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Urteil

S 5 VE 9/16

SG Neubrandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2019:1001.5VE9.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Opferentschädigung nach dem OEG. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das OEG Schadenersatzansprüche (z.B. Aufwandsentschädigungen) und Ansprüche auf Schmerzensgeld nicht kennt. Nach § 1 Abs. 1 OEG wird Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Nach § 9 Abs. 1 BVG umfasst die Versorgung die Heilbehandlung, Versehrtenleibensübungen und Krankenbehandlung; Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Beschädigtenrente und Pflegezulage; Bestattungsgeld und Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen. Andere Ansprüche sind nicht geregelt. Soweit der Kläger Kosten und Aufwandsentschädigungen und Schmerzensgeld fordert, ist die Klage bereits aus diesem Grund unbegründet. Der Kläger hat aber auch keine Ansprüche auf die möglichen Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Kläger von Herrn G. zwar tätlich angegriffen wurde, dieser Angriff jedoch nicht rechtswidrig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. bspw. Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 1/13 R) ist ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Ein tätlicher Angriff des Herrn G. gegen den Kläger liegt vor, da festzustellen ist, dass Herr G. den Kläger mit seinem Fuß in den rechten Hacken getreten hat, so dass der Kläger hingefallen ist und sich das Knie verletzt hat. Den Feststellungen liegen die staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts N. sowie die eigenen glaubhaften Einlassungen des Herrn G. zugrunde. Auch der Kläger selbst hat immer wieder vorgetragen, dass er von Herrn G. von hinten in das Bein getreten worden und dann hingefallen ist. Auch von der Feindseligkeit des Angriffs ist auszugehen, da Herr G. den Kläger mit Absicht in den Hacken getreten hat, um ihn an den Flucht zu hindern und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger stürzt und sich dabei ggf. auch verletzt. Ziel des Herrn G. war es in jedem Fall, die weitere Flucht des Klägers zu verhindern. Insoweit war der Angriff auch vorsätzlich. Der Angriff des Herrn G. gegen den Kläger war jedoch nicht rechtswidrig. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er auf Rechtsbruch gerichtet ist. Nur soweit Handlungen im Rahmen des sozial üblichen Geschehen, ist ihre Rechtswidrigkeit zu verneinen und sind etwaige fahrlässige Verletzungsfolgen von der staatlichen Entschädigungspflicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995, Az. 9 RVg 1/94). Ein rechtswidriger Angriff liegt nicht vor, wenn er durch Notwehr oder anderweitig gerechtfertigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts N., denen die Kammer folgt, hat Herr G. im Rahmen seines Trittes gegen das Bein des Klägers nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) in Ausübung des ihm zustehenden Jedermannsrechts zur Festnahme gehandelt. Dabei stellt sich der Einsatz des Fußes mit der absehbaren Folge des Sturzes des Klägers aufgrund des vorherigen Ansprechens zum Zwecke des Stehenbleibens und der daraufhin ergriffenen Flucht des Klägers als noch verhältnismäßiger Einsatz körperlicher Gewalt zur effektiven Durchsetzung dieses Rechts dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für Herrn G. der Tritt in den Hacken des Klägers die einzige Möglichkeit war, um den Kläger an der weiteren Flucht zu hindern. Auf die Aufforderung zum Stehenbleiben des Herrn G. hatte der Kläger zuvor nicht bzw. nur kurz reagiert, um dann sofort wieder die Flucht zu ergreifen. Insoweit war es dem Kläger auch gelungen, einige Meter wegzulaufen, bevor Herr G. die weitere Flucht durch den Tritt gegen den Hacken verhindern konnte. Da der Kläger hier schon zur weiteren Flucht angesetzt hatte und es ihm auch gelungen war, sich weitere Meter zu entfernen, bleib dem Herrn G. nichts anderes übrig, als den Kläger durch einen Tritt in den Hacken zu stoppen. Dies hält die Kammer im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO für gerechtfertigt. Hierzu geht die Kammer auch davon aus, wie die umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Feststellungen und Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts N. ergeben, dass der Kläger zuvor aus dem N.