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Urteil

S 14 AS 969/15

Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf den Überprüfungsantrag der Kläger wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 verurteilt, die endgültigen Festsetzungsbescheide vom 14.03.2013 und die Erstattungsbescheide vom 03.06.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.09.2013 beziehungsweise 11.09.2013 zurückzunehmen. 2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auf Antrag zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die endgültige Leistungsfestsetzung sowie die damit einhergehende Erstattungsforderung nach vorheriger vorläufiger Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). 2 Die Kläger bildeten u.a. im Jahre 2008 eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II. Der Kläger zu 2) ging einer selbstständigen Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann nach. Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 20.11.2007 (Bl. 235 d.VA) bewilligte der Beklagte mit Bescheid 12.12.2007 (Bd. II d.VA vorgeheftet) vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008. Als Grund für die vorläufige Bewilligung gab der Beklagte im betreffenden Bescheid an, dass die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers zu 2) noch nicht absehbar seien. Im Rahmen der vorläufigen Bescheidung berücksichtigte der Beklagte – nach Abzug der Freibeträge – ein monatliches Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) aus Selbstständigkeit i.H.v. 398,24€. Diese Einkommenshöhe entsprach der Selbsteinschätzung des Klägers zu 2) (Bl. 238RS d.VA). 3 Auf einen weiteren Fortzahlungsantrag vom 20.05.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2008 (Bd. II d.VA vorgeheftet) Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008, wobei die Leistungsbewilligung erneut im Hinblick auf das nichtabschätzbare Einkommen des Klägers zu 2) vorläufig erfolgte. Mit diesem Bescheid teilte der Beklagte darüber hinaus mit, dass der Kläger zu 2) gehalten sei, bis zum 29.02.2008 sein tatsächliches Einkommen nachzuweisen, da anderenfalls das Einkommen geschätzt werden könnte. Hinsichtlich des in der vorläufigen Bewilligung angerechneten Einkommens i.H.v. 332,71€ monatlich orientierte sich der Beklagte an einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar bis April 2008 (Bl. 290RS d.VA). 4 Bezüglich des zeitlich ersten Zeitraums legte der Kläger zu 2) am 04.09.2008 (Bl. 450 d.VA) die abschließenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse vor. Hinsichtlich des zweiten Zeitraums wurden die Angaben mit einem am 26.02.2009 unterschrieben Formblatt vorgelegt (Bl. 482 d.VA). 5 Im März 2013 ermittelte der Beklagte aus den vorgenannten abschließenden Angaben für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 ein anrechenbares – nach Abzug der Freibeträge – monatliches Einkommen des Klägers zu 2) i.H.v. 461,46€ (Bl. 499 d.VA) und für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 ein anrechenbares monatliches Einkommen i.H.v. 806,90€ (Bl. 502 d.VA). Mit Bescheiden vom 14.03.2013 (Bl. 505ff. d.VA bzgl. Januar – Juni 2008 und Bl. 510ff. d.VA bzgl. Juli bis Dezember 2008) setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeiträume Januar bis Juni 2008 und Juli bis Dezember 2008 endgültig fest, wobei das gegenüber den vorläufigen Bescheiden erhöhte Einkommen des Klägers zu 2) berücksichtigt wurde. Ein Widerspruch wurde seitens der Kläger zunächst nicht erhoben. 6 Mit Bescheiden vom 03.06.2013 (Bl. 536 ff. d.VA) verlangte der Beklagte die aufgrund der Bescheide vom 12.12.2007, 23.06.2008, 13.10.2008 und 17.11.2008 ausgekehrten vorläufig bewilligten Leistungen teilweise zurück, wobei die Höhe der Rückforderung der Differenz zwischen vorläufigem und endgültig festgesetzten Leistungsanspruch entsprach. 7 Am 14.06.2013 legten alle Kläger gegen den jeweilig an sie gerichteten Erstattungsbescheid Widerspruch ein (Bl. 549ff. d.VA). Zur Begründung führten die Kläger aus, dass sie auf den Bestand der vorläufigen Bewilligung vertraut hätten. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10.09.2013 und 11.09.2013 (Bl. 558ff. d.VA) mit der Begründung zurück, dass eine Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide nicht zu erkennen sei, da die Rückforderung mit der Differenz zwischen der vorläufig erbrachten und der endgültig festgesetzten Leistung übereinstimme. Eine Überprüfung der endgültigen Festsetzungsbescheide fand unter Hinweis auf deren Bestandskraft nicht statt. 