Urteil
S 10 U 837/24
SG Nordhausen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNORDH:2025:0818.S10U837.24.00
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Leitsätze
1. Nicht jeder Weg, der auf einem Betriebsgelände (hier: eine Tankstelle) zurückgelegt wird, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. (Rn.20)
2. Das Verlassen des Arbeitsplatzes, um "frische Luft zu schnappen", zu rauchen oder einfach eine (überfällige) Pause zu verbringen, begründet keinen Versicherungsschutz, weshalb ein Sturz auf einem solchen Weg kein Arbeitsunfall ist. (Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jeder Weg, der auf einem Betriebsgelände (hier: eine Tankstelle) zurückgelegt wird, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. (Rn.20) 2. Das Verlassen des Arbeitsplatzes, um "frische Luft zu schnappen", zu rauchen oder einfach eine (überfällige) Pause zu verbringen, begründet keinen Versicherungsschutz, weshalb ein Sturz auf einem solchen Weg kein Arbeitsunfall ist. (Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Klage ist in der Form der Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin ist insbesondere befugt, die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Klage ist im Ergebnis jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) vgl. etwa Urteil vom 17. Februar 2009, Az: B 2 U 18/07 R, recherchiert bei Juris). Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt grundsätzlich als Beschäftigte nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Es kam auch am 15. Juli 2023 zu einem Unfallereignis. Es liegen sowohl ein Unfallereignis im engeren Sinne als auch ein Schaden vor. Unstreitig kam es zu einem Sturz, bei dem die Klägerin im Bereich des linken Ellenbogens eine Verletzung erlitt. Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass die konkrete zum Unfallereignis führende Verrichtung der Klägerin noch unter den Versicherungsschutz als Beschäftigte einzuordnen war. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Handlungstendenz der Klägerin auf eine private Verrichtung gerichtet gewesen ist. Es ist grundsätzlich nämlich nicht ausreichend, ob der Arbeitsunfall rein örtlich und/oder zeitlich in Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht. Ob der Betroffene versichert ist, hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Unfallereignis in der Arbeitszeit und innerhalb des Betriebsgeländes stattfindet. Notwendig ist vielmehr ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Tätigkeitsbereich und der Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses (vgl. Wolfgang Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 8 SGB 7, Rn. 16 mwN). Die im Verlaufe des Verfahrens mehrfach erwähnte Motivation, frische Luft zu schnappen oder zu rauchen oder schlicht eine Pause im Außenbereich zu verbringen, würde keinen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründen. Verunglückt ein Versicherter während einer Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war. Erforderlich dafür sind besondere Gründe, dass die Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Denkbar wäre eine Veranlassung aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen Lediglich wenn die Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit unvorhergesehen, plötzlich erforderlich wird, rückt das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumindest gleichwertig neben dessen eigenwirtschaftliches Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 30/00 R –, mwN, juris). Dass derartige besondere Umstände bei der Klägerin vorgelegen hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar hatte die Klägerin angegeben, dass sie die reguläre Pause seit ihrem Dienstantritt noch nicht habe nehmen können. Ob dies tatsächlich zutreffend war, ist objektiv nicht prüfbar. Jedoch auch bei Annahme dieser Angabe, ist nicht ersichtlich, dass die Pause zu diesem Zeitpunkt zwingend zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen ist. Damit wird deutlich, dass weder die Durchführung der Pause, noch die