Urteil
S 5 VE 3/13
SG Neubrandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2015:0225.S5VE3.13.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als sog. Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 S. 2 BVG ist u. a. erforderlich, dass über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht.(Rn.39)
2. In der medizinischen Fachliteratur werden Stress und ungewöhnliche Lebensumstände als Ursachen eines Hörsturzes diskutiert. Kommen als mögliche Ursachen bei dem Betroffenen auch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen in Betracht, so ist die Anerkennung eines Hörsturzes, den ein Wehrdienstleistender während seines Einsatzes im Kosovo erlitten hat, im Wege der Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 S. 2 BVG ausgeschlossen.(Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als sog. Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 S. 2 BVG ist u. a. erforderlich, dass über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht.(Rn.39) 2. In der medizinischen Fachliteratur werden Stress und ungewöhnliche Lebensumstände als Ursachen eines Hörsturzes diskutiert. Kommen als mögliche Ursachen bei dem Betroffenen auch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen in Betracht, so ist die Anerkennung eines Hörsturzes, den ein Wehrdienstleistender während seines Einsatzes im Kosovo erlitten hat, im Wege der Kann-Versorgung nach § 1 Abs. 3 S. 2 BVG ausgeschlossen.(Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind einander nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Beklagter des Rechtsstreits war zunächst das L., die W. W. war nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Die W. S. und W. wurden zum 30.06.2013 außer Dienst gestellt. Die Bearbeitung übernommen hat das C.. Zum 01.01.2015 übernahm das C. auch die Versorgung der Wehrdienstbeschädigten für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses von den Bundesländern. Diese Versorgung war zuvor den Bundesländern angegliedert und wurde vom L. durchgeführt. Nach dem Übergang der Soldatenversorgung auch für die Zeit nach der Wehrdienstbe-endigung auf das C. zum 01.01.2015 ist dieses letztendlich Beklagter des Rechtsstreits. Die ursprüngliche Beiladung hat sich damit erledigt. Eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegt nicht vor. Es ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten, da Aufgaben einer Behörde auf eine andere Behörde bzw. einen anderen Rechtsträger übergegangen sind (sogenannte Funktionsnachfolge). Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2014, § 99 Rn. 6a m.w.N.). 2. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Anerkennung einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit links sowie eines Tinnitus links als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und ebenfalls keinen Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. a. Nach § 80 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen – Soldatenversorgungsgesetz (SVG) – erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienst-verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. aa. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahr-scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalitätsbeurteilung sind im sozialen Entschädigungs-recht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) anzuwenden und zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit um sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R). Die AHP sind in den Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts und im Schwerbehindertenrecht generell anzuwenden und wirken dadurch wie eine Rechtsnorm normähnlich (BSG, a.a.O.). Die AHP enthalten in allen Fassungen seit 1996 unter den Nr. 53 bis 143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen, wobei die Nr. 86 Innenohrschäden zum Inhalt hat. Die seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der AHP getretene Versorgungsmedizinver-ordnung (VersMedV) ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung (BSG, a.a.O.) Anders als die AHP 1996 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern, sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen (BSG, a.a.O.). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, a.a.O.). Bezüglich der notwendigen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ist der Vollbeweis des Kausalzusammenhangs nicht erforderlich. Es genügt aber auch nicht nur die Möglichkeit des Zusammenhangs oder der rein zeitliche Zusammenhang. Eine Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlich-en Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (wesent-liche Bedingung). Eine Beweisregel dahingehend, dass die anspruchsbegründenden Tat-sachen im Zweifel zugunsten desjenigen wirken, der Ansprüche geltend macht, gibt es nicht. Die objektive Beweislast trägt im Zweifel der Kläger. Bei einer Erkrankung, deren Entstehungsursache von der ärztlichen Wissenschaft bisher nicht geklärt werden konnte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht als gegeben angesehen wird. bb. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG kann, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (sogenannte Kann-Versorgung, Anmerkung des Gerichts). Dabei führt bereits nicht schon die ausdrückliche Erwähnung einer Erkrankung in Nr. 39 (7) der AHP dazu, die Kann-Versorgung zu gewähren. Als Voraussetzung dafür ist in Teil C Nr. 4b der VersMedV festgelegt, dass über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaft-liche Auffassung herrschen darf. Außerdem darf wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Weiterhin wird für die Kann-Versorgung vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht allein die theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nicht widerlegt werden kann - ausreichen zu lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012, Az. L 7 VJ 3/08, Rn. 33, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist erforderlich, dass durch eine nachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen gene-rellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprechen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so weit zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner im Sinne einer „Mindermeinung“ überzeugt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs anerkannt werden (aa). Auch eine mögliche Kann-Versorgung ist nicht gegeben (bb). aa. Unstreitig liegen bei dem Kläger als Gesundheitsbeschädigungen im Bereich der Ohren eine Innenohrschwerhörigkeit links (mehr als rechts) und ein Tinnitus links vor. Dies steht nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte des Klägers und den durchgeführten Begutachtungen sowohl im Hinblick auf die Schwerhörigkeit links als auch den Tinnitus links im Vollbeweis fest. Von einer Schwerhörigkeit links berichtet Frau Dr. B. bereits in ihrem Bericht vom 20.12.2011. Die Untersuchung erfolgte zeitnah nach dem behaupteten schädigenden Ereignis. Auch Dr. G. und DM O. benennen im weiteren Verlauf die Schwerhörigkeit für das linke Ohr. Soweit auch eine Schwerhörigkeit für das rechte Ohr benannt wird ist diese vorliegend jedenfalls nicht relevant, da das behauptete schädigende Ereignis ausweislich der eigenen Angaben des Klägers von Beginn an “nur” Auswirkungen auf das linke Ohr gehabt hat, die behauptete Schädigung durch die Wehrdienstausübung also von Anfang an nur bezüglich des linken Ohres eingetreten sei. Der Tinnitus links wird zwar erstmals von DM O. benannt, steht aber für das Gericht auch insoweit als Gesundheitsbeschädigung im Vollbeweis fest. Dass der Tinnitus von Frau Dr. B. und Dr. G. noch nicht aufgeführt wurde, ist unbeachtlich, denn DM O. hatte den Kläger im gerichtlichen Verfahren zeitlich zuletzt unter- sucht. Dass sich ein Tinnitus im Laufe der Zeit entwickelt, ist – unabhängig von der Frage nach der Ursache – nachvollziehbar und überzeugend. Bezüglich der Ursachen der benannten Gesundheitsbeschädigungen auf dem linken Ohr kann im Ergebnis jedenfalls davon ausgegangen werden, dass weder ein akustischer Un-fall stattgefunden hat noch ein akutes Lärmtrauma vorgelegen hat. Nach Schönberger/-Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, 2010, S. 325, liegt ein akustischer Unfall vor, wenn eine hochgradige Schwerhörigkeit mit Symptomen eines Hörsturzes auftritt. Ein Ursachenzusammenhang setzt 1. eine Lärmbelästigung von min-destens 90 dB, 2. ein Verdrehen des Kopfes in eine Zwangshaltung, 3. ein akutes Auftre-ten der Hörstörung in dieser Situation und 4. ein einseitiges Auftreten der Hörstörung voraus. Von einem solchen Ereignis ist vom Kläger weder bei der ersten ärztlichen Un-tersuchung noch im Verlauf des gesamten Verfahrens berichtet worden. Ein akutes Lärmtrauma setzt nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 325, exzessiv hohe Schallstärken über die Dauer einiger Minuten zwischen 130 bis 160 dB voraus. Auch ein solches Ereignis hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Diesen