Urteil
S 11 AS 3700/11
SG Nordhausen 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNORDH:2013:0918.S11AS3700.11.0A
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Leitsätze
1. Unterkunftskosten, die nach einem Umzug, dem der Grundsicherungsträger zugestimmt hat, während der Kündigungsfrist noch für die frühere Wohnung anfallen, sind keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 31.1.2013 - L 34 AS 721/11). (Rn.23)
2. Angemessen sind solche Kosten, soweit und solange sie angefallen sind, obwohl der Leistungsberechtigte das ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Zumutbare zu ihrer Vermeidung oder Verringerung getan hat. (Rn.25)
3. Die Übernahme solcher Kosten obliegt mangels anderweitiger gesetzlicher Normierung dem nach den allgemeinen Regeln (§ 36 SGB 2) zuständigen Grundsicherungsträger (entgegen LSG Berlin-Potsdam aaO.). (Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 395,42 Euro im Dezember 2010, 450,03 Euro im Januar 2011 und 386,20 Euro im Februar 2011 zu bewilligen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterkunftskosten, die nach einem Umzug, dem der Grundsicherungsträger zugestimmt hat, während der Kündigungsfrist noch für die frühere Wohnung anfallen, sind keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 31.1.2013 - L 34 AS 721/11). (Rn.23) 2. Angemessen sind solche Kosten, soweit und solange sie angefallen sind, obwohl der Leistungsberechtigte das ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Zumutbare zu ihrer Vermeidung oder Verringerung getan hat. (Rn.25) 3. Die Übernahme solcher Kosten obliegt mangels anderweitiger gesetzlicher Normierung dem nach den allgemeinen Regeln (§ 36 SGB 2) zuständigen Grundsicherungsträger (entgegen LSG Berlin-Potsdam aaO.). (Rn.27) Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 395,42 Euro im Dezember 2010, 450,03 Euro im Januar 2011 und 386,20 Euro im Februar 2011 zu bewilligen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Das Gericht durfte nach § 130 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Grundurteil entscheiden, weil eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und mit Wahrscheinlichkeit der Höhe nach ein Geldbetrag zu zahlen ist (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 130 Rn. 2c). 1. Der Kläger hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. Oktober 2010. Danach erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Der Kläger ist dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen, weil seine Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Er unterfällt damit dem von der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfassten Personenkreis. Er erhält auch tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe, die sich nach § 66 Abs. 3 SGB III bemisst, denn er ist außerhalb des Haushalts seiner Eltern oder eines Elternteils und auch nicht in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung untergebracht. Die geltend gemachten Unterkunftskosten kann er neben seinem Lebensunterhalt auch nicht aus der bezogenen BAB decken. 2. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich weiterhin um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az. 7 S 458/99; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26. September 2007, Az. M 18 K 05.5481). Nichts anderes gilt nach Inkrafttreten des SGB II (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. L 34 AS 721/11; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. L 7 AS 99/06; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31. Mai 2012, Az. S 150 AS 25169/09; SG Dortmund, Urteil vom 21. April 2012, Az. S 29 AS 17/09). Nicht abschließend geklärt ist dabei bislang, ob es sich bei den umzugsbedingten Doppelmieten um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II oder aber Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg a. a. O. an, wonach Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen. Zu Wohnungsbeschaffungskosten hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R) und vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 28/09 R) ausdrücklich ausgeführt, dass die Begriffe „Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten“ zwar weit auszulegen seien, ihre Begrenzung jedoch im Wortlaut fänden. Wohnungsbeschaffungskosten seien deshalb nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei einer doppelten Mietzahlung handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten, die mit dem Finden und Beschaffen der neuen Wohnung verbunden sind. Sie haben mit dieser schlichtweg nichts zu tun. Sie sind vielmehr Folgekosten des früheren Mietverhältnisses und als solche gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a. a. O. sowie BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, Az. B 14 AS 133/11 R). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht an ihrer Höhe orientieren, da im Umzugsfalle üblicherweise – anders als hier – doppelte Aufwendungen anfallen werden. Angemessen sind die Kosten für die nicht mehr bewohnte Wohnung vielmehr dann, wenn und solange sie unvermeidbar waren. Hierfür kann keine allgemeine Frist bestimmt werden; vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen (so auch LSG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Im vorliegenden Fall ist die Kammer unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die streitigen Kosten für den Kläger nicht vermeidbar waren. Zunächst hat dieser die Kündigung zum frühest möglichen Zeitpunkt ausgesprochen, so dass das reguläre Ende des Mietverhältnisses von ihm nicht weiter zu beeinflussen war. Zur Überzeugung der Kammer hat er auch das ihm Zumutbare getan, um eine vorzeitige Beendigung herbeizuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er erstmals mit dem Angebot der Arbeitsagentur M. vom 17. November 2010 sichere Kenntnis von seiner Möglichkeit, an der berufsvorbereitenden Maßnahme teilzunehmen, erlangt hat. Soweit der Beigeladene auf die Mitteilung der Beraterin K. der Arbeitsagentur M. vom 4. November 2010 auf den bevorstehenden Umzug verweist, ist dem entgegen zu halten, dass daraus auch ersichtlich ist, dass der Kläger erst am 17. November 2010 einen Beratungstermin haben sollte. Es ist nicht erkennbar, dass er selbst vor diesem bereits wusste, dass er die begehrte Maßnahme tatsächlich bekommen könnte. Dagegen spricht insbesondere der Eintrag über das Beratungsgespräch am 17. November 2010, bei dem es sich um eine „Erstberatung“ gehandelt habe. Dort ist weiter ausgeführt, dass der Kläger nach M. „möchte“; es sei die „Möglichkeit der Teilnahme an einer BVB besprochen“ worden und er möchte diese Variante nutzen. Davon, dass bereits vorher mit dem Kläger die (sichere) Teilnahme ab 1. Dezember 2010 besprochen worden sein sollte, ist unter Berücksichtigung dieses Eintrags nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte es sich bei der Anfrage vom 4. November 2010 um einen rein internen Vorgang handeln, mit dem – nach vorherigem unverbindlichen Kontakt – die erstmalige Beratung des Klägers zwei Wochen später nur vorbereitet werden sollte. Zwischen dem tatsächlichen Angebot am 17. November und dem Beginn der Maßnahme am 1. Dezember 2010 waren sodann der Umzug zu organisieren und sonstige Abwicklungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere auch der Antrag auf Zustimmung zu dem Umzug bei dem Beigeladenen zu stellen. Der diesbezügliche Termin fand am Mittwoch, dem 24. November 2010, statt, während bereits eine Woche später die Maßnahme beginnen sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beigeladene den Kläger auf die Notwendigkeit, nicht nur zu kündigen, sondern sich auch um einen Nachmieter zu bemühen, auch nur hingewiesen hätte. Gerade angesichts des aus der Akte ersichtlichen allgemeinen Betreuungsbedarfs des Klägers wäre dies aber angezeigt gewesen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin keine „zusätzlichen“ Kosten verursacht hat, denn er ist am neuen Wohnort zu seinen Großeltern gezogen, wo er keine weiteren Unterkunftskosten zu zahlen hat, obwohl er angesichts der durch den Ermittlungsdienst des Beklagten aufgeklärten Wohnumstände dazu nicht hätte verpflichtet werden können. Aus Sicht des Klägers stellte sich die Sachlage daher so dar, dass er gerade keine zusätzlichen Kosten verursacht, sondern vielmehr durch die Aufnahme der Maßnahme und den daraus folgenden Wegfall des Leistungsbezuges Kosten bei dem SGB II-Träger eingespart hat. Hätte er die Maßnahme nicht begonnen, wären die Unterkunftskosten zweifelsohne ebenfalls angefallen und (zusätzlich zur Regelleistung) zu zahlen gewesen. Dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen kommunalen Trägerschaft