-M. zwei Päckchen Kaffee gestohlen hatte und diese Päckchen Kaffee zum Zeitpunkt des Fußtrittes durch Herrn G. auch noch sei sich hatte. Zur Begründung wird hier auf die Ausführungen im Urteil vom Amtsgericht N. verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass sich aufgrund der Videoaufzeichnungen ergab, dass der Kläger die zwei Päckchen Kaffee eingesteckt hatte. Des Weiteren ergab sich, dass er diese Päckchen Kaffee auch noch im Zeitpunkt des Fußtrittes bei sich hatte, da ein Wegwerfen dieser Päckchen bzw. ein vorheriges Abstellen in andere Regale des Supermarktes nicht ersichtlich war. Genau aus diesem Grund hat Herr G. den Kläger auch verfolgt und er wollte versuchen, diesen am weiteren Diebstahl zu hindern. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass dieser tätliche Angriff des Herrn G. - das Treten mit dem Fuß in den Hacken des Klägers, so dass dieser stürzte - nicht rechtswidrig war. Ansprüche nach dem OEG lassen sich daraus nicht herleiten. Weitere tätliche Angriffe durch Herrn G. gegenüber dem Kläger liegen nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des rechtswidrigen tätlichen Angriffs muss im Vollbeweis nachgewiesen werden, d.h., es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass ein solcher Angriff vorgelegen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Hierzu bezieht sich die Kammer ebenfalls auf die umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts N.. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die Feststellungen verwiesen. Zusammenfassend ist zu erwähnen, dass, nach dem Herr G. den Kläger in den Hacken getreten hatte und dieser zu Boden stürzte, Herr G. keinerlei weitere Gewaltanwendung gegen den Kläger ausübte. Herr G. hat den Kläger in der Folge weder geschlagen noch getreten. Diese Behauptungen beruhen allein auf den Einlassungen des Klägers, konnten aber durch die glaubhafte Aussage des Herrn G. und die Zeugenaussagen widerlegt werden. Dies ist entsprechend auch im Urteil des Amtsgerichts N. berücksichtigt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht der Kläger nach dem Tritt in den Hacken weiter durch Herrn G. angegriffen wurde, sondern der Kläger auf Herrn G. mit Gewalt einwirkte. So hat er Herrn G. mit Füßen getreten und auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Auch hat er Stöcke nach ihm geworfen und versucht, mit einem Knüppel auf Herrn G. einzuschlagen. Weitere tätliche Angriffe des Herrn G. gegen den Kläger, die darüber hinaus auch noch vorsätzlich und rechtswidrig sind, liegen jedenfalls nicht vor. Die Gewalteinwirkung ging im Ergebnis von Seiten des Klägers aus und diente nicht bloßen Verteidigungszwecken gegen einen Angriff von Seiten des Herrn G.. Eine „rechtmäßige Abwehr“ durch den Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG lag nicht vor, zumal der Angriff des Herrn G. - wie festgestellt - auch nicht rechtswidrig war. Die Angriffe gegen Herrn G. erfolgten in der Absicht, die Diebesbeute zu verteidigen und die Verfolgung der Straftat zu verhindern. So ist hier auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts N. in der Videosequenz ein zielgerichtetes und professionell erscheinendes Vorgehen des Klägers innerhalb von Sekunden zu erkennen war. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Diebstahls verurteilt wurde. Auch konnten aus den ärztlichen Unterlagen keine Feststellungen getroffen werden, die eine massive Gewalteinwirkung des Herrn G. gegenüber dem Kläger hätten belegen können. Die multiplen Prellungen, Hautabschürfungen, Zerrungen und Kontusionen sind allein vom Kläger behauptet worden. Im Arztbericht des M.-M.