8 Die Kläger erhoben am 14.10.2013 Klage gegen die jeweils gegen sie gerichteten Erstattungsbescheide, welche bei Gericht unter den Aktenzeichen S 14 AS 1507/13 und S 14 AS 1508/13 erfasst wurden. Nach Akteneinsicht teilten die Kläger am 22.12.2014 mit, dass sie hinsichtlich der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 14.03.2013 einen Überprüfungsantrag beim Beklagten gestellt hätten (Bl. 21 d.GA zu S 14 AS 1507/13). Zur Begründung des Überprüfungsantrages trugen die Kläger vor, dass die Einkommensanrechnung fehlerhaft sei und die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Den Überprüfungsantrag beschied der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2015 (Bl. 603 d.VA) abschlägig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Vorbringen der Kläger aus dem Überprüfungsantrag nicht auf eine Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide hindeute. So sei das Vorbringen bezgl. der KdU zu pauschal und bei dem Vorbringen zum Einkommen handele es sich nicht um einen neuen Sachvortrag. 9 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 14.04.2015 (Bl. 604 d.VA) Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Bl. 606d.VA) forderte der Beklagte die Kläger auf ihren Widerspruch bis zum 04.07.2015 zu begründen. Mit Telefax vom 06.07.2015 (Bl. 607 d.VA) bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger um eine Fristverlängerung bis zum 20.07.2015. Mit Telefax vom 20.07.2015 (Bl. 612 d.VA) begründeten die Kläger ihren Widerspruch. Sie wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Erstattungsforderung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 4 SGB X mehr 1 Jahr nach Kenntnis der Umstände, welche zur endgültigen Festsetzung führten, nicht mehr möglich war. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass selbst wenn eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 4 SGB X ausscheide nach mehr als vier Jahren zumindest der Grundsatz von Treu und Glauben einer Erstattungsforderung entgegenstünde. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 (Bl. 608 d.VA) als unzulässig, da aufgrund der bereits anhängigen Klagen ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliege. 10 Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 15.08.2015 Klage – S 14 AS 969/15 – erhoben. 11 Sie sind der Ansicht, dass eine Rückforderung vorliegend ausscheide, da der Behörde die entscheidungserheblichen Tatsachen, hinsichtlich des Zeitraumes Januar bis Juni 2008 bereits seit September 2008 und damit mehr als 4 ½ Jahre vor dem Festsetzungsbescheid bekannt gewesen sind. Dem Beklagten sei jedenfalls nach Ablauf von vier Jahren nach Kenntnis von den entscheidungserheblichen Umständen eine endgültige Festsetzung mit der Folge einer Erstattungsforderung verjährt. Hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2008 bis Dezember 2008 müsse das Gleiche gelten, da die dort entscheidungserheblichen Umstände bereits seit Februar 2009 und damit ebenfalls mehr als vier Jahre vor den endgültigen Festsetzungsbescheiden beim Beklagten bekannt waren. 12 Nach Verbindung der Verfahren S 14 AS 1507/13, S 14 AS 1508/13 und S 14 AS 969/15 in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 beantragen die Kläger: 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 auf ihren Überprüfungsantrag zu verpflichten, die Bescheide vom 14.03.2013 sowie die Erstattungsbescheide vom 03.06.2013 zurückzunehmen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Gericht hat am 12.11.2015 zur Sache mündlich verhandelt. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte und die beigezogene Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und begründet. 