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Gerichtsbescheid

S 22 AL 410/20

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Beiziehung der Verwaltungsakte geklärt ist. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist der Bescheid vom 08.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020, mit dem die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruches bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung festgestellt hat. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 und 92 SGG). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Die Klage ist nicht begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Arbeitslosengeldanspruch hat im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 geruht. Rechtsgrundlage für das Ruhen ist § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Die Klägerin hat unstreitig eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 207.303,290 EUR von ihrem bisherigen Arbeitgeber erhalten. Sie hat die ordentliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende dadurch verkürzt, dass sie am 17.02.2020 von der „Turbo-Klausel“ Gebrauch gemacht und das eigentlich noch bis 30.09.2020 laufende Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.2020 beendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der Kammer ruht der Leistungsanspruch auch dann, wenn die Entlassungsentschädigung nicht (alleine) wegen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages, sondern – aus sozialen Gründen – auch bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ebenfalls gezahlt worden wäre. Zum einen hätte die Klägerin nach der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nur eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 187.603,92 EUR und damit deutlich weniger erhalten. Damit ist zumindest ein Teil der Entlassungsentschädigung nur wegen der vorzeitigen Beendigung angefallen. Zum anderen beschränkt sich die Kausalität in § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht auf die Frage, ob die Abfindung nur wegen der vorzeitigen Beendigung zu zahlen war. Anknüpfungspunkt für die Erfüllung des Ruhenstatbestandes ist vielmehr allein die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 23/95 –, juris zur Vorgängerreglung in § 117 AFG in der Fassung vom 23.07.1996). Es sind somit auch Abfindungszahlungen zu berücksichtigen, die bei Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlt worden wären (so auch Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 158 SGB III, Stand: 15.01.2019, Rn. 23 unter Verwies auf Siefert in: Mutschler/Schmidt-De Calue/Coseriu, SGB III, § 158 SGB III Rn. 24 f.; Brand/Düe, 8. Aufl. 2018, SGB III § 158 Rn. 15). Soweit in der rechtswissenschaftlichen Literatur vor vielen Jahren auch eine abweichende Meinung vertreten worden ist (so z.B. Gagel/Bender, 81. EL Februar 2021, SGB III § 158 Rn. 41 f.), ist das BSG dem in der o.g. Entscheidung nicht gefolgt. Die Kammer schließt sich dem BSG an, denn Hauptgrund für das Ruhen nach § 158 SGB III ist die unwiderlegbare Unterstellung des Gesetzgebers, dass ein Teil der gezahlten Entlassungsentschädigung wegen der verkürzten Kündigungsfrist Arbeitsentgelt enthält. Dies war hier im Übrigen ohne Zweifel der Fall, denn die Entlassungsentschädigung enthielt wegen der vorzeitigen Beendigung einen Anteil für das nicht mehr in Anspruch genommene Arbeitsentgelt. Hinsichtlich der Ruhensdauer (die nicht streitig war) wird auf die richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 136 Abs. 3 SGG von einer Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen wird. Im Ergebnis hatte die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gegen diesen Gerichtsbescheid findet gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 143 SGG die Berufung an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.