Aufnahme von Frischluft oder aber das Rauchen in betrieblichem Zusammenhang gestanden haben. Lediglich der von der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren behauptete betriebliche Zusammenhang durch die Kontrolle der Schließvorrichtung der Toilette könnte den Versicherungsschutz begründen. Das Gericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass dieser Vortrag mit der erforderlichen Gewissheit anzunehmen ist. Dagegen spricht bereits die aktenkundige Äußerung der Klägerin. Das Gericht stützt sich dabei nicht auf die Angaben im Durchgangsarztbericht, sondern vielmehr die schriftliche Unfallschilderung der Klägerin. Die Klägerin hatte mit Unterschrift vom 8. August 2023, mithin nahezu einen Monat nach dem Unfallgeschehen, angegeben, dass sie beim "frische Luft holen" vor der Eingangstür und dem wieder Hineingehen ausgerutscht ist. Auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum hierbei nicht erwähnt wurde, dass die Toilettentür zu kontrollieren war, erklärte die Klägerin, dass dies unterblieben sei, weil der entsprechende Platz nicht ausgereicht hat. Das Gericht hat insoweit darauf verwiesen, dass sich bereits in der linken Spalte die Formulierung findet, dass weitere Erklärungen auf einem Extrablatt beigefügt werden können. Überzeugend hat für das Gericht der Zeuge M ausgesagt, dass die Klägerin selbst im Telefonat mit ihm eingeräumt hat, dass sie geraucht hat. Darüber hinaus hat der Ersthelfer ihm selbst mitgeteilt, dass die Klägerin geraucht hat. Untermauert wird diese Angabe durch den unstreitigen Auffindeort der Klägerin. Nach Angabe des Zeugen M hatte der Ersthelfer ihm berichtet, dass die Klägerin im Bereich des Containers aufgefunden wurde. Diesen Auffindeort hat die Klägerin bereits in ihrer Widerspruchsschrift bestätigt. Übereinstimmend haben die Klägerin und auch der Zeuge angegeben, dass dieser Bereich in der Nähe der Raucherecke liegt. Auf einem entsprechenden Lichtbild haben die Beteiligten den Fundort auch übereinstimmend identifiziert. Der hierzu von der Klägerin im Widerspruchsschreiben angegebene Ablauf ist für das Gericht nicht im Ansatz überzeugend. Dass die Klägerin sitzend sich bis zu einem Punkt geschleppt haben soll, von dem aus sie die Tankstelle besser im Blick hat, erscheint dem Gericht lebensfremd. Viel überzeugender ist der Ansatz, dass die Klägerin den Bereich der Raucherecke betreten hat und dort im unebenen Gelände gestürzt ist. Auch insoweit kann sich das Gericht auf übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen M berufen, wonach im Bereich des Tankstellen-Shops und des Weges bis zur Toilette ein betonierter und damit glatter Weg vorhanden ist und im Bereich des Containers und der Raucherecke Schotter und Rasen. Selbst im Durchgangsarztbericht ist der Kiesboden erwähnt, so dass damit auch die Sturzursache im unebenen Boden belegt ist. Zweifel waren für das Gericht an der Schilderung ihrer dienstlichen Motivation auch deshalb begründet, weil die Klägerin sowohl im Widerspruchsschreiben als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Kunde ihr mitgeteilt habe, dass das Toilettenschluss nicht richtig funktioniert bzw. gehakt habe. Unstreitig hatte sie zum Prüfen der Toilettentür keinen Schlüssel mitgenommen. Über den Zeugen M ist jedoch zweifelsfrei festgestellt worden, dass die Toilettentür mit einem Drücker von außen versehen ist und daher zwingend abgeschlossen werden muss. Für den Fall, dass sich der Hinweis des Kunden tatsächlich bestätigt hätte, wäre das Mitführen des Toilettenschlüssels zwingend erforderlich gewesen. Letztlich hat auch der Zeuge M in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Problematik mit dem Schloss der Toilettentür bislang zu keiner Zeit von der Klägerin angesprochen worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin nach Abschluss der Beweisaufnahme und unter Vorhalt der Aussage des Zeugen eingeräumt, dass sie bereits auf den Weg vom Eingang des Shops weg eine Zigarette angezündet hat. Hintergrund dieser Arbeitsunterbrechung waren nach ihrer