die Unterkunftskosten bei unterschiedlichen Trägern anfallen, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Mit der insgesamt im Rahmen der Grundsicherungsleistungen eingetretenen Kostensenkung ist der Kläger gerade seiner Obliegenheit nachgekommen, sich möglichst zeitnah – und eben auch überörtlich – um eine Beendigung oder zumindest Minderung der Hilfebedürftigkeit zu bemühen. Müsste er die ausschließlich deswegen entstandenen Unterkunftskosten für eine nicht (mehr) bewohnte Wohnung selbst aufbringen, käme das einer Sanktion seiner gesetzlich geforderten und gesellschaftlich wünschenswerten Eigenbemühungen gleich. Unabhängig davon, dass grundsätzlich allenfalls der Kläger persönlich verpflichtet gewesen wäre, sich um einen Nachmieter zu bemühen (wozu er zeitlich nicht mehr in der Lage war), hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch seine Mutter darum gebeten. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der schriftlichen Auskunft ihrer Betreuerin J. fest, dass diese tatsächlich auf Bitte der Mutter, obwohl es zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich nicht gehört hätte, bei der Suche von Nachmietern mitgewirkt und solche tatsächlich auch gefunden hat. Die Kammer hält auch die Aussage der Großmutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass sie diese von ihrer Tochter gefundenen potentiellen Nachmieter bei dem Vermieter erwähnt habe und dieser sie abgelehnt hat. Die schriftliche Aussage des Herrn D. vom 4. Dezember 2012 steht dem nicht entgegen. Diese ist insgesamt sehr ungenau und vage. Im Zusammenhang mit der Aussage der Großmutter des Klägers, dass der Vermieter geäußert habe, keine Hilfebezieher mehr als Mieter annehmen zu wollen, erscheint dies auch durchaus plausibel. Es ist vorstellbar, dass der Vermieter eine solche Aussage, die durchaus diskriminierend verstanden werden kann, nicht schriftlich wiederholen wollte. Demgegenüber hat Frau J. ausführlich und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb sie sich um Kontakt zu anderen Wohnungssuchenden kümmerte, obwohl dies nicht zu ihrem Aufgabengebiet gehört hätte. Für sie gab es zum einen keinen Grund, hier eine falsche schriftliche Aussage vorzulegen, insbesondere nachdem keinerlei Betreuungsverhältnis zu irgendeinem Familienmitglied mehr bestand. Zum anderen sind die Ausführungen so eingängig und nachvollziehbar, wenn sie von der „hohen Priorität“ der Angelegenheit für ihre damalige Betreute spricht, dass die Kammer die Aussage für glaubhaft hält, zumal sie mit der mündlichen Aussage der Großmutter korrespondiert, die geschildert hat, dass ihre zwischenzeitlich verstorbene Tochter ihr berichtet habe, dass sie „über die Organisation, bei der sie betreut wurde, mehrere Nachmieter gefunden habe“. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger – durch die Inanspruchnahme der Unterstützung seiner Mutter bzw. deren Betreuerin – alles ihm Zumutbare getan hat, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. 3. Dass nicht der ohne diese Bemühungen zuständig gewesene und gebliebene Leistungsträger, der Beigeladene, sondern nunmehr der Beklagte zur Zahlung zu verpflichten ist, ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit kann sie der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg nicht folgen. Zwar ist zuzugeben, dass diese Lösung „sachgerecht“ (so das LSG) erschiene. Jedoch lässt sie sich nach Auffassung der Kammer mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Es erscheint inkonsequent, wenn das LSG zum einen – nach Ansicht der Kammer zu Recht – die Kosten der alten Wohnung nicht als Wohnungsbeschaffungs- bzw. Umzugskosten qualifiziert, dann aber bei der Kostenverteilung doch auf die ausschließlich dafür geltenden Regelungen in § 22 Abs. 3 SGB II zurückgreift. Sind die Kosten der früheren Wohnung auch bei Umzug als Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren, greifen nach Ansicht der Kammer auch die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. Nach § 36 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006) ist für Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – somit unter anderem für Leistungen nach § 22 SGB II – der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das war ab 1. Dezember 2010 der Beklagte, weil der Kläger nach Mühlhausen umgezogen war. 4. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten umfasst zum einen die Bruttokaltmiete nach dem Mietvertrag in Höhe von 375,00 Euro. Zum anderen werden als regelmäßige, im Dezember und im Februar angefallene Heizkosten die Teile der Stromkostenvorauszahlungen erfasst, die nicht als allgemeine Stromkosten in der Regelleistung enthalten sind. Zusätzlich ist der sich aus der Jahresrechnung des Stromversorgers ergebende Anteil des Nachttarifs an der Nachzahlung im Rahmen der Heizkosten als aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, Az. B 4 AS 12/10 R). Aus der Jahresrechnung ergibt sich, dass für den Nachttarif insgesamt im Abrechnungszeitraum 135,76 Euro netto, somit zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 161,55 Euro brutto angefallen waren. Von den Abschlägen in Höhe von 30,00 Euro ab Juli bzw. 42,00 Euro ab Oktober 2010 entfallen 21,58 Euro auf allgemeine, in der Regelleistung enthaltene Stromkosten. Dies ergibt sich aus einer Hochrechnung entsprechend der Kosten der Warmwasserzubereitungspauschale, wie sie das BSG in dem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az. B 14/11b AS 15/07 R) vorgenommen hat. Dort hat das BSG dargelegt, dass in der Regelleistung von 345,00 Euro ab 2005 20,74 Euro regelsatzrelevante Strom-/ Haushaltsenergiekosten enthalten waren. Das entspricht einem Anteil von 21,58 Euro bei der im Jahr 2010 geltenden Regelleistungshöhe von 359,00 Euro. Auf die Heizstromkosten entfallen damit für Juli bis September 2010 (30,00 Euro - 21,58 Euro =) 8,42 Euro sowie von Oktober bis Dezember 2010 (42,00 Euro - 21,58 Euro =) 20,42 Euro. Diese sind von den insgesamt angefallenen Heizstromkosten von 161,55 Euro abzusetzen. Es verbleibt eine Differenz von 75,03 Euro, die als Anteil der Heizstromkosten an der Gesamtnachforderungssumme von dem Beklagten für Januar 2011 zu berücksichtigen ist. Im Dezember 2010 sind – wie bereits dargelegt – 42,00 Euro - 21,58 Euro = 20,42 Euro an Heizstromkosten angefallen und zu berücksichtigen. Im Januar 2011 betrug der Anteil der regelbedarfsrelevanten Strom-/ Haushaltsenergiekosten an der Regelleistung von 364,00 Euro insgesamt 26,80 Euro (vgl. Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 55), so dass sich bei einem ab Februar 2011 zu zahlenden Abschlag von 38,00 Euro ein Heizstromanteil von 11,20 Euro ergibt. Die von dem Beklagten bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigenden Unterkunftskosten betragen daher: Dezember: 375,00 Euro + 20,42 Euro = 359,42 Euro Januar: 375,00 Euro + 75,03 Euro = 450,03 Euro Februar: 375,00 Euro + 11,20 Euro = 386,20 Euro. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGB und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Beteiligten streiten um einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 für eine gekündigte, von dem Kläger nach Umzug wegen Beginns einer Berufsvorbereitenden Maßnahme nicht mehr bewohnte Wohnung in A. Der Kläger wurde seit längerem von dem Beigeladenen betreut und bezog mit dessen Zustimmung zum 1. März 2010 eine Wohnung im W. in A., für die er 325,00 Euro Kaltmiete und 50,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung aufzuwenden hatte. Die Wohnung wurde mittels Elektroheizung beheizt. Nach der Abschlagsforderung vom 15. März 2010 der Stromversorgung A. GmbH waren ab Juli 2010 (nicht nach Haushalts- und Heizstrom differenzierende) Abschläge in Höhe von 30,00 Euro pro Monat zu zahlen. Ab Oktober 2010 zahlte der Kläger 42,00 Euro pro Monat (vgl. Abschlagsforderung vom 13. Oktober 2010). Im Januar 2011 war kein Abschlag fällig, ab Februar 2011 sodann 38,00 Euro (vgl. Jahresrechnung vom 13. Januar 2011). Im Januar 2011 wurde aufgrund der Jahresrechnung zudem für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2010 eine Nachzahlung von 132,40 Euro fällig. Nachdem dem Kläger auch im Herbst 2010 eine Ausbildungsstelle oder vorbereitende Maßnahme durch den Beigeladenen nicht vermittelt werden konnte, hatte er seine im Einzugsbereich des Beklagten lebende Großmutter um Unterstützung bei der der hiesigen Suche gebeten. Diese war erfolgreich, so dass dem Kläger mit Schreiben der Agentur für Arbeit M. vom 17. November 2010 „ab sofort die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme“ angeboten wurde. Diese Maßnahme werde über BAB finanziert. Die daraufhin bei dem Beigeladenen beantragte Zustimmung zum Umzug nach M. zum 1. Dezember 2010 hat dieser mit Schreiben vom 24. November 2010 erteilt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 hat sodann die Agentur für Arbeit Gotha dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. Dezember 2010 bis 2. September 2011 in Höhe von 391,00 Euro monatlich bewilligt. Bereits am 23. November 2010 hatte der Kläger bei dem Beklagten zum 1. Dezember 2010 einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende beantragt, dort jedoch zunächst ausschließlich die Wohnung bei seinen Großeltern angegeben, für die er keine Miete zahlen müsse. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14. Januar 2011 ab, weil Kosten für Unterkunft und Heizung nicht anfielen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger erstmals geltend, dass für die alte Wohnung in A. noch Unterkunftskosten anfielen, da die Kündigungsfrist noch laufe. Der Vermieter sei zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht bereit gewesen. Neben der Bruttokaltmiete von 375,00 Euro seien Stromkosten für die Heizung angefallen, wobei von dem monatlichen Abschlag die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom abzuziehen seien. Weiter sei die Nachforderung des Energieversorgers zu berücksichtigen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 zurück. Die doppelte Mietbelastung gehöre zu den Wohnungsbeschaffungskosten, die bei vorheriger Zusicherung von dem früher zuständigen Leistungsträger übernommen werden könnten; sie seien daher in A. zu beantragen. Den am 1. Mai 2011 bei dem Beigeladenen gestellten Antrag auf Übernahme der Mietkosten für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 lehnte dieser mit Bescheid vom 29. August 2011 ab, weil die Wohnung nicht mehr genutzt werde. Er sei für Leistungen an den Kläger nach dessen Wegzug nicht mehr zuständig und eine Mietzahlung würde lediglich Verbindlichkeiten vermindern, aber nicht eine Unterkunft sichern. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Gegen den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger die hiesige Klage erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2011 das Jobcenter S. zu dem Verfahren beigeladen. Der Kläger trägt vor, die weitere Mietzahlung in A. sei wegen der Kürze der Zeit unvermeidbar gewesen. Er habe unverzüglich nach Kenntnis der Möglichkeit, die berufsvorbereitende Maßnahme in M. zu beginnen, den Mietvertrag gekündigt. Einer Abkürzung der Kündigungsfrist habe der Vermieter nicht zugestimmt. Die von seiner Mutter bzw. deren Betreuerin gefundenen möglichen Nachmieter habe er abgelehnt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte nach dem Wohnortwechsel der zuständige Leistungsträger sei. Anderenfalls hätte er den Antrag jedenfalls an den für zuständig gehaltenen Leistungsträger weiterleiten müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Bruttokaltmiete von 375,00 Euro in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 zuzüglich der Heizstromkosten von 42,00 Euro im Dezember 2010 und 38,00 Euro im Februar 2011 abzüglich der in der Regelleistung jeweils enthaltenen Haushaltsstromkosten zuzüglich der Heizstromnachforderung im Januar 2011 in Höhe von 75,03 Euro zu zahlen, hilfsweise den Beigeladenen unter Änderung dessen Bescheides vom 29. August 2011 zu verurteilen, diese Leistungen an den Kläger zu erbringen. Der Beklagte beantragt, den Hauptantrag der Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Wohnungsbeschaffungskosten handele, für die der früher zuständige Leistungsträger weiterhin zuständig sei. Der Beigeladene beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen Bescheid vom 29. August 2011. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Weiterzahlung der Kosten unvermeidbar gewesen sei. Aus den vorliegenden Aktenvermerken ergebe sich, dass er bereits am 4. November 2010 Kenntnis von dem beabsichtigten Umzug erhalten habe. Somit hätte der Kläger zumindest vier Wochen Zeit für die Suche nach einem Nachfolgemieter gehabt. Das Gericht hat die Betreuerin J. der Mutter des Klägers sowie den damaligen Vermieter Herrn D. schriftlich befragt und die Großmutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2013 als Zeugin vernommen, in diesem Termin wurde außerdem der Kläger angehört. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.