Urteil
S 20 R 1565/15
SG Nordhausen 20. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (vgl BSG vom 28.3.1990 - 9b/7 RAr 92/88 = BSGE 66, 275 = SozR 3-4100 § 56 Nr 1 sowie vom 18.5.2000 - B 11 AL 107/99 R). (Rn.27)
2. Für die Gewährung von Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung muss aber nicht gefordert werden, dass der Betreffende hinterher allen Anforderungen aller denkbaren Arbeitsplätze gerecht werden kann. Ausreichend ist, dass ein relevant großer abgrenzbarer Teilbereich an Tätigkeiten in dem mit der Ausbildung bzw Weiterbildung verbundenen Berufsfeld vorhanden ist, der mit den gesundheitlichen Anforderungen verträglich ist. (Rn.29)
3. Besondere Gründe bei der Gewährung von Teilhabeleistungen, einen anderen Berufsbegriff als bei den Verweisungsberufen im Rahmen des § 240 SGB 6 zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr nahe, von einem insoweit kongruenten Berufsbegriff auszugehen, damit, wenn ein Versicherter (grundsätzlich) auf eine bestimmte abgrenzbare Tätigkeit verwiesen werden, gleichzeitig auch eine entsprechende Qualifizierung, die auf diese Tätigkeit ausgerichtet ist, gewährt werden kann. (Rn.34)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (vgl BSG vom 28.3.1990 - 9b/7 RAr 92/88 = BSGE 66, 275 = SozR 3-4100 § 56 Nr 1 sowie vom 18.5.2000 - B 11 AL 107/99 R). (Rn.27) 2. Für die Gewährung von Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung muss aber nicht gefordert werden, dass der Betreffende hinterher allen Anforderungen aller denkbaren Arbeitsplätze gerecht werden kann. Ausreichend ist, dass ein relevant großer abgrenzbarer Teilbereich an Tätigkeiten in dem mit der Ausbildung bzw Weiterbildung verbundenen Berufsfeld vorhanden ist, der mit den gesundheitlichen Anforderungen verträglich ist. (Rn.29) 3. Besondere Gründe bei der Gewährung von Teilhabeleistungen, einen anderen Berufsbegriff als bei den Verweisungsberufen im Rahmen des § 240 SGB 6 zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr nahe, von einem insoweit kongruenten Berufsbegriff auszugehen, damit, wenn ein Versicherter (grundsätzlich) auf eine bestimmte abgrenzbare Tätigkeit verwiesen werden, gleichzeitig auch eine entsprechende Qualifizierung, die auf diese Tätigkeit ausgerichtet ist, gewährt werden kann. (Rn.34) Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist zuständiger Reha-Träger gewesen. Zum einen war sie nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger zuständig, nachdem sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Reha-Begehren deutlich wurde, den Antrag nicht weitergeleitet hat und zum anderen war sie auch der materiell-rechtlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 5 Nr. 2 SGB IX) für die hier in Rede stehende Weiterbildung zur IHK-geprüften Sicherheitskraft als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 6 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX), da die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI vorgelegen haben. Eine Leistungspflicht anderer Träger der beruflichen Rehabilitation kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die Bundesagentur für Arbeit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegenüber der Beklagten nachrangig zuständig, soweit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte erbringt gemäß § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 ff SGB IX. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere auch berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SG IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer. Zu Recht hat die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe u.a. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (Nr. 1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (Nr. 2b) bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist, wie sich aus sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere bezogen auf die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeiten als Betonfertigteilbauer und Produktionshelfer erheblich gefährdet bzw. gemindert. Es ist auch davon auszugehen, dass die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder hergestellt werden kann. Grundsätzlich kommen hierfür verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie die Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung ergeben hat. Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Dieses Auswahlermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden, also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Zunächst ist festzustellen, dass die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft grundsätzlich förderungsfähig ist nach § 33 Abs. 3 SGB IX. Der Leistungskatalog der Vorschrift ist nicht abschließend, wie sich schon aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt (BSG 25.05.2011, B 12 KR 8/09 R, BSGE 108, 222 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 14). Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass er für den Fall eines erfolgreichen Abschluss über konkrete Arbeitsangebote verfügt, in denen auch keine Nachtschichtdienste gefordert werden. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG 28.03.1990, 9b/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275; BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, juris). Die Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Durch die Beklagte ist jedoch der Begriff des Berufes zu weit gefasst worden. Für die Gewährung von Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung nicht gefordert werden muss, dass der Betreffende hinterher allen Anforderungen aller denkbaren Arbeitsplätze gerecht werden kann. Ausreichend ist, dass ein relevant großer abgrenzbarer Teilbereich an Tätigkeiten in dem mit der Ausbildung bzw. Weiterbildung verbundenen Berufsfeld vorhanden ist, der mit den gesundheitlichen Anforderungen verträglich ist. Eine bestimmte Qualifikation gewährt häufig nicht nur zu den Zugang einem Beruf, sondern zu einer ganzen Gruppe von unterschiedlichen Berufen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Qualifikation i.S. des Berufsbildungsgesetzes vorliegt. In der Rechtsprechung des BSG wird im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI ein Berufsbegriff zugrunde gelegt, der lediglich auf abgrenzbaren Tätigkeitsbildern beruht. In diesem Sinn geht das BSG z.B. von einem Beruf des Zigarettenautomatenauffüllers, als grundsätzlich zulässigem Verweisungsberuf aus (BSG, Beschluss vom 02. August 2006 – B 8 KN 31/05 B –, juris). Besondere Gründe bei der Gewährung von Teilhabeleistungen, einen anderen Berufsbegriff als im Rahmen der Verweisungsberufe zu Grunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr nahe, von einem insoweit kongruenten Berufsbegriff auszugehen, damit, wenn ein Versicherter (grundsätzlich) auf eine bestimmte abgrenzbare Tätigkeit verwiesen werden, gleichzeitig auch eine entsprechende Qualifizierung, die auf diese Tätigkeit ausgerichtet ist, gewährt werden kann. Eine solche abgrenzbare Tätigkeit stellt z.B. auch die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte dar. Dies ergibt sich insbesondere aus der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte zu dem Verweisungsberuf eines Pförtners an der Nebenpforte, der als eigenständiger Beruf bzw. Verweisungstätigkeit behandelt wird (vgl. z.B. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2014 – L 6 R 476/13 –, juris). Es ist also zu berücksichtigen, dass die begehrte Ausbildung Zugang zu unterschiedlichen Tätigkeiten, z.B. Wachmann im Einkaufszentrum oder Pförtner gewährt, die keine Nachschichten beinhalten und als jeweils als eigenständige (Verweisungs-)Berufe zu werten sind. Die gewünschte Qualifikation ist auch grundsätzlich geeignet, die Chancen einer Eingliederung in eine Tätigkeit des gewünschten Berufes nachhaltig zu verbessern. Dies wird nicht nur durch die vom Kläger vorgelegten Einstellungszusagen für leidensgerechte Tätigkeiten im Bereich des Sicherheitsgewerbes (ohne Nachtschichten) belegt. Aus anderen Verfahren ist der Kammer bekannt, dass gerade die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem gängigen Verweisungsberuf Pförtner/Nebenpforte inzwischen häufig durch externe Wachunternehmen durchgeführt werden und in diesem Zusammenhang von diesen Firmen auch Mitarbeiter bevorzugt eingestellt werden, die die entsprechende Qualifikation IHK-geprüfte Sicherheitskraft haben. Das der Beklagten grundsätzlich zustehende Auswahlermessen ist im konkreten Fall allerdings nicht auf Null reduziert. Aus der Verpflichtung zur Beachtung der Erfolgsaussichten sowie aus der Zielvorgabe einer dauerhaften Eingliederung folgt, dass bei mehreren möglichen Leistungen diejenige zu wählen ist, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Hierbei sind die Neigungen und Wünsche angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der 1978 geborene Kläger ist seit Oktober 2010 arbeitslos. Er verfügt über einen Berufsabschluss als Betonfertigteilbauer und war zuletzt als Produktionshelfer beschäftigt. Ihm wurden seit 2011 wiederholt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Zusage eines Eingliederungszuschusses gewährt. Ferner nahm er aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 14.04.2014 in der Zeit vom 16.06.2014 bis 26.06.2014 an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung teil. Nach Durchführung der Maßnahme beantragte er am 15.12.2014 die Kostenübernahme für die Qualifizierung zur IHK-geprüften Sicherheitskraft. Der Beklagten lagen hierzu ein Bildungsangebot des Instituts für Bildung und Sicherheit für eine 1/2-jährliche Maßnahme mit Ausbildungskosten in Höhe von 5785,60 € vor. Mit Bescheid vom 12.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da diese Tätigkeit nicht leidensgerecht sei. Der dagegen am 28.01.2015 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2015 Klage erhoben. Er führt an, dass die Ablehnung ermessensfehlerhaft sei. Mit dieser Qualifizierung habe er gute Chancen zur Integration am Arbeitsmarkt, wie entsprechende Einstellungsangebote als Wachmann oder Pförtner bei zwei verschiedenen Sicherheitsunternehmen mit Einsatzorten, z. B. in Einkaufszentren ohne Nachtschicht für den Fall des Abschlusses der begehrten Qualifizierung, belegten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.01.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide. Sie ist der Ansicht, dass eine Tätigkeit des Klägers als Schutz- und Sicherheitsfachkraft nicht leidensgerecht sei, da diese Tätigkeit üblicherweise mit Nachtschichtdiensten verbunden sei. Von Seiten der Beklagten wurde dem Kläger in Laufe des Verfahrens erneut eine Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung angeboten, die der Kläger jedoch nicht in Anspruch nehmen wollte, da er sich hiervon keine neuen Erkenntnisse versprach. Das Gericht hat Befundberichte von der Fachärztin für Allgemeinmedizin M., Dr. M. und Dr. J. beigezogen. Als Leistungseinschränkungen wurde in den Befundberichten genannt: - Keine schwere körperliche Tätigkeit mit dem regelmäßigen Heben schwerer Lasten und Erschütterung des Achsorgans sowie Zwangshaltungen des Kopfes, insbesondere Überkopfarbeiten (Orthopäde Dr. J.) - Keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, Vermeidung von Inhalationsbelastungen durch Allergene, Stäube, Schadstoffe, Vermeidung von stark schwankenden Witterungseinflüssen (Fachärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialkunde Dr. M.) - Keine Arbeiten unter Zeitdruck oder psychischem Druck/Stress (Fachärztin für Allgemeinmedizin M.) Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.