18 Es handelt sich in der Sache um eine zusammengesetzte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1. Fall i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Fall des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). So sind die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vom 14.03.2013 gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden, da ein Widerspruch i.S.d. § 78 Abs. 1 bzw. § 78 Abs. 3 SGG nicht eingelegt worden ist. Die Bestandskraft wurde vorliegend durch die Stellung eines Überprüfungsantrages i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 3 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) durchbrochen. Eine entsprechende Antragsstellung dürfte bereits in den Widersprüchen der Kläger vom 14.06.2013 gegen die jeweiligen Erstattungsbescheide vom 03.06.2013 zu sehen sein, da die Kläger ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Aus Sicht der Kammer hätte der Beklagte dieses Vorbringen als Überprüfungsantrag werten müssen, da eindeutig erkennbar ist, dass sich die Kläger gegen die endgültigen Festsetzungsbescheide und damit gegen die Grundlage der Erstattungsbescheide wenden wollten. Indessen kann eine abschließende Bewertung dieser Umstände dahinstehen, da jedenfalls mit dem ausdrücklich als Überprüfungsantrag bezeichneten Antrag vom 22.12.2014 ein innerhalb der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 2. Buch (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X gestellter Antrag gegeben ist, so dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wurde. 19 Streitgegenständlich sind damit die Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom 11.03.2015 und das weitergehende Begehren der Kläger, den Beklagten zur Rücknahme des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 14.03.2013 und der Erstattungsbescheide vom 03.06.2013 zu verpflichten. Bei der Anfechtung des Bescheides vom 11.03.2015 handelt es sich unzweifelhaft um eine Anfechtungsklage, während bei den Verpflichtungsbegehren eine Verpflichtungsklage gegeben ist, da § 44 SGB X keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, dass es dem Gericht zusteht, die Rücknahmehandlung durch den Beklagten zu ersetzen. Da es sich bei einer Rücknahmeentscheidung durch den Beklagten um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X handeln würde, ist die Voraussetzung der Verpflichtungsklage – Begehren des Erlasses eines Verwaltungsaktes – erfüllt. Eine Konsumtion durch § 54 Abs. 4 SGG findet indessen nicht statt, da die Klage nicht auf Leistung gerichtet ist. Es obliegt der Behörde den endgültigen Festsetzungsbescheid zurückzunehmen. 20 Da vorliegend eindeutig ist, dass die materiellrechtliche Prüfung des Bescheides vom 14.03.2013 angezeigt ist, konnte das Gericht die Klagen miteinander verbinden. Dies gilt vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass eine Unzulässigkeit einer der eingereichten Klagen nicht zu erkennen ist. Zwar ist die begehrte materiellrechtliche Prüfung der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 14.03.2013 ausschließlich im Verfahren S 14 AS 969/15 eröffnet, da nur in diesem Verfahren ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Allerdings bleibt – vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen ist – weiterer zulässiger Klagegenstand der ursprünglichen Klagen S 14 AS 1507/13 und S 14 AS 1508/13 die Anfechtung der Erstattungsbescheide vom 03.06.2013. 21 Die Klage ist indessen auch begründet. Der Überprüfungsbescheid vom 11.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 ist rechtswidrig, da die Kläger einen jeweiligen Anspruch auf Rücknahme der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 14.03.2013 und der Erstattungsbescheide vom 03.06.2013 haben. Anspruchsgrundlage ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, da es sich in der Sache um belastende Verwaltungsakte handelt. Schließlich sieht § 328 Abs. 3 des Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) als zwingende und gebundene Folgeentscheidung den Erlass der Erstattungsbescheide vor. 22 Die endgültigen Festsetzungsbescheide waren von Anfang an rechtswidrig. Eine endgültige Festsetzung der Leistung war dem Beklagten im Jahre 2013 verwehrt. 23 Zwar ist es grundsätzlich so, dass eine vorläufige Bescheidung von vornherein auf eine Ersetzung durch eine endgültige Bescheidung gerichtet ist (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 328 SGB III, Rn. 64 m.w.Nachw.) und die endgültige Festsetzung gemäß § 328 Abs. 3 SGB III grundsätzlich keinen Fristen unterliegt. Insoweit ist es anerkannt, dass die vorläufige Bescheidung für sich genommen keinerlei Vertrauensschutz in das „Behaltendürfen“ der ausgezahlten Leistungen begründet. Vielmehr bringt die Behörde mit dem Zusatz der Vorläufigkeit klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die vorläufige Bescheidung etwaigen späteren Korrekturbedarfen unterliegt. Eine Korrektur kann nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich unbefristet erfolgen. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung ist nicht vorgesehen. 24 Eine solche Verjährungsregelung kann auch nicht im Rahmen einer analogen Anwendung dem § 50 Abs. 4 SGB X entnommen werden. § 50 Abs. 4 SGB X betrifft ausschließlich die Verjährung des Erstattungsanspruches, nach vorheriger Leistungsaufhebung, weshalb eine analoge Anwendung nur zu einer vierjährigen Verjährung des Erstattungsanspruches vom Zeitpunkt des endgültigen Festsetzungsbescheides führt (für eine so verstandene analoge Anwendung: vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 328 SGB III, Rn. 257). 25 Die Rechtswidrigkeit der endgültigen Festsetzungsbescheide und der Erstattungsbescheide ergibt sich vorliegend aus einer analogen Anwendung des § 45 Abs. 4 SGB X, da in der „Nichtschaffung“ einer Parallelvorschrift zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für den Bereich des § 328 SGB III eine Regelungslücke vorliegt, die sich bei vergleichbarer Interessenlage als planwidrig darstellt. 26 Aus § 328 Abs. 3 SGB III folgt unmittelbar, dass wenn sich nach abschließender Entscheidung – zur Notwendigkeit einer abschließenden Entscheidung vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 328 SGB III, Rn. 224 – herausstellt, dass mit der vorläufigen Bescheidung ein höherer als der eigentlich zustehende Leistungsanspruch bewilligt wurde, die Überzahlung zu erstatten ist. Es handelt sich damit bei der Vorschrift des § 328 Abs. 3 SGB III um eine spezialgesetzliche Regelung des Erstattungsanspruches für vorläufige Bewilligungen, der grundsätzlich die Anwendung der §§ 44ff. SGB X verdrängt. Diesbezüglich ist insbesondere anerkannt, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 40 Rn. 319, 335, 340 f.; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, § 40 Rn. 57; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40 Rn. 73). 27 Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf den Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ausgeschlossen wäre (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, juris, die augenscheinlich eine Anwendung der Jahresfrist für möglich halten). Die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X dient gerade nicht Vertrauensschutzgesichtspunkten. Vielmehr folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn dem Betroffenen im Einzelfall kein Vertrauen zusteht. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X soll der Rechtssicherheit dienen (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 14/93 –, SozR 3-1300 § 48 Nr 32, BSGE 74, 20-27, SozR 3-1300 § 45 Nr 20, Rn. 28; Padé in: jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rdn. 107) und dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragen (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X 8.Aufl., § 45 Rdnr. 80). 28 Das BSG hat im Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 14/93 - ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Rechtssicherheit dient und unabhängig vom Bestehen etwaigen Vertrauensschutzes, der Behörde das Recht nimmt ihre Ansprüche durchzusetzen. Soweit Schütze (von Wulffen aaO.) die Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Verwirkungsgedanken betrachtet, wird diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt (vgl. etwa: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 8 U 69/11 –, Rn. 52, juris; Merten in: Hauck/Noftz, SGB X K § 45, Rdn. 144). Demnach ist § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X u.a. als Ausprägung des allgemeinen Verwirkungsgedankens zu verstehen, wobei § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X über den auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinausgeht. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Verwirkung nur unter sehr restriktiven Umständen angenommen. 29 Vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, SozR 4, Rn. 22: 30 „Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete - erstens - infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), - zweitens - der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und - drittens - er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.