-K. W. vom 11.02.2015 sind derartige Feststellungen nicht benannt. Dies ist jedoch der Arztbericht, der unmittelbar im Anschluss an den Vorfall erstellt wurde, weil sich der Kläger vom 10.02.2015 bis zum 11.02.2015 hier wegen des Vorfalls stationär aufgehalten hatte. Als Diagnosen sind zwar multiple Prellungen und eine Schürfwunde am Knie links benannt, jedoch konnten bei der durchgeführten Untersuchung überwiegend nur Druckschmerzen festgestellt werden. Diese wiederum beruhen allein auf den Angaben des Klägers. So wurden beispielsweise bei der klinischen Untersuchung im Halswirbelsäulenbereich weder ein Hautdefekt, noch ein Hämatom oder neurologische Ausfälle festgestellt. Hautdefekte oder Hämatome waren auch nicht im Kopfbereich zu verzeichnen; ebenfalls nicht im Thoraxbereich, nicht im Bereich der rechten Schulter, nicht im Bereich des linken Schulterblattes und des linken Ellenbogens und auch nicht im Bereich der linken Hüfte und im Bereich des rechten Fußes. Lediglich am linken Knie war eine 1 * 1 cm große Schürfwunde festzustellen sowie eine leichte Schwellung. Dies passt zu den Feststellungen, dass der Kläger nach dem Tritt in den Hacken durch Herrn G. gestürzt ist und sich das Knie verletzt hat. Zusammenfassend ist im Ergebnis deshalb davon auszugehen, dass über den Tritt in den Hacken hinaus keine weiteren tätlichen Angriffe des Herrn G. gegenüber dem Kläger erfolgten. Letztendlich ist auch kein tätlicher Angriff des Herrn G. gegenüber dem Kläger dahingehend festzustellen, dass Herr G. den Kläger mit dem Fahrradschloss an der rechten Schulter getroffen hat. Festzustellen war lediglich, dass Herr G. das Fahrradschloss in Richtung des Klägers geschwungen hat, während er mit dem Fahrrad neben dem Kläger hergefahren ist, um diesen zum Stehenbleiben zu bewegen. Ein Einschlagen mit dem Fahrradschloss auf den Kläger bzw. auch nur eine Berührung des Klägers mit dem Fahrradschloss konnte den umfangreichen Feststellungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Vorverfahren des Beklagten nicht entnommen werden. Ein solches ist auch nicht im Urteil des Amtsgerichts N. zu verzeichnen. Mit diesen Feststellungen geht die Kammer deshalb im Ergebnis davon aus, dass auch insoweit ein tätlicher Angriff gegenüber dem Kläger nicht vorliegt. Im Ergebnis ist unter keinen Umständen ein rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger festzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, kommt es auf diese Voraussetzungen nicht mehr an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz OEG einschlägig sind. Denn, wie festgestellt, hat der Kläger einen Diebstahl begangen und versucht, sich durch die Flucht seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen und die Beute des Diebstahls für sich behalten zu können. Demgegenüber war Herr G. berechtigt, den Kläger an der Flucht zu hindern und zu verhindern, dass sich der Kläger mit der Diebesbeute erfolgreich absetzt. Hierzu durfte er den Kläger nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO festhalten und im angemessenen Rahmen - wie hier vorliegend - auch Gewalt anwenden. Ohne den vorherigen Diebstahl des Klägers und diese dann erfolgte Flucht, wäre die Gewaltanwendung nicht erfolgt und der Kläger wäre nicht gestürzt und hätte sich nicht verletzt. Insoweit hat der Kläger - unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG - die Schädigung auch verursacht bzw. aufgrund seines eigenen Verhaltens dazu beigetragen. Da aber bereits ein rechtswidriger tätlicher Angriff nicht vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers. Die Parteien streiten über Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG). Der am … 1950 geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 06.03.2015 einen Antrag auf Opferentschädigung. Zur Begründung führte der Kläger an, er sei am 10.02.2015 im Bereich des N.-M. in W. Opfer eines Überfalls geworden. Nach dem er den N.