Anforderungen ge-nügen letztendlich auch nicht die konkretisierten Schilderungen des Klägers in der münd-lichen Verhandlung bezüglich des aufgetretenen Lärms. Zwar habe es laut Aussage des Klägers mehrere Schüsse in naher Entfernung gegeben, die oben genannten (zusätz-lichen) Voraussetzungen sind dadurch aber offensichtlich nicht erfüllt. Darüber hinaus wird von allen Ärzten, sowohl Frau Dr. B. als auch Dr. G. und DM O., als Ursache für die Gesundheitsbeschädigungen von einem Hörsturz ausgegangen. Dr. G. führt dazu für das Gericht überzeugend aus, dass es sich um ein akutes Ereignis gehandelt hat, das ohne erkennbare Ursachen eingetreten ist. Bezüglich des behaupteten Ereignisses, das die Gesundheitsbeschädigungen am linken Ohr verursacht haben soll, hat der Kläger von Anfang an einen gleichlautenden Ereignisablauf angegeben, der lediglich im Laufe der Zeit im Hinblick auf die äußeren Umstände konkretisiert wurde. Jedenfalls gab der Kläger von Anfang an an, dass er bei einem Ein-satz im Kosovo bei einer Fahrt in den Norden zur Versorgung der deutschen Einsatzkompanie nach Ankunft aus dem Auto ausgestiegen sei und plötzlich auf dem linken Ohr fast nichts mehr hören habe können. Unbeachtlich ist insofern, ob sich dieses Ereignis nun am 08.10.2011 oder am 12.10.2011 zugetragen hat, denn jedenfalls waren diese Schilderungen zeitlich stets auf den Einsatz im Kosovo und die eine konkrete Fahrt bezogen. Bezüglich der Ursachen eines Hörsturzes wird in Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 317 ausgeführt, dass sowohl die Entstehung als auch die Diagnose noch nicht geklärt sind. Die Ursache soll überwiegend eine Durchblutungsstörung des Innenohres sein, welche die Sauerstoffzufuhr einschränkt, seltener ein Virusinfekt. Diese Ausführungen stimmen überein mit denen der Gutachter im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. So haben sowohl Dr. G. als auch DM O. in ihren Gutachten ausgeführt, dass die Ursachen des Hörsturzes ungeklärt sind und kontrovers diskutiert würden. Dr. G. benennt als mögliche Risikofaktoren Bluthochdruck, Übergewicht und Stress. DM O. benennt als mögliche Ursache auch eine Erkältung bzw. Einen grippalen Infekt. Einigkeit zwischen der medizinischen Lehrmeinung und der Meinung der Gutachter besteht damit insoweit, wie die Ursachen eines Hörsturzes ungeklärt sind. Da die Ursache eines Hörsturzes in der medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung ungeklärt ist, kann die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG benannte Wahrscheinlichkeit des ursäch-lichen Zusammenhangs nicht begründet oder angenommen werden, da jedenfalls auch Faktoren in Betracht kommen, die evident kein schädigendes Ereignis bei der Wehr-dienstausübung darstellen, z.B. Durchblutungsstörungen/Bluthochdruck oder Überge-wicht. Daneben kämen Stress und ungewöhnliche Lebensumstände als Ursache in Be-tracht, die hier durchaus als schädigendes Ereignis während der Wehrdienstausübung anzusehen wären. Es gibt insoweit aber keine (medizinischen) Tatsachen, die mehr für als gegen eine Ursache bzw. einen kausalen Zusammenhang sprechen. Hierbei ist ent-scheidend auf die allgemeine medizinische Lehrmeinung abzustellen. Das Gericht kann sich nicht an der Auffassung nur einzelner Ärzte orientieren, sondern muss den Gesamt-stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde legen. Der bestehende zeitliche Zusam-menhang allein genügt nicht für den Maßstab der wesentlichen Bedingung und die An-nahme, dass der während des Kosovo-Einsatzes herrschende Stress oder die ungewöhn-lichen Lebensumstände zu dieser Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ursache des Hörsturzes und damit der Gesundheitsbeschädigungen auf dem linken Ohr sind. Dies umso mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten schädigenden Ereignisses definitiv auch stark erkältet war, somit also eine weitere Ursache im Raum steht. Auch Frau Dr. B. hatte diesbezüglich neben der Schwerhörigkeit weitere relevante Diagnosen gestellt, nämlich eine Rhinopharyngitis chronica und einen Zustand nach Rhinitis, beides Erkrankungen der Nase, also im unmittelbaren Bereich der Ohren. Darüber hinaus wird von den Ärzten auch eine Durchblutungsstörung des Innenohres als Ursache diskutiert, also eine allein innere Ursache, die ohne äußere Einwirkungen zum Tragen kommt bzw. bei der äußere Einwirkungen ggfs. nur Auslöser, aber eben nicht Ursache der Erkrankung sind. Letztendlich ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich bei dem Kläger auch auf dem rechten Ohr, welches definitiv nach eigenen Aussagen des Klägers bei dem Kosovo-Einsatz nicht betroffen war, eine Schwerhörigkeit entwickelt hat, wenn auch geringer als auf dem linken Ohr. Auch dies spricht gegen eine Wahrscheinlichkeit des Zu-sammenhangs zwischen dem benannten Einsatz und der Erkrankung. bb. Aus diesem Grund könnte allein die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG über die soge-nannte Kann-Versorgung zum Tragen kommen, deren Voraussetzungen aber ebenfalls nicht erfüllt sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass als entschädigungserhebliche Vorgänge bzw. Ereignisse hier nur der Stress und die ungewöhnlichen Lebensumstände während des Kosovo-Einsatzes des Klägers in Frage kommen. Nur in Bezug auf diese Vorgänge ist eine mögliche Kann-Versorgung im Zusammenhang mit dem festgestellten Hörsturz zu diskutieren. Zwar werden, wie bereits ausgeführt, auch Stress und ungewöhnliche Lebensumstände als Ursachen des Hörsturzes diskutiert, jedoch daneben eben auch weitere Ursachen (z.B. Durchblutungsstörungen), ohne dass einer dieser Ursachen der „Vorrang“ gegeben werden kann. Wenn überhaupt besteht ein Vorrang nach Schönberger/Mehrtens/Valentin im Hinblick auf die Durchblutungsstörungen des Innenohres als Ursache eines Hörsturzes, also bezüglich eines entschädigungsunerheblichen Vorgangs. Auch ausweislich der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie, - Hörsturz -, Stand 01/2014, werden in erster Linie vaskuläre („die Blutgefäße betreffend“, Anmerkung des Gerichts) und rheologische („Fließeigenschaft von Stoffen“, Anmerkung des Gerichts) Störungen, Infektionen und zelluläre Regulationsstörungen als Pathomechanismen diskutiert. Es ist nicht so, dass Fachmediziner im Sinne einer Mindermeinung davon ausgehen, Stress und ungewöhnliche Lebensumstände seien Ursache eines Hörsturzes. Darüber hinaus wäre dann hier noch fraglich, inwieweit ein relevanter Stress oder über das Übliche hinausgehende ungewöhnliche Lebensumstände bei dem Kläger vorgelegen haben. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass ein entsprechender Einsatz, wie ihn der Kläger durchgeführt hat, sicherlich im Hinblick auf Stress und Ungewöhnlichkeit der Lebensumstände, speziell zu bewerten ist. Jedoch reicht insoweit allein diese Tatsache sicherlich nicht aus. Dies braucht hier aber auch nicht weiter ausgeführt zu werden. Denn als mögliche Ursachen benannt sind auch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen. Damit gewinnt die beim Kläger im streitigen Zeitpunkt bestehende extreme Erkältung wiederum Bedeutung. Eine solche lag hier definitiv vor und kommt nach der Meinung von Ärzten als Ursache grundsätzlich ebenso in Betracht wie Stress oder ungewöhnliche Lebensumstände. Im Ergebnis besteht also nicht mehr als die theoretische Möglichkeit, dass der vorhandene Stress und/oder die ungewöhnlichen Lebensumstände während des Kosovo-Einsatzes – wenn man vom Vorliegen dieser Faktoren ausgeht – die Ursachen des diagnostizierten Hörsturzes waren. Es liegen keine Erkenntnisse einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung vor, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen der festgestellten Erkrankung und den „Umständen des Kosovo-Einsatzes“ sprechen. Es existiert auch keine nachvollziehbare evidenzbasierte wissenschaftliche Lehrmeinung, bei deren Zugrundelegung wenigstens eine gute Möglichkeit für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs bestünde. Solche wissenschaftlichen Lehrmeinungen werden weder in den eingeholten Gutachten noch in den versorgungsärztlichen Stellungnahmen oder in der medizinischen Literatur benannt. c. Mangels ursächlichem Zusammenhang zwischen den Gesundheitsbeschädigungen und der Wehrdienstausübung sowie der Voraussetzungen der Kann-Versorgung hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers. Die Parteien streiten über die Anerkennung von Gesundheitsbeschädigungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und über Beschädigtenversorgung. Der Kläger war in der Zeit vom 30.06.2011 bis zum 28.11.2011 Wehrdienstleistender und hielt sich in der Zeit vom 07.07.2011 bis zum 02.11.2011zu Einsätzen im Kosovo auf. Am 20.12.2011 ließ sich der Kläger durch Frau Dr. B., untersuchen. Diese stellte bei dem Kläger eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links, eine Rhino-pharyngitis chronica und einen Z.n. Rhinitis