“ 31 Deutlich wird, dass das BSG über das zeitliche Moment – längeres Nichtstun der Behörde – hinaus fordert, dass weitere Umstände hinzutreten, welche das Verhalten der Behörde als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Vereinfacht gesagt, muss der Behörde widersprüchliches Verhalten – venire contra factum proprium – (zu den Voraussetzungen dieses aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatzes: vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14) vorzuwerfen sein. Diese restriktive Betrachtung des Rechtsinstitutes der Verwirkung dürfte nur dann sachgerecht sein, wenn man den §§ 45, 48 SGB X – wie es das BSG macht – ein allgemeingültiges Fristensystem für alle Fallgruppen entnimmt. Insoweit beinhaltet § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine Verwirkung bereits ausschließlich aufgrund des Zeitmomentes (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X K § 45, Rdn. 144). 32 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dieser Verwirkungsgedanke im Rahmen einer Erstattung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine vergleichbare Interessenlage. Soweit das SG Berlin im Urteil vom 21. August 2013 (S 205 AS 15021/11 Rn. 58, juris) eine analoge Anwendung mit der Begründung verneint, dass bei der vorläufigen Bewilligung keine schützenswerte Rechtsposition des Betroffenen gegeben ist, vermag dies nicht überzeugen. Das SG Berlin begründet dies augenscheinlich damit, dass § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X von seiner Konzeption her auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet sei. Zwar ist dem SG Berlin dahingehend beizupflichten, dass im Rahmen einer auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützten Erstattungsforderung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X aufgehoben werden muss, mithin der Betroffene keine Rechtsposition für das „Behaltendürfen“ der vorläufigen Leistung erlangt hat. Hierauf kommt es indessen nicht an. Wie bereits oben erörtert, knüpft § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gerade nicht daran an, dass etwaiger Vertrauensschutz – sei er durch Verwaltungsakt oder durch widersprüchliches Verhalten begründet - besteht. Vielmehr verbietet die Vorschrift i.S.d. Rechtssicherheit auch gegenüber dem bösgläubigen Leistungsempfänger die Aufhebung der Leistung für die Vergangenheit. 33 Folgerichtig hat der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Regelung geschaffen, nach welcher § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch dann auf Erstattungsansprüche durch die Verwaltung anzuwenden ist, wenn die zu erstattende Leistung nicht auf Grundlage eines Verwaltungsaktes erbracht wurde (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 02. Juli 1997 – 9 RV 14/96 –, SozR 3-1300 § 50 Nr 19, BSGE 80, 283-288, SozR 3-1300 § 45 Nr 36, SozR 3-1300 § 50 Nr 19). In seinem Urteil vom 27. Juli 1989 – 11 RAr 42/87 – bezeichnet das BSG die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X als „Ausdruck eines das neue Recht beherrschenden Rechtsgrundsatzes“. 34 Dieses Verständnis lässt sich auch aus der Entstehung des SGB X begründen. So hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB X an das bereits bestehende Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angelehnt. Die dortige Parallelvorschrift zu § 45 SGB X, ist § 48 VwVfG. § 48 Abs. 4 VwVfG enthält eine § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechende Jahresfrist. Darüber hinaus enthält der Satz 2 des § 48 Abs. 4 VwVfG den Zusatz, dass die Jahresfirst dann nicht gelte, wenn ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Hiermit wird die Jahresfrist für den bösgläubigen Begünstigten, welcher die Begünstigung durch Drohung oder arglistige Täuschung erlangt hat, ausgeschlossen. Ein solcher Zusatz fehlt in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Vielmehr greift die Jahresfrist erkennbar auch bei denjenigen Begünstigten, welche sich die Leistung durch Täuschung oder Drohung erschlichen haben (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11 RAr 7/88 –, SozR 4100 § 103 Nr 42, Rn. 20). An diesem Vergleich wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des SGB X bei der zu treffenden Abwägung zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit zu lasten Letzterer entschieden hat. Nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde, ist