Urteil
S 6 P 1248/17
SG Nordhausen 6. Kammer, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kriterien der Erstattungsfähigkeit von Umzugskosten als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI. (Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kriterien der Erstattungsfähigkeit von Umzugskosten als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI. (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Erstattung der begehrten Umzugskosten in Höhe von 1.166,20 € noch hilfsweise auf diesbezügliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Denn die Voraussetzungen (der Anwendungsbereich) des § 40 Abs. 4 SGB XI, welcher im Ermessenswege eine solche Bezuschussung einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dem Grunde nach ermöglicht, sind bereits dem Grunde nach nicht erfüllt. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technischen Hilfen im Haushalt, wenn dadurch „im Einzelfall“ die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26. April 2001 (Aktenzeichen: B 3 P 24/00 R; abgedruckt in Juris, dort Rdnr. 16 ff.) beschränkt sich die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht darauf, dass nur der behindertengerechte Umbau der von den Pflegebedürftigen bereits bewohnten, normal ausgestatteten Wohnung bezuschusst werden kann; denn der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt nicht allein in der finanziellen Hilfe zum Verbleib in der vorhandenen Wohnung bzw. in der gewohnten Umgebung (so BSG, a.a.O.). Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Hilfe der sozialen Pflegeversicherung zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handelt. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege und des Grundsatzes, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz des Pflegebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können, und dass die Pflegekassen bei der Leistungsgewährung den Wünschen des Berechtigten im Rahmen der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit entsprechend sollen (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB XI sowie § 33 SGB I)-so BSG,a.a.O-. Der Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist daher nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst – in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich (so BSG, a.a.O.). Nichts anderes besagen die Gesetzesmaterialien (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/5262 S. 113 ff. Zu § 36 Abs. 4 E), auch wenn dort an einer Stelle vom Verbleib des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gesprochen wird. Gemeint ist die Erhaltung einer häuslichen Umgebung entweder durch behindertengerechte Ausstattung der vorhandenen Wohnung (so der Regelfall in der Praxis) oder durch Umzug in eine so ausgestattete andere Wohnung (so BSG,a.a.O.). Deshalb kommt der Zuschuss auch bei einem behindertengerechten Neubau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, der einen Umzug und damit das Verlassen mit der bisherigen häuslichen Umgebung voraussetzt, in Betracht (so BSG, a.a.O.). Ausgehend von diesen auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichtes sind dem Grunde nach auf Umzugskosten im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI erstattungsfähig. Zur möglichen Erstattungs-/Zuschussfähigkeit der Umzugskosten nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist nach Auffassung der Kammer nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber zwingende Voraussetzung, dass die Ermöglichung der häuslichen Pflege, die erhebliche Erleichterung der Pflege oder die möglichst selbständige Lebensführung- im Sinne des Wegfalls eines gewissen Pflegebedarfes- wesentlicher und damit überwiegender oder zumindest gleichwertiger Grund/Anlass des Umzuges darstellen muss. D.h., der Umzug muss zumindest gleichwertig zum Zwecke der Pflegeerleichterung/-ermöglichung und nicht überwiegend aus sonstigen privaten Gründen erfolgen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist daher da Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 SGB XI betreffend die begehrten Umzugskosten nicht erfüllt. Denn zur Überzeugung der Kammer erfolgte der Umzug am 08.05.2017 nicht -mindestens gleichwertig- zum Zwecke der Pflegeerleichterung durch eine besser geeignete Dusche sondern überwiegend (oder evtl. sogar ausschließlich) dadurch motiviert, sich vom Ehemann -räumlich- zu trennen. Dies unter folgenden Gesichtspunkten: Zwar am hat die Klägerin noch bei ihrem Antrag auf Übernahme der begehrten Umzugskosten vom 21. April 2017 angegeben, dass die Dusche in