fest. In der Anamnese des Arztberichtes wird dazu ausgeführt, der Kläger leide seit Mitte September/Anfang Oktober nach einer Erkältung unter einer Hörminderung hauptsächlich auf dem linken Ohr. Bei einem Einsatz im Kosovo sei der Patient “einfach aus dem Auto gestiegen und hätte nichts mehr gehört“. Es würde ein Zustand nach Hörsturz links von Mitte September vorliegen. Am 21.02.2012 erging an die W. W. – der ehemaligen Beigeladenen des Rechtsstreits – (im Folgenden: W. W.) eine Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung. Zur Begründung wurde angegeben, bei einer Dienstfahrt im Kosovo habe der Kläger beim Aussteigen aus dem Auto bemerkt, dass fast kein Hörvermögen mehr auf dem linken Ohr bestanden habe. Er habe dies auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Erkältung geschoben und sei deshalb nicht zum Arzt gegangen. Erst im Nachhinein sei dann der Hörsturz festgestellt worden. Am 09.03.2012 übersandte die W. W. dem Kläger einen Fragebogen zu den Ereignissen. Der Kläger gab dort an, im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung habe er sich im Kosovo-Einsatz befunden. Während der Unruhen im Norden sei die deutsche Einsatzkompanie durch die Truppe des Klägers versorgt worden. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und habe bemerkt, dass er nichts mehr hören könne. Der Hörsturz habe am 08.10.2011 oder am 12.10.2011 stattgefunden, danach sei gelegentlich ein Tinnitus aufgetreten. Wegen der starken Erkältung sei der Hörsturz nicht wahrgenommen worden. Nach Abklingen der Erkältung habe sich das Hörvermögen jedoch nicht gebessert. Der Hörsturz sei dann bei der Abschlussuntersuchung festgestellt worden. Am 22.03.2012 wurde ein MRT des Kopfes durchgeführt. Das Ergebnis war ohne Befund. Am 26.03.2012 wurde dem Kläger vom L.– dem ehemaligen Beklagten des Rechtsstreits – (im Folgenden: L.) ein Fragebogen zu den Ereignissen übersandt. Als schädigendes Ereignis habe der Kläger angegeben, am 08.10.2011 oder am 12.10.2011 sei er in den Norden zur Versorgung des ORF-Batalions gefahren. Es sei Material zur Kompanie verbracht worden und Instandhaltungen sollten durchgeführt werden. Beim Ausstieg aus dem Auto habe der Kläger dann fast nichts mehr hören können. Das L. holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 23.05.2012 ein. Dieser führte aus, ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht wahrscheinlich. Wesentliche Bedingung der Hörminderung dürfte die Erkältung sein. Daraufhin erließ das L. am 01.06.2012 einen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigendem Ereig-nis und der geltend gemachten Gesundheitsstörungen sei nicht wahrscheinlich. Frau Dr. B. beschreibe eine Hörminderung auf dem linken Ohr bereits seit Mitte Septem-ber/Anfang Oktober 2011 aufgrund einer Erkältung. Zugleich sei auch eine Rhinopharyn-gitis chronica diagnostiziert worden. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der gesundheitliche Schaden sei zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Kosovo eingetre-ten und von mehreren Ärzten festgestellt worden. Am 22.08.2012 erfolgte durch den Prozessvertreter des Klägers eine weitere Wider-spruchsbegründung. Er führt aus, Frau Dr. B. benenne einen Zustand nach Hörsturz Mitte September 2011, dies entspreche auch ungefähr den Angaben des Klägers. Bei der Gehörprobe zur Musterung am 24.01.2011 habe ein intaktes Hörvermögen vorgelegen, ein erheblich vermindertes Hörvermögen jedoch bei der Untersuchung durch Frau Dr. B. im Dezember 2011. Deshalb müsse die Schädigung während des Wehrdienstes vom 30.06.2011 bis zum 28.11.2011 eingetreten sein. Der ursächliche Zusammenhang bei einem Hörsturz sei in der medizinischen Fachliteratur nicht hinreichend geklärt. Als Ursache diskutiert würden eine Dauererkältung, aber auch Stress und ungewöhnliche Lebensumstände. Das L. holte sodann ein Gutachten des Dr. G. ein, Chefarzt der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde des D. B. K. N., welches am 10.12.2012 nach Untersuchung des Klägers am 30.11.2012 erstellt wurde. Anamnestisch gab der Kläger an, die Arbeitsplätze während des Kosovo-Einsatzes seien sehr lärmintensiv gewesen (Hupkonzerte, Krawalle, Maschinenlärm der Stromgeneratoren). Die Hörminderung sei bei einer Dienstfahrt am 10.10.2011 oder am 12.10.2011 aufgefallen. Der Kläger habe diese auf die Erkältung geschoben. Ein Hörsturz sei erst nach der Rückkehr nach Deutschland diagnostiziert worden. Dr. G. führt in seiner Bewertung