Aussage dann alle Motivationen gleichzeitig. Hier zeigt sich für das Gericht deutlich, dass es sich bei dem Vortrag der Kontrolle des Schlosses nur um eine Schutzbehauptung gehandelt hat. Damit war eine versicherte Verrichtung nicht bewiesen und die Ablehnung der Anerkennung des Arbeitsunfalls zutreffend erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 15. Juli 2023 als Arbeitsunfall. Die 1980 geborene Klägerin war Angestellte in einer Tankstelle, als sie am 15. Juli 2023 gegen 18.20 Uhr auf dem Kiesboden weggerutscht ist. Der Durchgangsarzt diagnostizierte am Unfalltag den Verdacht auf einen knöchernen Seitenbandausriss des linken Ellenbogengelenks. In der Folge diagnostizierte er eine Radiusköpfchenfraktur links mit Subluxation des Ellenbogengelenks. Der Arbeitgeber teilte auf die Anforderung einer Unfallanzeige mit, dass diese nicht erstellt werde, weil sich die Klägerin unberechtigt vom Arbeitsplatz entfernt habe, um zu rauchen. Die Klägerin gab in ihrer Unfallschilderung an, dass sie vor das Gebäude getreten sei, um frische Luft zu schnappen, dabei sei sie umgeknickt. Mit der förmlichen Unfallanzeige gab der Arbeitgeber an, dass die Klägerin unberechtigt (außerhalb einer Pause) vor dem Gebäude stand und rauchte. Nachdem ein Kunde zum Gebäude ging, um zu bezahlen, sei sie ihm gefolgt und dabei gestürzt. Die Klägerin hatte den Zeugen S benannt, der mitteilte, dass er der Ersthelfer gewesen sei. Die Klägerin habe ihm gesagt, dass sie nach dem Frische-Luft-schnappen auf dem Rückweg ins Gebäude gestürzt sei. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Geschehens vom 15. Juli 2023 als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausübte. Sie habe den Arbeitsplatz außerhalb der Pause verlassen. Mit dem Widerspruch legte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme des Arbeitgebers vor, der auf das Pausenende um 17.45 Uhr verwies. Sie gab zusätzlich folgendes an: Sie habe am Unfalltag gegen 14:00 Uhr ihre Arbeit aufgenommen und ihre Pause bis um 17:45 Uhr nicht wahrnehmen können, da sie allein im Shop der Tankstelle gewesen sei. Ein Kunde der Tankstelle habe bemerkt, dass sich eine Tür der Toilette nicht ordnungsgemäß verschließen ließ. Daher habe sich die Klägerin dorthin begeben, um den Verschluss zu kontrollieren und zugleich die Gelegenheit zu nutzten, um "frische Luft holen". Auf dem Rückweg sei sie mit dem Fuß an der Begrenzung des Fußweges zum Schotterplatz umgeknickt. Sie habe sich anschließend in sitzender Position vom Unfallort bis zu dem seitlich stehenden Containergeschleppt, um auch die Tankstelle und den Eingangsbereich im Blick zu haben. Der Vorgesetzte, M, teilt auf Nachfrage mit, dass er zum Unfallzeitpunkt selbst nicht vor Ort war. Er sei jedoch von einem Kunden angerufen worden. Daraufhin sei er nochmals in die Firma gefahren. Der Kunde habe auch den Rettungsdienst informiert. Die Klägerin habe gesagt, dass sie zum Rauchen rausgegangen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die wahrscheinliche Tätigkeit (Frische Luft holen, Rauchen) stand unfraglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der sonst geschuldeten versicherten Tätigkeit als Kassiererin und ist somit dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Zum Unfallzeitpunkt lag keine dem Betrieb dienliche Handlungstendenz vor (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2024). Hiergegen richtet sich die im Juli 2024 erhobene Klage. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Schilderung im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten, dass sie im Unfallzeitpunkt für Ordnung und Sicherheit habe sorgen wollen und damit dienstlich tätig geworden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2024 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 15. Juli 2023 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids hat sie an ihrer Auffassung festgehalten. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Darüber hinaus ist der Vorgesetzte M als Zeuge vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.