Gerichtsbescheid
S 4 KR 34/19
SG Neubrandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2020:1116.4KR34.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind zuvor gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht schließt sich der Begründung des angegriffenen Bescheides an und verzichtet gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe. Ergänzend verweist das Gericht auf seinen Hinweis vom 14. Mai 2020. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin war bis 31. August 2017 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit ihrer Eheschließung am 23. Februar 2018 ist sie beitragsfrei über die Mitgliedschaft ihres Ehegatten bei der Beklagte versichert. Nach Abmeldung der Klägerin durch das Jobcenter E. (Beigeladener) wegen Ende des Leistungsbezuges zum 31. August 2017 erkundigte sich die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2017 nach dem Status der Klägerin und übersandte einen Fragenbogen, den die Klägerin am 13. September 2017 mit der Angabe zurücksandte, sie wünsche eine freiwillige Weiterversicherung und bitte um Übersendung der Mitgliedschaftsbescheinigung. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 informierte die Beklagte über die Beiträge zur freiwilligen Versicherung und übersandte der Klägerin ein Formular zur Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung und zur Erklärung der Einkommensverhältnisse. Dieses Schreiben und eine Erinnerung vom 11. November 2017 ließ die Klägerin unbeantwortet. Auf eine weitere Erinnerung, vom 15. November 2017, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er die Klägerin vertrete. Aus seiner Sicht habe der Leistungsbezug der Klägerin am 31. August 2017 nicht geendet. Hierzu legte er Schriftverkehr mit dem Beigeladenen vor. Hiernach bestehe die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagte fort. Die Klägerin sei völlig mittellos. Eine Anmeldung durch den Beigeladenen ab 1. September 2017 erfolgte bis heute nicht. Mit Schriftsatz vom 24 Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin über den Prozessbevollmächtigten mit, dass weiterhin keine Meldung des E. erfolgt sei und übersandte erneut ein Informationsschreiben zu den Beitragshöhen mit Formular zur Einkommenserklärung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 teilte die Klägerin schließlich mit, keine eigenen Einnahmen zu haben. Mit Bescheiden vom 19. Juni 2018 stellte die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit ab 1. September 2017 bis 22. Februar 2018 fest sowie die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 153,71 €, ab Januar 2018: 157,33 €, und zur Pflegeversicherung in Höhe von 27,77 €, ab Januar 2018: 28,42 €. Die Beiträge seien nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 991,67 €, ab Januar 2018: 1.015,00 €, berechnet worden. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 22. Juni 2018 sinngemäß Widerspruch, den sie in der Folge damit begründete, dass sie über die zu Grunde gelegten Einkünfte nicht verfüge und deshalb keine Beiträge zu zahlen habe, weil sie Anspruch auf Leistungen vom E. habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 als unbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus: „Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch - SGB - V unterliegen Personen in der Zeit der Krankenversicherungspflicht, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen. Der Leistungsbezug Ihrer Mandantin endete nach der Meldung des E. am 31.08.2017. Damit endete kraft Gesetzes auch die Krankenversicherungspflicht Ihrer Mandantin. Ihre Mandantin hatte auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V das Recht, die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Soweit wie vorliegend die Fortsetzung der Mitgliedschaft grundsätzlich gewünscht ist, jedoch keine konkrete Wahlerklärung für die freiwillige Versicherung abgegeben wird, setzt sich die Versicherung auf der Grundlage von § 188 Abs. 4 SGB V mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung fort. Für freiwillig Krankenversicherte wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Daraus ergibt sich, dass die monatlichen Einnahmen mindestens nach einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu erheben sind (sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrenze) und zwar auch dann, wenn diese Einnahmen tatsächlich nicht erzielt werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze betrug im Jahr 2017 monatlich 991,67 € und im Jahr 2018 monatlich 1.015,00 €. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit der Beitragserhebung nach diesen mindestbeitragspflichtigen Einnahmen bereits mehrfach befasst. Mit Urteilen vom 07.11.1991 - 12 RK 18/91 – und 06.11.1997 - 12 RK 61/96 - bestätigte es die gesetzliche Regelung der Beitragserhebung nach Mindesteinnahmen. Nach Auffassung des BSG ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, freiwillig Versicherten eine gleich niedrige Beitragszahlung einzuräumen wie bestimmten Versicherungspflichtigen. Dem Gesetzgeber steht es frei, für freiwillig Versicherte die Beiträge in einer Mindesthöhe festzusetzen, so dass die Leistungen der Krankenkassen und die Gegenleistungen der Versicherten (Beitragszahlung) in einem angemessenen Verhältnis stehen. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen (§ 223 Abs. 1 SGB V). Der Widerspruchsausschuss ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen ist. Dieser Widerspruchsbescheid ergeht auch im Namen der D. Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegekasse betrifft. Alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung einbezogen (§ 20 SGB XI). Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Danach gelten für die Pflegeversicherung als monatliche beitragspflichtige Einnahmen auch die Beträge, die für die Krankenversicherung maßgebend sind.“ Die Beklagte mahnte den Gesamtbetrag in Höhe von 1.047,89 € nebst Säumniszuschlag und Mahngebühr am 25. Juli 2018 und 28. Januar 2019 fruchtlos an und beauftragte sodann das Hauptzollamt Stralsund mit der Vollstreckung. Am 15. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und hierin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin sei über den 31. August 2017 hinaus aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II pflichtversichert und seit Eheschließung am 23. Februar 2018 über die Mitgliedschaft ihres Ehegatten versichert. Ab dem 1. September 2017 habe weiterhin Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Bedarfsgemeinschaft mit dem ebenfalls leistungsberechtigten Ehemann bestanden. Dass keine Anmeldung durch den Beigeladenen ab 1. September 2017 erfolgt sein soll, sei der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagte zu Grunde gelegten Einnahmen würden von der Klägerin nicht erzielt; sie sei mittellos. Die Klägerin beantragt, den Bescheid er Beklagten vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweise die Beklagte auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019, den sie zum Gegenstand ihrer Sach- und Rechtsvorträge mache. Die Beigeladene hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 keine Leistungen der Beigeladenen bezogen habe. Die Klägerin habe am 17. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, Leistungen für ihren Lebensunterhalt nach dem SGB II zu erhalten. Dieser Antrag sei in dem Verfahren S 11 AS 777/18 ER (SG Neubrandenburg) mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 als unbegründet abgelehnt worden; Klage sei nicht anhängig gemacht worden; auf die beigefügten Verfahrensakten im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren werde verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin sodann am 14. Mai 2020 auf folgendes hingewiesen: „Die Klage hat auch weiterhin nach Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in den jeweiligen im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen an den Zeitraum des tatsächlichen Bezugs gekoppelt. Durch die Angabe der Beigeladenen wird daher nochmals belegt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum (auch nicht) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert war. Die Höhe der Beiträge der sonach obligatorisch eingetretenen Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V, richtet sich gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nach fiktiven Einnahmen: „Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.“ Das Beitragsrecht unterscheidet sich hier von dem Recht der Grundsicherung, sodass das ins Feld geführten Urteil des BSG vom 19. August 2015 (B 14 AS 43/14 R) unmaßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist. Mit dem schon bis zum 31. Dezember 1988 in § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO genannten Mindestbetrag in Höhe des 180. Teils der Bezugsgröße sollte nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass freiwillig Versicherte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus einem festen Geldbetrag bestreiten, sondern ihn (etwa) in Natur erhalten, sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 240 SGB V, Rn. 119 unter Hinweis auf Begründung zu § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO, BT-Drucks. 8/338, S. 60). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage werden vom Bundessozialgericht auch für die – im streitigen Zeitraum geltenden - Nachfolgeregelungen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht gesehen (Gerlach a.a.O. m.w.N.); dieser Mindestbetrag darf durch die Krankenkasse selbst dann nicht unterschritten werden, wenn die beitragsrelevanten Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist (Gerlach a.a.O unter Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 6 = USK 81151, Hervorhebung durch den Unterzeichner). Durch die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird der Grundsatz der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Gesetzgeber gewollt eingeschränkt; eine Ausnahme nach Satzungsrecht – außerhalb der hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelungen - , die ein Unterschreiten der Mindestbemessungsgrundlage vorsehen ist nicht möglich (Gerlach a.a.O. Rn 122 m.w.N.) Da die Klage nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg bietet, wird um Mitteilung binnen 4 Wochen gebeten, ob sie zurückgenommen oder gleichwohl aufrechterhalten wird. In letzterem Falle wird um eine ausführliche weitere Begründung in derselben Frist gebeten.“ Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten; das Gericht hat den Beteiligten sodann Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gegeben. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.