Urteil
S 22 SO 212/20
SG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem unmittelbar nach dem Abitur aufgenommenen dualen Hochschulstudium, das noch nicht zur endgültigen beruflichen Eingliederung geführt hat, sind erforderliche Unterstützungsleistungen vorrangig als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit zuzuordnen.
• Kosten für Studienassistenz (Schriftdolmetschen) im schulischen Teil eines dualen Studiums können sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. darstellen.
• Hat ein zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, die kraft gesetzlicher Zuständigkeitsregelung von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen waren, besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe.
• Für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ausschlaggebend, ob bereits eine (endgültige) Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht ist.
Entscheidungsgründe
Kosten der Studienassistenz im dualen Studium: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit • Bei einem unmittelbar nach dem Abitur aufgenommenen dualen Hochschulstudium, das noch nicht zur endgültigen beruflichen Eingliederung geführt hat, sind erforderliche Unterstützungsleistungen vorrangig als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit zuzuordnen. • Kosten für Studienassistenz (Schriftdolmetschen) im schulischen Teil eines dualen Studiums können sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. darstellen. • Hat ein zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, die kraft gesetzlicher Zuständigkeitsregelung von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen waren, besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe. • Für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ausschlaggebend, ob bereits eine (endgültige) Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht ist. Die Klägerin (Trägerin der Eingliederungshilfe) und der Beklagte (örtlicher Träger der Sozialhilfe) streiten über die Erstattung von 152.840,47 EUR für Studienassistenz (Schriftdolmetschen) während des schulischen Teils eines dualen Bachelorstudiums. Die Studentin ist schwerbehindert (GdB 100) und beantragte Schriftdolmetscherleistungen; der Antrag ging an den Beklagten, der ihn an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte die Leistungen nach einstweiliger Anordnung für sechs Semester und forderte nach Abschluss des Studiums Erstattung vom Beklagten. Der Beklagte lehnte ab, weil es sich seiner Ansicht nach um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig sei. Die Klägerin hält die Leistungen für Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII a.F. und verlangt Erstattung nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. • Die Klage ist zulässig als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG, jedoch unbegründet, da kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht. • Rechtsgrundlage für eine Erstattung ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F.; die in Betracht stehenden Leistungszuständigkeiten regeln § 33 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie §§ 53, 54 Abs. 1 S.1 Nr.2 SGB XII a.F. (Eingliederungshilfe, Hilfen zur schulischen Ausbildung einschließlich Hochschule). • Abgrenzungskriterium ist, ob eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits erreicht ist: Liegt diese nicht vor, sind die Leistungen vorrangig als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen (verweisend auf BSG-Rechtsprechung). • Frau S. nahm das Studium unmittelbar nach dem Abitur auf und war damit noch nicht beruflich eingegliedert; somit waren die Voraussetzungen für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. erfüllt. • Kosten der Studienassistenz stellen eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dar; die Erforderlichkeit der Assistenz war unstreitig. • Daraus folgt, dass die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat und die Klage abzuweisen war. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 152.840,47 EUR, weil die für den schulischen Teil des dualen Studiums gewährte Studienassistenz der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen ist. Die Studentin hatte unmittelbar nach dem Abitur das Studium aufgenommen und war nicht endgültig beruflich eingegliedert, sodass die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu leisten hatte. Folglich ist der Beklagte nicht erstattungspflichtig gegenüber der Klägerin; die Entscheidung ist kosten- und streitwertrichtig getroffen.