der neuen Wohnung ebenerdig sei und deswegen der Umzug dorthin erfolgen werde. Gleiches hat die Klägerin dann zunächst auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 zum Ausdruck gebracht. Dort teilte die Klägerin mit, dass ihr bei dem Umzug die Dusche wichtig oder das Wichtigste gewesen sei. Gleichzeitig hat sie aber auch mitgeteilt, dass ihr nach Ihren Klinikaufenthalt im Januar/Februar 2017 klar geworden sei, dass das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht mehr so gewesen sei, wie sich das vorgestellt habe. Sie habe sich räumlich von ihrem Ehemann trennen wollen. Zuerst sei jedoch hier Entschluss gewesen zu gehen, um sich von ihrem Mann zu trennen. Danach habe sie sich nach einer passenden Wohnung umgeschaut und dabei auch auf die Problematik mit der Dusche geachtet. Diese Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und auch die ähnlich lautenden Ausführungen der Klägerin -bereits- im Widerspruchsverfahren sprechen nach Auffassung der Kammer damit vielmehr für die Annahme und die von der Kammer angenommene Tatsache, dass sich die Klägerin -unabhängig von der Problematik mit der Dusche- in jedem Falle von ihrem Ehemann -räumlich- trennen und ausziehen wollte. D. h., der Umzug erfolgte nicht mindestens gleichwertig aus pflegebedingten Gründen sondern war zumindest überwiegend und evtl. sogar ausschließlich privat motiviert. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin noch unter dem 9. Februar 2017 -nach der Entlassung aus dem Krankenhaus- einen Antrag auf Zuschuss zu den Umbaukosten der Dusche in der alten Ehewohnung gestellt hat und dieser Zuschuss dann tatsächlich in beantragter Höhe mit Bescheid vom 16. Februar 2017 betreffend die alte Ehewohnung genehmigt wurde. D. h., wenn die Klägerin mit ihrem Ehemann zusammen geblieben wäre, hätte sie diesen Zuschuss zum Umbau der Dusche in der gemeinsamen Ehewohnung in Anspruch genommen. ein Umzug wäre dann nicht erfolgt. Der Umzug in die neue Wohnung war somit überwiegend aus privaten Gründen motiviert und diente damit nicht überwiegend oder zumindest gleichwertig dem Zweck der Erlangung einer anderen Dusche und der Verbesserung der Pflegesituation. Ausgehend von der neuen privaten Situation der Klägerin umzuziehen war der neue „individuelle Bedarf“ der Klägerin in der neuen Wohnung, so wie sie diese vorgefunden hat, zu berücksichtigen. Dort war aber nach der dort vorgefundenen „individuellen Situation“ unter Pflegegesichtspunkten (dem Gesichtspunkt des Ein- und Aussteigens aus der Dusche ohne fremde Hilfe und ohne Verletzungsgefahr)- nach eigenen Angaben der Klägerin- der Umbau einer Dusche nicht mehr erforderlich. Soweit dort noch weitergehende behinderungs-/pflegebedingte kleinere Umbaumaßnahmen erforderlich waren, hat die Beklagte diese vorgenommen und auch gefördert. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 selbst eingeräumt. Nach alledem hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Umzugskosten noch hilfsweise Anspruch auf diesbezüglich ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Umzugskosten ergibt sich auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2017. Denn Umzugskosten umfasst dieser Bescheid ausdrücklich nicht. Er wurde für alle Beteiligten klar erkennbar nur für den Umbau der Dusch in der ehemaligen Ehewohnung bewilligt und auch beantragt. Dies hat wohl auch die Klägerin so verstanden. Anderenfalls hätte es aus ihrer Sicht keines neuen Antrages vom 12.04.2017 auf Erstattung der Umzugskosten bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin des Verfahrens begehrt die Erstattung ihrer Umzugskosten als Wohnumfeld verbessernde Maßnahme i. S. d. § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die im Juni 1955 geborene Klägerin leidet unter Osteochondrosen, einer Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule, einem Zustand nach Hirninfarkt im Mediastromgebiet mit Hemiparese rechts sowie einer Retroverschiebung L3 gegen L4, einer breitbandigen Bandscheibenprotrusion, einer Psoriasis Arthritis sowie unter chronischen Schmerzen. Aufgrund eines MDK Gutachtens vom 15. November 2016 wurde bei ihr beginnend ab 1. Oktober 2016 die Pflegestufe I anerkannt. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin zusätzlich noch eine Pneumonie. Unter dem 9. Februar 2017 beantragte sie für die damalige gemeinsame Ehewohnung die Bewilligung von Umbaukosten in Höhe von 1.622,45 € für die Duschkabine der gemeinsamen Ehewohnung aufgrund ihrer Behinderung. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 bewilligte die Beklagte den begehrten Zuschuss zu den pflegebedingten häuslichen Umbaukosten in Höhe von 1.622,45 €. Am 21. April 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.166,20 € betreffend den geplanten Umzug am 8. Mai 2017 in eine neue Wohnung. Dabei gab sie an, dass sie einen Zuschuss der Pflegeversicherung zum Umzug am 8. Mai 2017 begehre, da in der neuen Wohnung die Dusche ebenerdig sei. Deshalb werde der Umzug erfolgen. Mit Bescheid vom 28. April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuschuss zu den Umzugskosten ab, da eine Bewilligung der beantragten Umzugskosten medizinisch und pflegerisch nicht indiziert sei. Mit Widerspruch vom 5. Mai 2017 machte die Klägerin geltend, dass sie sich für die neue Wohnung entschieden habe, da sie die Dusche in der alten Wohnung nicht habe nutzen können. Die Dusche in der alten Wohnung habe eine deutliche Erhöhung und Kanten gehabt. In der neuen Wohnung könne sie die Dusche zu jeder Zeit nutzen. Zudem sei der Umbau in der alten Wohnung teurer als der Umzug. Am 8. Mai 2017 zog die Klägerin- ohne ihren Ehemann- aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und zog in eine innenstadtnähere Wohnung ebenfalls in der ersten Etage mit behindertengerechterer Dusche. Nach Einholung einer MDK Stellungnahme am 11. Mai 2017 teilte die Beklagte mit, dass eine Übernahme der Umzugskosten wegen einer kleineren Wohnfläche und einer minimal flacheren Dusche nicht gerechtfertigt sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass sie von der neuen Wohnung alles mit ihrem Rolli zu Fuß erledigen könne. Auch den größten Teil ihrer Arzttermine. Auch in ihrer alten Wohnung habe sie ebenso wie in der neuen Wohnung in der ersten Etage gewohnt. Jedoch habe sich die Dusche geändert. Sie habe jetzt eine Runddusche. Diese sei flach und sie könne sich nicht mehr stoßen und habe keinen Eckeinstieg. In der neuen Wohnung benötige sie keine Hilfe beim Duschen. Nach der OP am Herzen im Februar 2019 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt, da er sie psychisch nach der OP genervt habe und sie dadurch nicht zur Ruhe gekommen sei. Seitdem sie jetzt alleine lebe, fühle sie sich ausgeglichener und ruhiger. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die flache Dusche rechtfertige nicht die Kostenübernahme für einen Umzug. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, dass es Anfang 2017 mit ihrer Beinproblematik sehr schlimm bestellt gewesen sei. Sie sei er Anfang Januar/Februar 2017 nach der Herz-OP aus der Klinik gekommen. Sie habe ausziehen wollen. Sowohl wegen der Dusche, als auch wegen der Trennung. Wichtig oder als das Wichtigste sei ihr die Dusche gewesen. Zur Frage der Trennung sei zu sagen, dass ihr beim Klinikaufenthalt im Jahr 2017 klar geworden sei, dass das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht mehr so gewesen sei, wie sie sich das vorgestellt habe. Sie habe sich von Ihrem Mann trennen wollen. Wenn man zusammen geblieben wäre, wäre er natürlich mitgegangen. Auf die Frage, was zuerst gewesen sei, der Entschluss zu gehen, um sich von ihrem Mann zu trennen, oder der Umzug in eine Wohnung mit besserer Duschgelegenheit, sei zu sagen, dass Ihr Entschluss zu gehen zuerst erfolgt sei. Dann habe sie sich nach einer passenden Wohnung umgeschaut. Sowohl die vorherige Wohnung, als die auch die jetzige Wohnung seien im 1. Stock gelegen. Die neue Wohnung läge jedoch zentraler und sie könne alles zu Fuß mit ihrem Rollator erreichen. An manchen Tagen sei sie aber immer noch nicht der Lage, aus dem 1. Stock alleine herunterzukommen. Dann bleibe sie eben zu Hause. In der alten Wohnung sei die Duschtasse zwei Fliesen hoch gewesen. Das Ganze auch noch mit einem Eckeinstieg. Die Schiebetüren seien dort nur halb aufgegangen und sie habe über Eck einsteigen müssen. Dabei habe sie sich oft verletzt und daher beim Einstieg in die Duschkabine die Hilfe ihres Mannes benötigt. Auch in der neuen Wohnung sei an der Duschkabine noch eine kleine Kante von 1 bis 2 cm vorhanden. Das sei aber trotz ihrer Behinderung kein Problem. Sie brauche nun beim Duschen keine Hilfe mehr. Zudem handele es sich nun um eine runde Duschkabine. Die nötigen Festhaltegriffe und der Sitz in der Dusche in der neuen Wohnung seien montiert und von der Pflegekasse auch übernommen worden. Die Klägerin beantragt, dem Bescheid vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für den Umzug in Höhe von 1.166,20 € zu erstatten, hilfsweise über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Umzugskosten ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.