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Endurteil

S 19 AL 263/20

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist weder verpflichtet, einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, dass hinsichtlich der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter der Klägerin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt sind noch den betreffenden Mitarbeitern Kug zu gewähren. Gemäß § 95 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr. 4). Die Bewilligung von Kug erfolgt durch ein zweistufig gestaltetes Verwaltungsverfahren. Dieses beginnt mit der Arbeitsausfallanzeige bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat (sog. Anzeigeverfahren, § 99 SGB III). Dabei prüft die örtlich zuständige Agentur für Arbeit anhand der Glaubhaftmachung durch den Arbeitgeber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für Kug erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Gemäß § 97 SGB III sind die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kug ist auch eine Betriebsabteilung. Das Anzeigeverfahren wird mit dem Erlass eines Anerkennungsbescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III abgeschlossen. Darauf folgt das Antragsverfahren für die konkrete Bewilligung und Zahlung von Kug. Vorliegend scheitert die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kug daran, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass eines Anerkennungsbescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III hat. Denn die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den in Deutschland wohnhaften Mitarbeitern der Klägerin nicht um eine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III handelt. Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn die maßgebende Abteilung räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt ist, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und – jedenfalls im Regelfall – einen eigenen Betriebszweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1972 – 7 RAr 50/69; BSG, Urteil vom 20.01.1982 – 10/8b RAr 9/80; BSG, Urteil vom 29.04.1998 – B 7 AL 102/97). Maßgebend ist hierbei, dass ein solcher Betriebszweck grundsätzlich auf das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Arbeitsausfalls reflektieren kann. Ohne eigenen Betriebszweck kann ein solcher Ausfall grundsätzlich nicht betriebsteilbezogen entstehen, weshalb bei Hilfs- oder Nebenbetrieben ergänzend darauf abzustellen ist, ob diese eigenen personalpolitischen und organisatorischen Leitungen unterworfen sind oder nicht. Vorliegend fehlt es bereits an einer mit eigenen technischen Mitteln ausgestatteten und im Inland gelegenen Betriebsabteilung der Klägerin. Die Klägerin hat sich als Busunternehmen auf Reisen von Rumänien nach Deutschland und von Deutschland nach Rumänien spezialisiert mit der Folge, dass die Omnibusse als für die Klägerin zentrale technische Betriebsmittel hier wie dort zum Einsatz kommen. Allgemeine wirtschaftliche Risiken und Arbeitsausfälle – wie vorliegend durch die pandemiebedingten Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr bedingt – treffen zwangsläufig den ganzen Betrieb der Klägerin. Ein vom Gesamtbetrieb unterscheidbares Risiko des Arbeitsausfalls einer inländischen „Betriebsabteilung“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Entstehungsgeschichte der Erweiterung des ursprünglich nur auf den Betrieb bezogenen Risikos des Arbeitsausfalls auf die „Betriebsabteilung“ hatte indes gerade zum Ziel, das Arbeitsmarktrisiko auch dann in den Schutz der Versicherungsleistung Kug einzubeziehen, wenn es nur in einem speziellen Betriebsteil eintreten kann (vgl. Gagel, SGB II / SGB III, Rz. 21). Ist letzteres im Hinblick auf den Betriebszweck (s.o.) von vornherein ausgeschlossen, liegt ein einheitlicher „Gesamtbetrieb“ vor. Liegt der Sitz dieses „Gesamtbetriebes“ – wie vorliegend – im EU-Ausland, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nicht erfüllt. Die Anknüpfung der Gewährung von Kug an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt nach Auffassung der Kammer (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union. Zwar sind im EU-Ausland ansässige juristische Personen vom Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes (GG) erfasst, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt jedoch keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen (vgl. Bayerischen Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020 (L 9 AL 61/20 B ER). Die von der Beklagten vertretene und von der Kammer bestätigte Auslegung von § 97 SGB III ist zudem mit dem europäischen Recht vereinbar. Denn die Differenzierung zwischen im EU-Ausland ansässigen Unternehmen, die im Inland einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung unterhalten und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist für die Bestimmung des Bezugspunkts, ab wann das Risiko des Arbeitsausfalls von der Versichertengemeinschaft zu tragen ist (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III), zwingend erforderlich. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.