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Beschluss

S 13 ER 204/09 AS

Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere, als bisher durch die Antragsgegnerin bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). 2 Die Antragsgegnerin bewilligte ihnen mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 794,75 EUR pro Monat. Wegen der Zusammensetzung der Leistungen im Einzelnen, wird ergänzend auf Bl. 2.. ff. der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. 3 Unter dem 07.07.2009 legten die Antragsteller dagegen Widerspruch ein. 4 Mit Aufhebungsbescheid vom 03.07.2009 hob die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 07.06.2009 für die Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.08.2009 in Höhe von insgesamt 192,57 EUR auf. Wegen der Einzelheiten und der Zusammensetzung dieses Aufhebungsbetrages wird auf Bl. 2.. ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. 5 Gegen diesen Aufhebungsbescheid erhoben die Antragsteller ebenfalls unter dem 07.07.2009 Widerspruch. 6 Am 08.07.2009 suchten sie bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach, mit dem sie zunächst begehrten, höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, als diese durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.06.2009 bewilligt wurden. Zum anderen begehrten sie die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 03.07.2009. 7 Wegen der Einzelheiten der Begründung ihres Antrages wird die Antragsschrift vom 08.07.2009 (Bl. 15 ff. d. GA) in Bezug genommen. 8 Im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärte die Antragsgegnerin sodann am 28.07.2009, dass sie gemäß § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 03.07.2009 aussetze. 9 Ausgehend von dieser Sachlage und unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzinteresses beantragen die Antragsteller nunmehr, 10 die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 08.07.2009 bis zum 31.08.2009 über die mit Bescheid vom 07.06.2009 bewilligten Leistungen hinaus weitere 112,00 monatlich zu gewähren. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, den Antragstellern stehe kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Verfügung zur Seite, da sie lediglich geringfügig höhere als die bereits bewilligten Leistungen begehrten. Ihnen sei es daher zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. 14 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. II. 15 Der Antrag ist - soweit ihm nicht bereits durch die Aussetzungserklärung der Antragsgegnerin vom 28.07.2009 entsprochen wurde und er sich nunmehr nur noch auf die Gewährung höherer als der bereits bewilligten Leistungen beziehen kann - zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 16 Die Entscheidung beruht auf § 86b Abs. 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 17 Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 18 Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn den Antragstellern ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihnen nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. 19 Ausgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben ist der Antrag abzulehnen, da es schon an einem Anordnungsgrund, also der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache mangelt. 20 Die Antragsteller machen einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 112,- EUR geltend, wobei auf die Antragstellerin zu 1. eine Mehrleistung von 47,28 EUR und auf die Antragsteller zu 2. und 3. eine Mehrleistung von jeweils 32,36 EUR entfallen soll. 21 Eine Mehrbelastung der Antragsteller mit diesem Betrag führt jedoch nicht zu einer unhaltbaren Unterschreitung ihres soziokulturellen Existenzminimums. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber bei Eintreten einer Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 SGB II unter gewissen Umständen sogar eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 30 % für vertretbar hält. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz des Alg II neben den Leistungen zur Sicherung des unmittelbaren Existenzminimums anders als frühere Sozialhilfesätze auch eine Ansparpauschale in Höhe von 16 % der Sozialhilfesätze enthält, mit der unter Geltung des SGB II der Wegfall des Anspruchs auf Individualleistungen ausgeglichen werden soll (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20, RdNr. 44 m.w.N.). Eine vorübergehende Minderung der Leistung um einen Betrag in dieser Größenordnung stellt mithin noch keine konkrete Gefährdung des Existenzminimums dar (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008, - L 5 B 1001/08 AS ER -, zitiert nach Juris). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2005 deutlich gemacht, dass jedenfalls vorübergehend bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eine Leistungskürzung bis zu 20 % hinnehmbar ist. Seiner Auffassung nach ist es gerechtfertigt, wenn in einem Eilverfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache statt der vollen Regelleistung zunächst nur eine Leistung mit einem Abschlag von 20 % zugesprochen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach Juris). 22 Die hier geltend gemachten Beträge machen einen Prozentsatz von 14,64 % der Regelleistung von 323,- EUR betreffend die Antragstellerin zu 1. sowie 11,28 % der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes der Antragsteller zu 2. und 3. in Höhe von 287,- EUR aus, womit sie deutlich die vom Bundesverfassungsgericht dargestellte 20%-Grenze unterschreiten. Eine dringend abzuwendende Notlage ist damit nicht gegeben; es ist den Antragstellern vielmehr zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 23 Ausgehend von einer begehrten Mehrleistung in Höhe von insgesamt 112,- EUR sowie einem Bewilligungszeitraum von zwei Monaten unterliegen die Antragsteller durch die Ablehnung ihres Antrages mit einem Betrag von 224,- EUR, womit eine Entscheidung in einem angenommenen Hauptsacheverfahren nicht berufungsfähig wäre; § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Damit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar; § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.