der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen. Hieraus erklärt sich das unterschiedliche Verständnis der Regelung des § 48 Abs. 4 VwVfG durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf der einen Seite und des BSG bezüglich § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf der anderen Seite (vgl. die Gegenüberstellung bei: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 48 Rn. 199, beck-online). So versteht das BVerwG § 48 Abs. 4 VwVfG nur bedingt als Ausdruck des Grundsatzes der Rechtssicherheit, sondern vielmehr als Ausdruck vertrauensschutzrechtlicher Gesichtspunkte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 48 Rn. 199-210, beck-online). Dieses Verständnis hat zur Folge, dass das BVerwG die analoge Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG in Fällen abgelehnt hat, in welchen die Rechtswirkungen einer vorläufigen Entscheidung zu beseitigen sind (vgl. NJW 1983, 2043, beck-online). Darüber hinaus hat das BVerwG ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG auf Fallgruppen, in welchen dieser nicht direkt anwendbar ist, nicht indiziert sei (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 388, beck-online). Das BSG sieht im in § 45 SGB X enthaltenen Fristensystem, eine durch den Gesetzgeber vorgenommene, ausdifferenzierte Abwägung für alle Fallgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1993 – 9/9a RV 38/91 –, SozR 3-1300 § 45 Nr 16, BSGE 72, 139-148, SozR 3-1300 § 45 Nr 16). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei „Ausdruck eines das neue Recht beherrschenden Rechtsgrundsatzes“ (vgl. BSG Urteil vom 27. Juli 1989 – 11 RAr 42/87). 35 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Anwendung gelangen muss. 36 Zwar hat der Gesetzgeber § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III seiner Konzeption nach – Einordnung in einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches – als lex speciales zu den allgemeinen Regeln des SGB X ausgestaltet. Allerdings dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass der Gesetzgeber die Nichtberücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des § 328 SGB III sicherstellen wollte. Eine eindeutige Entscheidung dahingehend, dass auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X als der Rechtssicherheit dienender Vorschrift die Geltung versagt werden sollte, findet sich nicht. Soweit aus Gründen der Rechtssicherheit eine Erstattungsforderung der Behörde – sowohl bei aufgrund von Verwaltungsakten, wie auch bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen – an die Jahresfrist gebunden sein soll, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen dies nicht auch für die Fälle des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gelten soll. Schließlich ist der Fall des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III mit einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vergleichbar, da die abschließende Entscheidung den vorläufigen Bescheid ersetzt, wodurch gemäß § 39 Abs. 2 SGB X von Gesetztes wegen dessen Wirksamkeit beseitigt wird. Mithin handelt es sich nach Erlass des endgültigen Bescheides ebenfalls um eine Leistung, welche rechtsgrundlos beim Leistungsempfänger verbleibt. 37 Der Beklagte hat vorliegend die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten. Sie war im Zeitpunkt der endgültigen Festsetzungsbescheide längst abgelaufen. So hat der Kläger hinsichtlich des zeitlich ersten Zeitraumes die endgültigen Angaben am 04.09.2008 gemacht. Bezüglich des zeitlich zweiten Zeitraumes geht die Kammer, in Ermangelung eines Eingangsstempels des Beklagten davon aus, dass die endgültigen Angaben kurz nach dem 26.02.2009 – an diesem Tag hat der Kläger das Formular unterschrieben – beim Beklagten vorlagen. Damit hatte der Beklagte bereits Ende Februar/Anfang März 2009 objektive Kenntnis von den Umständen, welche eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründen. Mithin lag Entscheidungsreife zu diesem Zeitpunkt vor. Im vorliegenden Fall ist nicht auf eine an sich erforderliche (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 328 SGB III, Rn. 319) unterbliebene Anhörung abzustellen. Schließlich handelt es sich bei der Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III um eine gebundene Entscheidung deren Entscheidungsreife bereits dann besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. 