aus, bei dem Kläger liege eine Schwerhörigkeit rechts und links vor sowie ein Innenohrschaden links. Der prozentuale Hörverlust betrage rechts 0 % und links 20 %. Ein Hörsturz links habe stattgefunden, da das Ereignis akut und ohne erkennbare Ursachen eingetreten sei. Dies geschehe ca. 160 bis 400mal im Jahr pro 100.000 Einwohner. Die Ursachen seien unbekannt. Risiken seien Bluthochdruck, Übergewicht und Stress, diese würden aber kontrovers diskutiert. Im Ergebnis liege eine Wehrdienstbeschädigung nicht vor, da kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Zum Gutachten des Dr. G. holte das L. eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 09.01.2013 ein. Dr. G. bestätige die bisherige Rechtsauffassung der Beklagten. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2013 wies das L. den Widerspruch des Klägers unter Verweis auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. T. als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 06.03.2013, eingegangen bei Gericht am 08.03.2013, erhob der Klä-ger gegen den Bescheid vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2013 Klage. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus der Wider-spruchsbegründung. Ergänzend führt er aus, die Beklagte habe nicht darlegen können, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Wehrdienstausübung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden bestehe. Im Kosovo-Einsatz habe es keine fes-ten Arbeitszeiten gegeben, die Einsätze seien auf Abruf erfolgt. Der Transport habe mit schwerbewaffnetem Geleitschutz stattgefunden, eine Bedrohung durch serbische und albanische Truppen habe bestanden. Die Einsatztruppe sei des Öfteren von serbischen und albanischen Truppen, auch über Tage hinweg, festgesetzt worden. Dabei handele es sich um Stresssituationen, die zum Hörsturz geführt hätten. Zur Klagebegründung holte das L. erneut eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 19.06.2013 ein. Dieser führte aus, es sei weiterhin nicht von einem ursächlichen Zusammenhang auszugehen. Die benannte erhebliche Stresssituation sei unspezifisch. Der Kläger beantragt: Der Bescheid vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2013 wird aufgehoben und bei dem Kläger eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links sowie ein Tinnitus links als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt und auf Grund dessen Beschädig-tenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das L. auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Das Gericht hat im Rahmen der Ermittlungen ein Gutachten des DM O., HNO-Arzt, ein-geholt. Das Gutachten wurde nach Untersuchung des Klägers am 09.01.2014 am 18.02.2014 erstellt. Im Rahmen der Anamnese hat der Kläger angegeben, bei einer Fahrt zwischen dem 10.10.2011 und dem 12.10.2011 habe er eine Hörminderung bemerkt. Zum gleichen Zeitpunkt habe ein akuter Infekt bestanden. Akutereignisse wie ein Lärm-trauma oder andere Trauma seien nicht benannt worden. Als Diagnosen hat DM O. eine geringe Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links sowie einen Tinnitus links benannt. Es bestehe ein prozentualer Hörverlust rechts von 20 % und links von 40 %. Eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor. Die Ursa-chen eines Hörsturzes seien unklar. Auch eine Erkältung wäre als Ursache denkbar. Mangels akutem akustischem Ereignis und wegen des bestehenden grippalen Infekts sei der Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich. Mit den Einschätzungen des Dr. G. und des Dr. T. bestehe eine völlige Übereinstimmung. Zum Gutachten des DM O. nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass ein örtlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang ausreichend nachgewiesen sei. Andere Risiko-faktoren seien von den Gutachtern ausgeschlossen worden. Das C. holte zum Gutachten des DM O. eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K., FA für HNO, vom 26.04.2014 ein. Dieser führte aus, ein Zusammenhang sei unwahrscheinlich. Auch eine Kann-Versorgung scheide aus, da über das Übliche erheblich hinausgehende Anforderungen nicht vorgelegen hätten. Hupkonzerte, Krawalle und Maschinenlärm würden dafür nicht ausreichen, ebenso wenig der zeitliche und räumliche Zusammenhang. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der konkreten Einzelheiten wird verwiesen auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 25.02.2015. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.