufung angefochten werden. Zwar erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro ersichtlich nicht. Denn für die Beschwer ist auf die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 230,22 EUR abzustellen. Es besteht nach Ansicht der Kammer aber Veranlassung die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage ist bisher obergerichtlich nicht geklärt. Zudem besteht wegen der Vielzahl der Fälle, die die Leistungsträger zu bescheiden haben, ein allgemeines Interesse an der abschließenden Klärung der Rechtsfrage, weshalb auch zur Weiterentwicklung des Rechts der Instanzenzug eröffnet werden muss.