Urteil
S 3 AS 2141/12
SG Neubrandenburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2016:0304.3AS2141.12.00
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Leitsätze
1. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist nur dann wirksam und zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen geeignet, wenn sich aus dem Konzept auch der Vergleichsraum ergibt, der zur Ermittlung der Richtwerte gebildet wurde.(Rn.22)
Lässt sich dem Konzept ein solcher Vergleichsraum nicht entnehmen, muss auch das Sozialgericht im Rahmen eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens über die Kosten der Unterkunft als Teil der Grundsicherungsleistungen einen solchen Vergleichsraum nicht ermitteln.(Rn.24)
2. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hat auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten aus einer Nebenkostenabrechnung zu einer Wohnung, die er nicht mehr bewohnt, soweit die Nebenkosten in einem Zeitraum entstanden sind, in denen der Grundsicherungsempfänger bereits im Leistungsbezug stand.(Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verpflichtet, den Klägern Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete im Zeitraum 01.03.2102 bis 31.08.2012 und der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen vom 04.04.2012 in Höhe von 386,41 € zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 90 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist nur dann wirksam und zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen geeignet, wenn sich aus dem Konzept auch der Vergleichsraum ergibt, der zur Ermittlung der Richtwerte gebildet wurde.(Rn.22) Lässt sich dem Konzept ein solcher Vergleichsraum nicht entnehmen, muss auch das Sozialgericht im Rahmen eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens über die Kosten der Unterkunft als Teil der Grundsicherungsleistungen einen solchen Vergleichsraum nicht ermitteln.(Rn.24) 2. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hat auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten aus einer Nebenkostenabrechnung zu einer Wohnung, die er nicht mehr bewohnt, soweit die Nebenkosten in einem Zeitraum entstanden sind, in denen der Grundsicherungsempfänger bereits im Leistungsbezug stand.(Rn.27) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verpflichtet, den Klägern Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete im Zeitraum 01.03.2102 bis 31.08.2012 und der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen vom 04.04.2012 in Höhe von 386,41 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 90 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Bescheid vom 14.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Kläger für den streitigen Zeitraum März bis August 2012 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Kläger zugrunde zu legen. Einer nur teilweise Übernahme der Kosten der Unterkunft steht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Diese Norm sieht vor, dass im Fall der Erhöhung dieser Kosten durch einen nicht erforderlichen Umzug, nur die bis vor dem Umzug zu zahlenden Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. Ob der Umzug der Klägerin erforderlich war, kann dahinstehen, da das Bundessozialgericht (BSG) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass eine „Deckelung“ auf die vor einem nicht erforderlichen Umzug zu zahlenden Kosten der Unterkunft dann nicht in Betracht kommt, wenn eine Angemessenheitsobergrenze nicht ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R ausgeführt, dass es Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei, dass für den örtlichen Vergleichsraum überhaupt zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Jahre 2012 gültige Richtlinie des Beklagten zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II vermittelt keine taugliche Angemessenheitsgrenze. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R sowie vom 10.9.2013, Az. B 4 AS 77/12 R). Die im streitigen Zeitraum anzuwendende Richtlinie des Landkreises U. vom 01.06.2009 vermittelt keine heranzuziehende Angemessenheitsgrenze. Bei der Festlegung des ehemaligen Landkreises U. entsprechend der Richtlinie vom 01.06.2009 mit Gültigkeit bis zum 30.06.2013 als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete wurden die obergerichtlich aufgestellten Vorgaben nicht beachtet. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind in einem ersten Schritt bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen. Einen solchen homogenen Vergleichsraum vermag die Kammer in dieser Richtlinie nicht zu erblicken (ebenso SG Neubrandenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az.: S 14 AS 404/15; Urteil vom 14.10.2015, Az.: S 15 AS 827/14). Auffallend ist, dass lediglich der Landkreis als solcher einen Raum darstellen soll, ohne zwischen dessen Gebieten zu gewichten. Die Datenerhebung zur Ermittlung der Referenzmiete muss ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Hierbei ist vorrangig für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab auf die politische Gemeinde zu beziehen hat. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R). Am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen sind mithin ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden, (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R). Der Richtlinie mit Stand aus dem Jahr 2009 lässt sich nicht entnehmen, ob und wenn welcher Vergleichsraum zur Ermittlung der Richtwerte gebildet worden ist. Anhaltspunkte für die Bestimmung dieses Raumes sind in der Richtlinie nicht enthalten. Das Gebiet des ehemaligen Landkreises erstreckt sich vom S. H. im Norden bis nach P. im Süden. Zwischen der Stadt B-Stadt im Norden bis nach P. liegt ein Abstand von 64 km, für welchen ein Routenplaner eine Fahrzeit von über einer Stunde veranschlagt. Soweit man auf den öffentlichen Nahverkehr abstellt, wird hierfür eine Fahrzeit von etwa 2 ½ Stunden veranschlagt. Es war der Kammer nicht möglich, für diese beiden Gebiete eine gemeinsame Wohnbebauung zu erkennen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Anhaltspunkte in der Richtlinie fehlen diesbezüglich. Zwar mag im ländlichen Bereich ein größerer Vergleichsraum heranzuziehen sein, jedoch entbindet es den Grundsicherungsträger nicht von der Verpflichtung, einen solchen auch zu definieren. Auch in ländlichen Regionen muss bei der Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete der Wohnort oder das weitere Wohnumfeld maßgebend sein. (SG Neubrandenburg, Urteil vom 14.10.2015, Az.: S 15 AS 827/14). Insbesondere besteht die Notwendigkeit zwischen städtischen und ländlichen Bereichen zu differenzieren. Mangels unzureichender Vergleichsraumbildung kann nicht auf die in der Richtlinie ausgewiesenen Daten zurückgegriffen werden, da diese ausschließlich im Vergleichsraum erhoben werden dürfen. Es entspricht der Ansicht der Kammer, dass auch für die Bildung von Vergleichsräumen eine unverhältnismäßig aufwendige Ermittlung durch das Gericht nicht durchgeführt werden muss, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 16/11 R. Hierfür tragend ist auch der Umstand, dass der Grundsicherungsträger eine Vergleichsraumbildung bisher nicht hinreichend vorgenommen hat und dies auch insoweit in der folgenden Richtlinie nicht vornahm (vgl. hierzu SG Neubrandenburg, a.a.O.). Es ist hingegen Sache des Grundsicherungsträgers, bzw. des hinter ihm stehenden Landkreises, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, wozu auch die Vergleichsraumbildung anhand der vorstehenden rechtlichen Vorgaben gehört. Werden diese nicht umgesetzt und enthält die Richtlinie auch keinerlei Ansatzpunkte zu diesen, so bedarf es keiner vollständigen Neuermittlung, bzw. Schaffung durch das Gericht. Da sich die Kammer mangels lokaler Erkenntnisquellen nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze iSd. § 22 Abs.1 S.1 SGB II zu bestimmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag erhöhten Tabellenwerte i. S. d. § 12 WoGG heranzuziehen. Die Stadt A-Stadt gehörte zur Mietenstufe 2, so dass sich für einen Zweipersonenhaushalt ein Höchstbetrag der Bruttokaltmiete von 380,00 € ergibt, ohne dass es vorliegend noch des Sicherheitszuschlages bedürfte. Die tatsächlichen Aufwendungen der Bruttokaltmiete der Kläger liegen bei 334,00 € bzw. 380,00 € (in den Monaten des fälligen Wasser/Abwasser-Abschlags). Dieser Betrag ist der monatlichen Leistungsberechnung zzgl. der Heizkosten von 81,00 € zu Grunde zu legen. Die Kläger haben darüber hinaus im Mai 2012 einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen vom 04.04.2012 in Höhe von 368,41 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Einzelposten von 149,27 € für die bis zum 30.11.2011 bewohnte Wohnung in der K.