-M. verlassen habe, sei er von hinten überfallen worden. Er habe von einer männlichen Person kräftige Schläge gegen den Fuß und das rechte Bein erhalten, so dass er zu Boden gestürzt sei. Die Person habe dann weiter auf ihn eingetreten (Bauch, Rippen, Lunge). Die Person habe mit der Faust auf den Kopf und die linke Schulter geschlagen, so dass der Kläger auf den Rücken gefallen sei. Weitere Fußtritte seien gefolgt. Dem Kläger sei es dann gelungen, aufzustehen und wegzulaufen. Er sei dann von dem Angreifer mit dem Fahrrad verfolgt worden. Der Angreifer habe in der rechten Hand ein schweres Fahrradschloss gehalten und versucht, mit diesem Fahrradschloss auf den Kläger einzuschlagen. Den zahlreichen Schlagversuchen mit dem Fahrradschloss habe der Kläger ausweichen können, nur einmal habe ihn der Angreifer mit dem Schloss an der rechten Schulter getroffen. Letztendlich sei es dem Kläger gelungen, wegzulaufen und die Polizei aufzusuchen. Eine Strafanzeige sei gestellt worden. Auch habe sich der Kläger anschließend in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. M., Facharzt für Innere Medizin, begeben. Dieser habe ihn ins M.-M.-K. W. überwiesen. Dort seien zahlreiche Untersuchungen erfolgt. Er habe Prellungen, Abschürfungen und Verstauchungen an zahlreichen Körperteilen (z.B. Waden- und Schienbein rechts, Knie, Handgelenke) erlitten. Wegen der Verletzungen leide er unter Schlafstörungen, Schmerzen, Atembeschwerden und einem anhaltenden Hustenreiz. Auch seelische Begleiterscheinungen seien zu verzeichnen. Wegen der akuten Schmerzen am gesamten Körper hätten sich auch Einschränkungen im Alltag gezeigt. So sei es dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, (vorübergehend) seine täglichen Spaziergänge durchzuführen, Fahrrad zu fahren oder in der ... Therme schwimmen zu gehen. Nach Kenntnis des Klägers handele es sich bei dem Angreifer um den Sicherheitsmitarbeiter des N.-M., D. G.. Im Rahmen der Ermittlungen zog der Beklagte zahlreiche Unterlagen bei. In einem Befund vom 06.06.2000 verweist Dr. B. auf Handgreiflichkeiten am 29.04.2000 auf dem Grundstück des Klägers, bei denen der Kläger durch Faustschläge, Schupsen und Stoßen verletzt worden sei. Zu verzeichnen gewesen seien ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit Übelkeit, Schwindelgefühl und Kopfschmerzen sowie Hämatome, Schürfwunden, Zerrungen, Prellungen und Kontusionen an verschiedenen Körperteilen. Ein diesbezüglich gestellter Antrag auf Opferentschädigung wurde am 19.02.2002 abgelehnt. In der Verwaltungsakte befindet sich ein Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass die Polizei W. auf telefonische Nachfrage des Beklagten zum vorliegenden Sachverhalt mitgeteilt hat, dass der Kläger wegen räuberischen Diebstahls vom Privatdetektiv des N.-M. verfolgt worden sei. Der Kläger sei nicht geschlagen worden. Der Kläger sei bei der Verfolgung gestürzt und habe sich das Bein verletzt. Der Kläger sei Wiederholungstäter. Es würde bereits ein Verfahren wegen Diebstahls geführt. In der Epikrise des M.-M.-K. W. vom 11.02.2015, wo der Kläger vom 10.02.2015 bis zum 11.02.2015 stationär behandelt wurde, ist verzeichnet, dass der Kläger von einer fremden Person verletzt worden sei und Schmerzen im gesamten Körper habe. Diagnostiziert worden seien multiple Prellungen und eine Schürfwunde am linken Knie. Dr. R., FA für Orthopädie, berichtet am 20.02.2015 ebenfalls von multiplen Prellungen, insbesondere einer Prellung des Ellenbogens. Ursache sei ein Rohheitsdelikt am 10.02.2015. Der Kläger sei durch das Sicherheitspersonal des Einkaufmarktes angegriffen worden und gestürzt. Seitdem leide er unter anhaltenden Beschwerden, insbesondere im Ellenbogen links. DM S., FA für Allgemeinmedizin, teilte am 12.06.2015 mit, dass sich der Kläger einmalig am 27.04.2015 vorgestellt habe. Diagnostiziert worden seien eine Thoraxprellung und eine Sternumprellung. Es sei eine Überweisung zum Chirurgen ausgestellt worden. Dr. M. berichtet im Befund vom 18.06.2015, dass der Kläger am 10.02.2015 beim Verlassen des E.-M. in W. von einer fremden Person von hinten angefallen worden sei. Er habe einen Tritt in die rechte Wade erhalten, sei zu Boden gestürzt und mit der linken Hand und beiden Knien aufgeschlagen. Der Kläger sei dann weggelaufen, aber vom Angreifer verfolgt und mit einem Fahrradschloss an der rechten Schulter geschlagen worden. Der Kläger habe eine Halswirbelsäulen-Distorsion, eine Wadenzerrung rechts und eine Rippenprellung rechts erlitten. Des Weiteren bestünden Schulterschmerzen beidseits und eine Ellenbogenverletzung links. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen und die ärztlichen Befundberichte verwiesen. Des Weiteren zog der Beklagte im Rahmen der Ermittlungen die Strafanzeige wegen räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB, gestellt von D. G. gegen den Kläger, bei. In dieser Strafanzeige führt Herr G. aus, dass er in der N.-F. in W. als Detektiv tätig sei. Er sei am 10.02.2015 von der Filialleiterin informiert worden, dass sich eine männliche Person im Markt Kaffee in die Jacke gesteckt habe. Auf dem Parkplatz vor dem Markt habe die Person durch ihn gestellt werden können. Er habe die Person angesprochen, diese sei aber plötzlich in Richtung Straße gelaufen. Um die Flucht zu verhindern, habe er der Person ein Bein gestellt, woraufhin die Person gestürzt sei. Als er der Person hochhelfen wollte, habe diese mit seinen Füßen mehrfach auf Herrn G. eingetreten. Die Person sei dann weggelaufen und Herr G. habe diese zunächst laufend und später mit dem Fahrrad einer Passantin verfolgt. In einem Garagenkomplex sei die Person dann gestellt worden. Als Herr G. sich genähert habe, habe die Person einen ca. 2 m langen Ast von der Erde aufgehoben und sei auf Herrn G. losgegangen. Herr G. sei mit dem Knüppel zurückgedrängt worden, so dass die Person die Flucht habe fortsetzen können. Bei der weiteren Flucht habe er die Person dann aus den Augen verloren. Er habe sich zurück zum Supermarkt begeben und dort auf die Polizei gewartet. Plötzlich sei die Person zum Parkplatz zurückgekehrt und Herr G. habe diese wiedererkannt. Der Diebstahl des Kaffees sei von der Überwachungskamera aufgezeichnet worden. Der Verbleib des Kaffees sei unbekannt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Strafanzeige vom 10.02.2015 verwiesen. Beigezogen wurde auch ein Befundbericht des M.-M.-Klinikums W. vom 22.04.2015, der aufgrund einer Anfrage der Polizeidirektion W. erstellt wurde. Im Befund wird ausgeführt, dass der Kläger auf Nachfrage angegeben habe, auf einem Parkplatz von einer fremden Person angegriffen worden zu sein. Alle Verletzungen würden darauf hindeuten, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und die Verletzungen seien größtenteils durch direkten Körperkontakt zustande gekommen. Es handele sich ausschließlich um multiple Prellungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei nicht mit bleibenden Folgen oder Begleiterscheinungen zu rechnen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Verletzungen sowohl durch Schläge mit einem Gegenstand als auch durch Tritte mit beschuhten Füßen verursacht worden seien. Des Weiteren zog der Beklagte die Beschuldigtenvernehmung des D. G. bei. Im Wesentlichen wiederholt Herr G. seine Ausführungen aus der Strafanzeige. Insbesondere wiederholt Herr G., dass er den Kläger wegen des Diebstahls von zwei Päckchen Kaffee außerhalb des N.-M. verfolgt habe und ihn habe einholen können. Er habe dann mit seinem rechten Fuß den Kläger gegen dessen rechten Fuß getreten, so dass dieser gestürzt sei. Es sei nicht richtig, dass er dann auf den am Boden liegenden Kläger eingeschlagen habe. Vielmehr sei es so, dass er dem Kläger habe hochhelfen wollen, dieser jedoch mit seinen beschuhten Füßen nach ihm getreten und ihn auch mehrfach getroffen habe, so dass er selbst verletzt worden sei. Auch habe er keinen Gegenstand in der Hand gehalten und auch nicht mit einem Gegenstand auf den Kläger eingeschlagen. Er habe auch gar keine Möglichkeit gehabt, auf den Kläger einzuschlagen, da dieser die ganze Zeit über mit den Füßen nach ihm getreten habe. Im Übrigen habe er auch keinen Grund gehabt, auf den Kläger einzuschlagen. Auch habe er den Kläger nicht mit Füßen getreten. Er habe den Kläger weder getreten noch geschlagen. Er habe den Kläger lediglich gegen dessen rechten Fuß getreten, um ihn am Weglaufen zu hindern. Er habe den Kläger auch nicht mit einem Fahrradschloss geschlagen. Vielmehr sei es so gewesen, dass, nach dem er den Kläger im Garagenkomplex gestellt habe, der Kläger mit einem Knüppel auf ihn losgegangen sei. Um die Schläge mit dem Knüppel abzuwehren, habe er sich das Seilschloss genommen, das zuvor im Fahrradkorb gelegen habe. Bevor der Kläger mit dem großen Knüppel auf ihn zugekommen sei, habe er bereits mit anderen Stöcken nach ihm geworfen. Für den Ablauf gebe es mehrere Zeugen, insbesondere die Beschäftigten des Bäckerstandes. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Beschuldigtenvernehmung des Herrn G. vom 16.04.2015 verwiesen. Beigezogen wurde die Aktennotiz zur Anfrage bei der Beschäftigten des Bäckerstandes im N.-M., Frau M.. Frau M. gab an, dass sie durch Lärm aufmerksam geworden sei. Sie habe dann eine männliche Person auf dem Rücken liegen sehen, die wie wild mit ihren Füßen nach einer anderen männlichen Person getreten habe. Die auf dem Boden liegende männliche Person sei dann aufgesprungen und über den Parkplatz weggelaufen. Die andere männliche Person sei zunächst hinterhergelaufen und habe sich dann von einer älteren Frau ein Fahrrad genommen, um der davonlaufenden Person folgen zu können. Während der Zeit der Beobachtung habe die stehende männliche Person nicht auf die am Boden liegende männliche Person eingeschlagen oder eingetreten. Die Verkäuferin Frau B. gab in ihrer Zeugenaussage vom 16.04.2015 an, dass sie gesehen habe, wie der Dieb aus dem Markt gelaufen und der Detektiv hinterhergelaufen sei. Draußen sei der Dieb gestürzt und habe den Detektiv getreten. Der Dieb sei dann aufgestanden und weggelaufen und der Detektiv sei hinterhergelaufen. Zu den konkreten Einzelheiten wird auf die Zeugenaussagen verwiesen. Der Beklagte zog den abschließenden Bericht der Polizeidirektion W. vom 18.05.2015 bei. In diesem ist ausgeführt, dass festzustellen sei, dass Herr G. den Kläger bei seiner Flucht nach einem räuberischen Diebstahl mit seinem rechten Fuß gegen den rechten Fuß des Klägers getreten habe, wodurch der Kläger mit seinem rechten Fuß auf seinen linken Fuß getreten und dann gestürzt sei. Weitere körperliche Handlungen durch Herrn G. gegenüber dem Kläger seien nicht vorgekommen. Eine Körperverletzung des Herrn G. gegenüber dem Kläger habe durch Zeugen nicht bestätigt werden können. In den ärztlichen Berichten seien auch keinerlei Verletzungen verzeichnet, die von einer brutalen Vorgehensweise des Herrn G. gegenüber dem Kläger zeugen würden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Strafanzeige des Klägers um eine Alibianzeige handele, um von seinem begangenen räuberischen Diebstahl abzulenken. Zu den Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen. Letztendlich zog der Beklagte im Rahmen der Ermittlungen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vom 02.12.2015 bei. Zum Sachverhalt wiederholt die Staatsanwaltschaft hier zusammenfassend das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 11.06.2015 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei mehrfach (3mal) wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt worden. Zu den konkreten Einzelheiten wird auf die Strafanzeige verwiesen. Mit Schreiben vom 02.12.2015 wurde dem Kläger durch die Staatsanwaltschaft N. mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Herrn G. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Das Handeln des Beschuldigten, den Kläger festzuhalten, ggf. auch unter Inkaufnahme von Verletzungen, sei gerechtfertigt. Der Diebstahl durch den Kläger sei mittels Video dokumentiert worden. Damit habe eine rechtswidrige Handlung vorgelegen, die Herrn G. als Detektiv zur Festnahme gem. § 127 StPO berechtigt habe. Da der Kläger sich dieser Festnahme mit Gewalt widersetzt und seinerseits den Detektiv angegriffen habe, habe Herrn G. weiterhin das Notwehrrecht gem. § 32 StGB zugestanden. Die von Herrn G. durchgeführten Handlungen seien erforderlich gewesen, um den gegenwärtigen Angriff zu beenden. Im Ergebnis sei die Handlung des Herrn G. gerechtfertigt gewesen. Die Anschuldigungen des Klägers, Herr G. habe den Kläger mit Füßen getreten und auf den Kläger eingeschlagen, seien durch Herrn G. bestritten worden und hätten von keinem der Tatzeugen bestätigt werden können. Zum Schriftsatz der Staatsanwaltschaft N. vom 02.12.2015 äußerte sich der Kläger am 16.12.2015 dahingehend, dass der von der Staatsanwaltschaft N. dargestellte Sachverhalt nicht der Realität entspreche und die