38 Soweit darüber Streit herrscht, auf wessen Kenntnis es (vgl. dazu: Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 45 SGB X, Rn. 156f.) in der innerbehördlichen Geschäftsorganisation des Beklagten ankam, geht das Gericht davon aus, dass es genügt, wenn die Unterlagen in der Leistungsakte vorhanden sind und – wie hier – nachweislich in der Leistungsabteilung und damit dem zuständigen Geschäftsbereich des Beklagten vorlagen, womit auch die subjektive Kenntnis des Beklagten gegeben ist. 39 Abschließend ist festzustellen, dass die Jahresfrist auch bei einer Korrektur nach § 44 SGB X zu beachten ist. Dies gilt, obwohl der Begünstigte durch die Anwendung der Jahresfrist eine Rechtsposition erlangt, welche ihm niemals zugestanden hat. Soweit in Teilen der Literatur aus der ratio des § 44 SGB X – Herstellung der materiell richtigen Rechtslage (i.S.v. materieller Gerechtigkeit) – entnommen wird, dass durch die Anwendung des § 44 SGB X eine Besserstellung gegenüber der materiellen Rechtslage nicht erfolgen könne, ist dies abzulehnen (vgl. zum Streitstand: Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 44 SGB X, Rn. 50). Diesbezüglich hat BSG bereits entschieden, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des § 44 SGB X zu berücksichtigen sind, da in diesen ein eigener materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen der (an sich rechtswidrigen) Leistung zu erblicken ist (vgl. BSG, Urteil vom 04. Februar 1998 – B 9 V 16/96 R –, SozR 3-1300 § 44 Nr 24, Rn. 16). 40 Dieser Rechtsgedanke ist auch dann auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X übertragbar, wenn diese – wie hier – nicht als Ausprägung von Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstanden wird. Das BSG erkennt in den §§ 45, 48 SGB X die Absicht des Gesetzgebers, Fälle des Vertrauensschutzes mit denjenigen ursprünglich rechtmäßiger Leistungsbewilligung gleichzustellen. Dies ist überzeugend. Schließlich finden sich bei rein formalen Verstößen – welche nach einhelliger Auffassung im Rahmen des § 44 SGB X keine Bedeutung haben – in § 41, 42 SGB X diverse Heilungsvorschriften. Insoweit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es Fälle gibt, in welchen sich die Verletzung solcher Vorschriften nicht auf das Ergebnis durchschlägt. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte der §§ 45, 48 SGB X unterliegen keinerlei Einschränkungen und sind damit bereits durch den Gesetzgeber einer anfänglich rechtmäßigen Bewilligung gleichgestellt. Für die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt indessen nichts Anderes. Schließlich wird sie als absolute Ausschlussfrist verstanden. Es würde der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, ihre Nichtbeachtung über § 44 SGB X zu tolerieren. 41 Hiernach wird deutlich, warum die Kammer auch die endgültigen Festsetzungsbescheide für aufhebungsbedürftig befunden hat. So folgt aus der Betrachtung, dass die Nichtbeachtung der Jahresfrist zu einem materiellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung führt, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung ein materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vorläufigen Leistung bestand. Eine Festsetzung in geringerer Höhe war damit rechtswidrig. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei es sachgerecht war dem Beklagten – als Unterlegenem – die vollen Kosten aufzuerlegen. Die Kammer war indessen nicht zu einer Verteilung der Kosten gehalten, da die Erhebung aller Klagen durch den Beklagten veranlasst war. Schließlich hat sich der Beklagte dadurch widersprüchlich verhalten, dass er einerseits auf die Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide nur die Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide geprüft hat und andererseits den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid, wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig verworfen hat. Vor diesem Hintergrund entsprach es der anwaltlichen Vorsicht gegen sämtliche Bescheide Widerspruch zu erheben und Klage einzureichen. Hinzu tritt, dass nach der in diesem Urteil vertretenen Auffassung der Kammer (vgl. oben zur Zulässigkeit) jede der Klagen einen eigenständigen Streitgegenstand hat. 43 Die Zulässigkeit der Berufung folgt bereits aus dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.