Urteil
S 18 AL 513/24
SG Nordhausen 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNORDH:2025:1106.S18AL513.24.00
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Leitsätze
Bei der Alterspension nach österreichischem Recht handelt es sich trotz ihrer erwerbsfreundlichen Ausgestaltung um eine Leistung, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Alterspension nach österreichischem Recht handelt es sich trotz ihrer erwerbsfreundlichen Ausgestaltung um eine Leistung, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage (dazu A.) ist unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist zulässig. Streitgegenständlich ist der Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2024. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz ). Sie begehrt zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) Alg ab dem 1. Januar 2024. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Alg. Gemäß § 137 SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2.854) setzt der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind – die Beklagte zweifelt dies hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die österreichischen Versicherungszeiten an – kann dahinstehen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin würde in jedem Fall nach § 156 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) SGB III in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2.759) ruhen. I. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Nach Abs. 3 gilt dies auch für einen vergleichbaren Anspruch, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Zum Ruhen des Alg-Anspruchs führt eine ausländische Leistung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und dass von Ähnlichkeit beziehungsweise Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich, da völlige Identität kaum denkbar ist, die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023, B 11 AL 2/22 R, SozR 4-4300 § 156 Nr. 1 Rn. 18). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Klägerin bezogenen Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt Wien als ein Träger der österreichischen Sozialversicherung (§ 25 Abs. 1 Ziffer 1.1 ASVG) um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Diese liegen vor, wenn sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben (hier: gesetzliche Altersrente) vorgesehen sind (vergleiche BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn. 14). Bei der Alterspension nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 Satz 1 APG und § 253 ASVG handelt es sich auch um eine Rente, die an eine bestimmte Altersgrenze (für Frauen mit dem Geburtsjahr der Klägerin 60 Jahre) anknüpft. In Anbetracht der Orientierung am Vorverdienst (§ 5 APG) stellt sie Lohnersatz dar und den Lebensunterhalt sicher. Unerheblich ist dabei, ob sie im Einzelfall ausreichen würde, um den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Die Leistung muss nur ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sein, dass sie den Unterhalt des Berechtigten in der Regel gewährleisten soll (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022, B 7/14 AS 11/21 R, BSGE 135, 181 Rn. 20), was bei der österreichischen Altersrente nicht in Zweifel zu ziehen ist. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Spitzbetrag nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB III. Nach Halbsatz (Halbs.) 1 ruht der Anspruch im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zwar nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Nach Halbs. 2 dies gilt jedoch nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Obwohl die Alterspension in Österreich im Sinne des Halbs. 1 erwerbsfreundlich ausgestaltet ist, verbleibt es mithin vollständig beim Ruhen eines etwaigen Anspruchs auf Alg. Denn der Anwendungsbefehl des § 156 Abs. 3 SGB III für vergleichbare ausländische Sozialleistungen erfasst auch den Abs. 2, sodass sich auch insoweit die Vergleichbarkeit der österreichischen Alterspension mit einer deutschen Altersrente (hierzu I.) auswirkt. III. Aus etwaigen anderslautenden Auskünften der Beklagten kann die Klägerin nichts herleiten, da eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – der Schriftform bedürfte. Die Klägerin behauptet aber nur telefonische Informationen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Beschwer 750 € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat. Die 1961 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 2011 bis zur arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 31. Juli 2023 zum 31. Dezember 2023 in W/Österreich in einer Druckerei beschäftigt. Am 27. Oktober 2023 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos- und suchend und beantragte am 4. Dezember 2023 Alg. Mit Bescheid vom 11. Januar 2024 in Gestalt eines Änderungsbescheids vom 28. Oktober 2024 bewilligte die Pensionsversicherungsanstalt W der Klägerin eine Alterspension ab 1. Januar 2024 in Höhe von (i.H.v.) 1.186,70 € monatlich nach den §§ 86 und 292 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Österreich (ASVSG), den §§ 4 Absatz (Abs.) 1, 5 und 34 Allgemeines Pensionsgesetz Österreich (APG) sowie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Mit Bescheid vom 30. Januar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aufgrund der österreichischen Alterspension ruhe und wegen des Ruhens Alg nicht gezahlt werden dürfe. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. Februar 2024 Widerspruch und begründete diesen insbesondere folgendermaßen: Telefonisch sei ihr am 30. Oktober 2023 von der Beklagten mitgeteilt worden, dass ein paralleler Rentenbezug möglich sei, wenn es sich um eine Versicherungsleistung handeln würde. Das treffe auf ihre österreichische Rente zu, wobei zu beachten sei, dass das dortige Renteneintrittsalter für Frauen ihres Jahrgangs bei 60 Jahren liege. Aufgrund ihres Alters habe sie in Österreich keine Arbeit gefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und ergänzte, dass damit dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin unechte Grenzgängerin gewesen sei, sodass die österreichischen Beschäftigungszeiten als Versicherungszeit nach dem SGB III zugrunde gelegt werden könnten. Hiergegen hat die Klägerin am 3. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie neben Tatsachen zur unechten Grenzgängereigenschaft insbesondere aus: Ihr Pensionsanspruch stelle keine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art im Sinne des § 156 Abs. 1 Nummer (Nr.) 4 SGB III dar. Ein tatsächlich wertloser oder geringwertiger Anspruch weise nicht die erforderliche Vergleichbarkeit auf. Vielmehr müsse der Anspruch auch die Funktion des Anspruchs auf Alg vollumfänglich erfüllen. Dies sei hier nicht der Fall, da der Pensionsanspruch nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreiche. Es handele sich auch nur um einen gekürzten Anspruch, da in Österreich ein voller Pensionsanspruch erst nach fünfzehnjähriger Arbeit entstehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alg in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten übermittelten Auszug ihrer elektronischen Akte ergänzend verwiesen.