Vorwürfe gegen den Kläger haltlos seien. Die Sachverhalte seien völlig zu Gunsten des Herrn G. verdreht worden. Herr G. habe unerwartet wie wild auf den Kläger eingetreten und mit der Faust auf diesen eingeprügelt. Die Schilderungen des Herr G. seien lediglich Schutzbehauptungen. Der durch den Kläger begangene Diebstahl rechtfertige nicht die völlig unangemessene schwere Körperverletzung des Herrn G. gegenüber dem Kläger. Auch habe Herr G. die Zeugen zu seinem Vorteil manipuliert. Der Sachverhalt habe sich vielmehr so zugetragen, wie der Kläger diesen in seiner Strafanzeige vom 12.02.2015 geschildert habe. Es sei nicht so, dass Herr G. ihn zuvor angesprochen habe. Vielmehr habe Herr G. ihm sofort einen kräftigen Fußtritt gegen das rechte Bein versetzt, so dass der Kläger gestürzt sei. Auf dem Boden liegend habe sich der Kläger nur schützend gegen die Fußtritte und die vielen Faustschläge des Herrn G. gewehrt. Er sei 65 Jahre alt und bereits seit 2003 Invalidenrentner und mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert und folglich den Attacken des Herrn G. nicht gewachsen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass Herr G. sein unverantwortliches Handeln und die gefährliche Körperverletzung vertuschen wolle und deshalb eine falsche Version von dem Vorfall berichtet habe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen des Klägers im benannten und weiter folgenden Schriftsätzen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.02.2016 wies der Generalstaatsanwalt des Landes B. die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft N. als unbegründet zurück. Für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, einer Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage bestehe keinerlei Anlass. Die tragenden Erwägungen der verfahrensabschließenden Entscheidung seien nicht zu beanstanden. Mit Bescheid vom 13.09.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG aus Anlass des Vorfalls vom 10.02.2015 ab. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sowie auf § 2 Abs. 1 OEG. Nach § 2 Abs. 1 OEG seien Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht oder wenn aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Auch könnten Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen habe, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei der für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu erstatten, § 2 Abs. 2 OEG. In Auswertung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsunterlagen müsse festgestellt werden, dass der Nachweis für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht zweifelsfrei erbracht werden könne. Die Angaben des Klägers, Herr G. habe ihn mit Füßen getreten und wie wild auf den Kläger eingeschlagen, seien von Herrn G. bestritten worden und hätten von Tatzeugen auch nicht bestätigt werden können. Der Kläger habe selbst eine rechtswidrige Tat, einen Ladendiebstahl, ausgeführt und sei aufgrund dessen von Herrn G. als Ladendetektiv im Anschluss an die Tat gestellt worden, wobei der Kläger zu Fall gekommen sei. Die rechtswidrige Handlung des Klägers habe Herrn G. zur Festnahme des Klägers nach § 127 StPO berechtigt. Ein gegen den Kläger gerichteter rechtswidriger Angriff habe nicht vorgelegen. Auch den ärztlichen Attesten habe eine massive Gewalteinwirkung gegenüber dem Kläger nicht entnommen werden können. Im Ergebnis sei der Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Handelns gegen den Kläger nicht erbracht. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, der rechtswidrige, gewalttätige Angriff des Herrn G. sei in seiner Ausführung unverhältnismäßig gewesen. Die Schilderungen hätten auch nicht der Wahrheit entsprochen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 13.09.2016. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2016, eingegangen bei Gericht am 15.12.2016, Klage. Zur Begründung wiederholt der Kläger seine umfassenden Ausführungen aus dem Vorverfahren. Der Kläger macht die Berücksichtigung von gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der behaupteten Gewalttat geltend, des Weiteren Kosten- und Aufwandsentschädigungen und eine Schmerzensgeldforderung. Ergänzend legt der Kläger eine Epikrise des Klinikums K., H.