-L.-S. und einem Betrag von 237,14 € für die ab 01.12.2011 bewohnte Wohnung in der T.-M.-S.. Die grundsätzliche Übernahmefähigkeit der Nebenkostennachforderungen für die Wohnung in der K.-L. S. scheitert nicht daran, dass sie erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr von den Klägern bewohnt wurde, da die Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten im Leistungsbezug beim Beklagten standen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2015, Az.: B 14 AS 40/14). Weitere grundsätzliche Voraussetzungen für die Übernahme von Betriebs- und Heizkosten für nicht mehr bewohnten Wohnraum sind nach Ansicht der Kammer nicht zu stellen. Die Betriebskosten sind als Kosten der Unterkunft in dem Zeitraum des Bewohnens der früheren Wohnung entstanden. Wäre vom Vermieter ein höherer Abschlag der Vorauszahlung der Betriebs- und Heizkosten verlangt worden, hätte der Beklagte die Kosten -ihre Angemessenheit vorausgesetzt- auch unproblematisch übernommen. Fordert der Vermieter diese Kosten auf Grund geringerer Vorauszahlungsabschläge nunmehr zu einem späteren Zeitraum kann dies nicht zu einer Ungleichbehandlung führen. Anderenfalls würden Hilfedürftige stets Gefahr laufen völlig unverschuldet in eine Schuldenfalle zu geraten. Die Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung für die K.-L.-S. von 219,15 € hat der Beklagte jedoch nur in Höhe von 149,27 € zu übernehmen, woraus sich die teilweise Abweisung der Klage ergab. Es war anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger bis zum 30.09.2011 R. R. gehörte. Der Nachzahlungsbetrag an Heizkosten betrug 256,24 €. Bezogen auf neun Monate (01.01.2011 bis 30.09.2011), in denen die Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen bestand, ergibt sich ein Betrag von 209,65 € (9/11 von 256,24 €). Hiervon können die beiden Kläger vom Beklagten nur 2/3 = 139,77 € beanspruchen. Hinzu kommen 46,59 € (2/11 von 256,24 €) für die 2 Monate (01.10.2011 bis 30.11.2011) nach Auszug des R. R.. Insgesamt entfällt auf die Kläger eine Heizkostennachzahlung von 186,36 €. Abzüglich des Guthabens aus den Betriebskosten von 37,09 € welches ausweislich der Betriebskostenabrechnung vom 04.04.2012 ausschließlich den Kläger gutgeschrieben worden ist, ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag vom 149,27 €. Eine Übernahme der Heizkostennachzahlung scheitert auch nicht daran, dass die Kläger mit ihren Heizkosten über dem für ihre Wohnung maßgeblichen Wert des bundesweiten Heizkostenspiegels liegen. Die Kläger wurden erst im Mai 2011 dahingehend belehrt, dass ihre Heizkosten zu hoch seien. Sie konnten ihr Heizverhalten erst ab Juni 2011 darauf einstellen, nachdem die Heizperiode im ersten Quartal des Jahres bereits um war. Nach Ansicht der Kammer kann eine entsprechende Belehrung zumindest bei Mietern ihre Wirkung erst zum Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes – hier ab Januar 2012- entfalten. Die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für Dezember 2011 für die Wohnung in der T.-M.-S. von 238,52 € hat der Beklagte in voller Höhe zu tragen. Die Kosten für Heizung/Warmwasser der Kläger betrugen im Dezember 2011 319,52 €. Dass dieser Betrag deutlich über dem Heizkostenspiegel liegt, ergibt sich schon daraus, dass der Heizkostenspiegel einen Jahresdurchschnittswert ausweist und es sich hier um Heizkosten für einen der besonders kalten Monate des Jahres handelt. Unabhängig davon ist eine Belehrung über die Unangemessenheit der Heizkosten für diese Wohnung nicht erfolgt. Die Belehrung, die von Beklagten hinsichtlich der vorherigen Wohnung ausgesprochen worden ist, entfaltet keine Wirkung. Dies ergibt sich im konkreten Fall schon daraus, dass die Heizkostenvorauszahlung der Kläger für die Wohnung in der T.-M.-S. 81,00 € betrug und damit deutlich unter den monatlichen Heizkosten von 152,00 € in der zuvor bewohnten Wohnung in der K.-L.-S. lag. Die Kläger konnten davon ausgehen, mit dem Umzug ihre Heizkosten bereits erheblich gesenkt zu haben. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufung wurde durch die Kammer vor dem Hintergrund der Vielzahl der anhängigen Verfahren zur Richtlinienproblematik zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Übernahme von Nachzahlungen für Heizkosten aus den Betriebskostenabrechnungen für 2011 sowie ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum März bis August 2012. Die Kläger bewohnten bis zum 30. November 2011 eine 57,02 m² große Wohnung in der K.-L.-S. in A-Stadt. Die Grundmiete der Wohnung betrug 274,36 € zzgl. Betriebskosten in Höhe von 40,00 € und Heizkosten in Höhe von 152,00 € monatlich. Die Gesamtmiete betrug 476,86 €. Bis zum 30.09.2011 gehörte zu ihrer Bedarfsgemeinschaft R. R., der zum 01. Oktober 2011 auszog. Die Kläger wurden am 10.05.2011 darauf hingewiesen, dass ihre Heizkosten unangemessen hoch seien. Zum 01.12.2011 zogen die Kläger in die T.-M.-S. in A-Stadt. Die Miete für die 65,05 m² große Wohnung betrug 289,00 € zzgl. 45,00 € Betriebskosten und 81,00 € Heizkosten (zuzüglich eines Abschlages für Wasser/Abwasser von 46,00 € in den Monaten März, Mai und Juli). Mit Bescheid vom 14.02. 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum März bis August 2012 monatlich 806,00 €. Hiervon entfielen 508,64 € auf die Regelleistung und 297,36 € auf die Kosten der Unterkunft. Bei der Berechnung legte der Beklagte für den Bedarf an Kosten der Unterkunft nicht die tatsächliche Bruttokaltmiete von 334,00 €, sondern 314,36 € zugrunde, was der Bruttokaltmiete in der vormals bewohnten Wohnung in der K.-L.-S. entspricht. Zudem wurden bei der Berechnung des Bedarfs Heizkosten in Höhe von 81,00 € zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10.03.2012 Widerspruch ein. Am 23.04.2012 reichten die Kläger beim Beklagten die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters vom 04.04.2012 ein. Eine der Betriebskostenabrechnungen bezog sich auf die vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 bewohnte Wohnung in der K.-L.-S.. Diese wies ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 37,09 € und eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 256,24 € aus. Die Betriebskostenabrechnung für den Monat Dezember 2011 für die Wohnung in der T.-M.-S. wies ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 0,69 € und eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 238,52 € aus. Die Klägerin beantragte am 23.04.2012 beim Beklagten die Übernahme der sich aus den Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge. Am 15.05.2012 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 14.02. 2012. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 (K.-L.-S.) führte der Beklagte aus, dass die Heizkosten unter Berücksichtigung der Werte im Bundesheizkostenspiegel unangemessen hoch seien. Die angemessenen Heizkosten für einen Dreipersonenhaushalt würden für elf Monate 1.430,01 € betragen. Der Beklagte habe bereits 1.502,20 € an die Kläger gezahlt. Eine weitere Nachzahlung werde daher nicht übernommen. Es werde jedoch das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 37,09 € im Monat Mai 2012 bedarfsmindernd berücksichtigt. Bezüglich der Betriebskostenabrechnung für Dezember 2011 (T.-M.-S.) führte der Beklagte aus, dass die Heizkosten unter Berücksichtigung der Werte im Bundesheizkostenspiegel mit 238,52 € unangemessen hoch seien. Für einen Zweipersonenhaushalt (60 m²) sei bei Beheizung mit Fernwärme lediglich ein monatlicher Betrag von 104,00 € angemessen. Da bereits 81,00 € durch das Jobcenter gezahlt worden seien, würden 23,00 € übernommen werden. Die Nachzahlung von 23,00 € werde mit dem Guthaben von 0,69 € verrechnet. Demnach verbleibe eine Nachzahlung von 22,31 € die vom Beklagten übernommen werde. Der Beklagte saldierte sodann das Guthaben von 37,09 € mit der Nachzahlung von 22,91 €, woraus sich ein Guthaben der Kläger für Mai 2012 von 14,78 € ergebe. Da die Kläger den Teil über die angemessenen Kosten hinaus selbst tragen würden, ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 4,89 €, welche vom Beklagten übernommen werde. Abweichend zum Bescheid vom 14.02.2012 wurden den Klägern daher für Mai 2012 810,86 € bewilligt. Am 