- und D.-Z., vom 06.05.2015 vor, wo sich der Kläger am 05.05.2015 ambulant vorgestellt hat. Der Epikrise ist zu entnehmen, dass der Kläger bei Zustand nach operativer Myokardrevaskularisation im August 2007 in den letzten Jahren beschwerdefrei gewesen sei. Im Februar dieses Jahres sei es im Rahmen eines gewaltsamen Übergriffes zu einem Tritt an den sternalen Brustbereich gekommen. Seitdem würden unspezifische Beschwerden bestehen. Die Symptomatik entspreche am ehesten einem Zustand nach Gewalteinwirkung und sei nicht zwangsläufig auf die gerissene Drathcerclagen zurückzuführen. Hierzu führte der Kläger aus, durch die heftigen Fußtritte in den Bauch bzw. Brustraum während der Gewalttat sei eine Verdrahtung, die bei der Herz-OP 2007 angelegt worden sei, gebrochen. Der Kläger beantragt sinngemäß: Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 wird aufgehoben und dem Kläger werden Leistungen nach dem OEG (Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen, Kosten- und Aufwandsentschädigungen, Schmerzensgeld) gewährt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Gericht das Urteil des Amtsgerichts N. vom 03.11.2016 beigezogen. Der Kläger wurde wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zum Tathergang wird im Urteil das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen zusammengefasst. Insbesondere wird ausgeführt, dass Herr G. den Kläger nach dem Verlassen des N.-M. angesprochen und ihn gebeten habe, stehen zu bleiben, da er vergessen habe, etwas zu bezahlen. Der Kläger habe jedoch versucht, zu fliehen. Herr G. sei dem Kläger gefolgt und nach wenigen Metern mit dem Fuß in den rechten Hacken des Klägers getreten, so dass der Kläger hingefallen sei. Eine weitere Gewaltanwendung des Herrn G. gegen den Kläger sei nicht erfolgt, vielmehr habe der Kläger versucht, mehrfach gegen Herrn G. zu treten. Die Einlassungen des Klägers hätten im Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt werden können. Die Aussage des Herrn G. sei glaubhaft gewesen. Auch die Zeugenaussagen hätten die Aussage des Herrn G. bestätigt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts N. verwiesen. Die gegen das Urteil erhobene Berufung wurde im Hauptverhandlungstermin am 21.06.2017 zurückgenommen. Zum Urteil des Amtsgerichts N. führt der Kläger aus, dass dieses nicht den wahren Sachverhalt wiederspiegele, unwahr und nur als katastrophales Urteil aus der Not heraus vom Amtsgericht N. verkündet worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt unbezahlte Ware aus dem Markt mitgenommen, sondern die zwei Päckchen Kaffee noch im Markt an anderer Stelle in den Regalen zurückgelegt. Ein räuberischer Diebstahl sei aufgrund des noch im Markt erfolgten Sinneswandels nicht gegeben. Auf den Videoaufzeichnungen müsse zu sehen sein, wie der Kläger das Diebesgut noch im Markt wieder in die Regale zurücklege. Herr G. habe es nicht ermöglicht, dass das Gericht Einsicht in die kompletten Videoaufzeichnungen nehmen konnte. Herr G. habe dem Gericht gesagt, die Festplatte seines Computers sei defekt gewesen. Herr G. habe seine Kompetenzen bei der Körperverletzung gegenüber dem Kläger deutlich überschritten und deshalb vor Gericht die Unwahrheit gesagt. Auch habe der Anwalt des Klägers nicht in das Strafregister des Herrn G. Einsicht nehmen können. Da Herr G. bei der Verfolgung des Klägers erhebliche Gewalt angewendet habe, sei davon auszugehen, dass Herr G. nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die erheblichen Verletzungen des Klägers seien alle ärztlich dokumentiert. Der Kläger sei umfassend ärztlich behandelt worden. Der Beklagte führt zum Urteil des Amtsgerichts N. aus, dass sich daraus keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden, von der bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung ist keiner der Parteien erschienen. Hinsichtlich der konkreten Einzelheiten und des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.10.2019. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ebenfalls Grundlage der Entscheidung waren.