30.10.2012 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wiederholt der Beklagte seine Ausführungen aus dem Änderungsbescheid vom 15.05.2012 bezüglich der überwiegenden Ablehnung der Übernahme der Nachzahlungen der Heizkosten. Bezüglich der nur teilweisen Übernahme der monatlichen Kosten der Unterkunft führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur der bisherige Bedarf anerkannt werde, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und der Heizung erhöhen würden. Die Bruttokaltmiete der Kläger habe sich durch den Umzug um 19,64 € erhöht. In den Monaten März, Mai und Juli 2012 liege sogar eine Erhöhung von 65,64 € vor. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Die Kläger hätten mit dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin eine 57,02 m² große Dreiraumwohnung bewohnt. Soweit die Klägerin angegeben habe, dass ihr die Wohnung zu kalt sei und sie näher zu ihrer Familie ziehen wolle, da sie alleinerziehend sei, liege hierin kein wichtiger Grund. Die Klägerin habe sich durch den Umzug lediglich um 1,36 km örtlich verändert. Die vorherige Distanz zur Familie sei überbrückbar gewesen und rechtfertige keinen Umzug. Dass die frühere Wohnung der Kläger kühler gewesen sei, begründe ebenfalls keinen Umzug. Die Kläger haben am 03.12.2012 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass eine Kürzung der Leistungen nach der Richtlinie des Landkreises U. für angemessene Kosten der Unterkunft nicht in Betracht komme, da diese nicht die Anforderungen eines nach der Rechtsprechung erforderlichen schlüssigen Konzeptes erfülle. Demnach seien die übernahmefähigen Wohnkosten anhand der Wohngeldtabelle zzgl. eines Zuschlages von 10 % zu ermitteln. Es sei nicht möglich, bei einer Betriebskostenabrechnung lediglich die positiven Posten für die Betriebskosten bedarfsmindernd im Monat der Fälligkeit eines errechneten Nachzahlungsbetrages zu berücksichtigen. Es sei keine Rückzahlung erfolgt, welche nach § 22 Abs. 3 SGB II Voraussetzung dafür wäre, diese nach dem Monat der „Gutschrift“ bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte könne die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Kläger nicht übernehmen. Die Kläger seien zum 01.12.2011 ohne Zusicherung umgezogen. Die tatsächlichen Wohnkosten von 415,00 € bzw. 461,00 € (incl. des fälligen Abschlages für Wasser/Abwasser in März, Mai und Juli 2012) könnten nicht nach § 22 SGB II übernommen werden. Durch den Umzug hätten sich zwar die gesamten Wohnkosten von 476,86 € auf 415,00/461,00 € reduziert. Allerdings habe sich die Grundmiete von bisher 274,36 € auf 289,00 € und die Betriebskostenvorauszahlung von bisher 40,00 € auf 45,00 € erhöht. Die Heizkostenvorauszahlung habe sich dagegen von bisher 162,50 € auf 81,00 € reduziert. Unter Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne daher lediglich die Grundmiete von 274,36 € und die Betriebskostenvorauszahlung von 40,00 € berücksichtigt werden. Zzgl. der Heizkostenvorauszahlung von 81,00 € berechne sich ein Betrag von 395,36 € für die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Bezüglich der zu übernehmenden Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen schließt sich der Beklagte insoweit den Klägern an, als die Betriebskostenguthaben trotz Vorliegen einer diese übersteigenden Nachzahlung für Heizkosten als Gutschrift bedarfsmindernd berücksichtigt worden sind. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Übernahme der Nachzahlung für die bis November 2011 bewohnte Wohnung von 219,15 € nicht in Betracht komme, weil der frühere Lebenspartner ebenfalls dort bis zum 30. September 2013 gewohnt habe. Außerdem seien die Kläger im Mai 2011 zu den Kosten der Unterkunft und Heizung belehrt worden, mit der Folge, dass sie ab Juni 2011 ihr Heizverhalten ändern konnten. Unter Darlegung einer näheren Berechnung führt der Beklagte aus, dass ein Nachzahlungsbetrag von 72,45 € zugunsten der Kläger zu berücksichtigen sei. Für Dezember 2011 seien keine weiteren Heizkosten zu übernehmen, da diese den Heizkostenspiegel überschreiten würden. Man sei lediglich bereit, dass fiktive Guthaben von 0,69 € mangels Realisierbarkeit nicht bedarfsmindernd auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.