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Endurteil

S 24 R 37/21

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Kammer konnte in Anwendung des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise zuvor einverstanden erklärt hatten. II. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020, mit welchem die Beklagte die Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum 17.03.2011 bis 31.12.2017 abgelehnt hat. III. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, dem Kläger auf dessen Antrag vom 17.06.2020 hin, nachträglich zu gestatten, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 17.03.2011 bis 31.12.2017 nachzuentrichten. 1. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Regelung des § 197 Abs. 2 SGB VI. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Eine Zahlung freiwilliger Beträge für die Zeit vom 17.03.2011 bis 31.12.2017 konnte demnach im Juni 2020, als der Kläger die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge beantragt hat, nicht mehr wirksam erfolgen. Der Kläger hat innerhalb dieses vom Gesetz festgelegten Zeitraumes die hier umstrittenen Beitragsleistungen für die Jahre 2011 bis 2017 nicht gezahlt. Die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI ist auch nicht nach § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen worden. 2. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger auch nicht bei der Beklagten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 – 9 SGB VI versicherungspflichtig. Da der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig war, war er insbesondere nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. 3. Der Kläger war auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen. Beim Kläger liegt kein Fall vor, der zur Zahlung freiwilliger Beiträge nach Ablauf der Frist berechtigen würde. Ausnahmsweise ist nach § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung freiwilliger Beiträge auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen, § 197 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Ob bei dem Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorliegt, kann dahinstehen, denn der Antrag des Klägers wurde nicht gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt. Zudem war der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert. a) Der Antrag des Klägers wurde nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes. Der Hinderungsgrund fällt weg, wenn der Versicherte von der Versäumung der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI Kenntnis erlangt oder wenn seine Schuldlosigkeit entfällt (vgl. B-Stadter Kommentar Sozialversicherungsrecht, 114. EL Mai 2021, § 197 SGB VI Rn. 21). Der Kläger hat spätestens im Oktober 2014 Kenntnis von der Lücke in seinem Versicherungsverlauf erlangt. Den Antrag auf Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 17.03.2011 bis zum 31.12.2017 hat der Kläger jedoch erst am 17.06.2020 gestellt. Der Antrag des Klägers wurde damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt. Selbst wenn man im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes das Telefonat vom 28.10.2014 als Antrag auf (nachträgliche) freiwillige Beitragszahlung auslegen würde, lag zu dieser Zeit kein Fall einer unbilligen Härte vor und der Kläger war nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert (siehe III. 3. b.). Zudem konnte dem Kläger die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wegen der ungeklärten Sachlage damals nicht erteilt werden. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 29.10.2014, vom 03.12.2014 und vom 07.01.2015 zur Mitwirkung für die Prüfung der Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätiger auf. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wies die Beklagte den Kläger dabei darauf hin, dass die Beklagte die Prüfung ohne weitere Ermittlungen einstellen könne, komme der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in angemessener Frist nach. Nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2015 mitgeteilt, dass die Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI wegen mangelnder Mitwirkung nach § 196 Abs. 1 SGB VI eingestellt werde, da die für die Pflicht/Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht geklärt werden konnten. Die Adresse des Klägers auf den Schreiben war korrekt. Aufgrund des Telefonats vom 28.10.2014 wusste der Kläger auch, dass ihm ein Fragebogen zugeschickt werde würde. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Kläger vorgebracht, dass er die Schreiben vom 29.10.2014, 03.12.2014 und 07.01.2015 nicht erhalten habe und er zu diesem Zeitpunkt überfordert gewesen sei. Zudem habe die Tochter seiner Ehefrau regelmäßig den Briefkasten des Klägers geöffnet. Nach Auffassung der Kammer, hätte der Kläger jedoch diesbezüglich nochmal bei der Beklagten nachfragen müssen, da er spätestens seit dem Telefonat mit der Beklagten am 28.10.2014 mit dem Sachverhalt vertraut war und im Rahmen des Telefonats auch vereinbart wurde, dass die Beklagten dem Kläger einen Fragebogen zuschicken werden wird. Der Kläger hat sich jedoch erstmals wieder am 28.03.2018 an die Beklagte gewandt. b) Darüber hinaus war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert. § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen war. Nach allgemeinen Regeln trifft den Versicherten ein Verschulden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Versicherte hat dabei auch für das Verschulden solcher Personen einzustehen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (vgl. § 278 Satz 1 BGB; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 197 SGB VI Rn. 41 (Stand: 01.04.2021)). Eine Fristversäumnis ohne Verschulden kann vorliegen, wenn der Versicherte von der Beklagten unzutreffend oder unvollständig über die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung beraten wurde. Auch der Beratungsfehler eines anderen Trägers kann der Beklagten zuzurechnen sein, wenn es Aufgabe der Stelle ist, Beratung oder Auskunft zu Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu geben (vgl. § 14 Satz 2 SGB I). Vorliegend wurden die Fristen zumindest fahrlässig vom Kläger versäumt. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dem Kläger war bereits aus dem Antragsverfahren im Jahr 1997 die Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung und das Verfahren bezüglich der Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bekannt. Dem Kläger hätte zudem auffallen müssen, dass er einen entsprechenden Bescheid hinsichtlich einer freiwilligen Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung weder von der Beklagten, noch von der Bundesagentur für Arbeit, erhalten hat. Auch hätte dem Kläger auffallen müssen, dass keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung auf seinem Konto abgebucht worden sind und in das Versicherungskonto des Klägers eingeflossen sind. Der Kläger hat sich auch nicht danach erkundigt, weshalb keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung bei ihm abgezogen wurden. Er muss sich, wenn Beiträge nicht abgebucht worden sind, diesbezüglich erkundigen (vgl. BSG Urteilt vom 19.6.2001 – B 12 RA 8/00 R). Insoweit liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers vor. Der Kläger ist vor dem 28.10.2014 nicht an die Beklagte nicht herangetreten. Es kann demnach offenbleiben, ob eine fehlerhafte Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit stattgefunden hat. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der Bundesagentur für Arbeit, kann sich der Kläger nicht auf eine fehlerhafte Auskunft berufen. Er hätte vielmehr beim entsprechenden Träger nachfragen müssen, weshalb eine laufende monatliche Beitragszahlung zur Rentenversicherung erkennbar nicht erfolgt ist. Zudem hat sich der Kläger bereits am 28.10.2014 an die Beklagte gewandt, nachdem ihm die Beitragslücke ab dem Jahr 2011 bekannt geworden ist. Im Rahmen des Telefonats am 28.10.2014 wurde der Kläger seitens der Beklagten auf die Zahlung freiwilliger Beiträge hingewiesen. In der Folgezeit konnte auch keine Entscheidung zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status, d.h. ob der Kläger gegebenenfalls im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1-9 SGB VI pflichtversichert war, getroffen werden, da der Kläger bei der Klärung nicht mitgewirkt hat. Der Kläger bringt zwar im Rahmen des Erörterungstermins vor, dass er von den Schreiben der Beklagten aus den Jahren 2014 und 2015 keine Kenntnis hatte, allerdings sei die Adresse auf den Schreiben korrekt angegeben worden. Dass die Tochter seiner Ehefrau regelmäßig den Briefkasten des Klägers geöffnet hat und er damals überfordert gewesen war, ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger fahrlässig keine Beiträge entrichtet hat. Insbesondere hätte sich der Kläger nochmals im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2015 an die Beklagte wenden müssen. Im Rahmen des Gesprächs am 28.10.2014 wurde vereinbart, dass die Beklagten dem Kläger einen Fragebogen zuschicken wird. Der Kläger hätte diesbezüglich nochmal bei der Beklagten nachfragen müssen. Der Kläger hat erst am 28.03.2018 die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ab Januar 2017 beantragt. Aufgrund des Bescheides vom 20.04.2018 hat der Kläger die Berechtigung erhalten, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 nachzuentrichten. Allerdings versäumte der Kläger die rechtzeitige Zahlung der Beiträge. Im Dezember 2017 hat der Kläger dann nochmals einen Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge für das Jahr 2017 gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15.01.2019 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser bestandskräftig wurde. Gründe dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Beiträge rechtzeitig zu bezahlen, wurden seitens des Klägers nicht vorgetragen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dem Kläger war demnach mindestens seit dem Jahr 2014 bekannt, dass Beitragslücken in seinem Versicherungsverlauf vorhanden sind. Der Kläger hat auch nicht an der zu prüfenden Versicherungspflicht in den Jahren 2014 und 2015 mitgewirkt und die eingeräumte Möglichkeit der rückwirkenden Beitragszahlung für das Jahr 2107 nicht genutzt. Der Kläger hatte demnach mehrfach die Möglichkeit den Versicherungsschutz in der deutschen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten und ist dieser nicht nachgekommen. 4. Nach § 197 Abs. 4 SGB VI ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausgeschlossen. 5. Auch unter dem Gesichtspunkt des vom B. (BSG) in langjähriger Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger kein für ihn günstigeres Ergebnis erreichen. Streitig ist, ob dessen Grundsätze überhaupt neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar sind. Neben der früheren Härteregelung (§ 1418 Abs. 2, 3 RVO; § 140 Abs. 2, 3 AVG) hat das BSG die Anwendung des Herstellungsanspruchs in Bezug auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen verneint (BSG, Urteil vom 15.05.1984 – 12 RK 48/82). Nachdem die Härtefallregelung nicht nur für die Nachzahlung von Pflichtbeiträgen, sondern auch für die Zahlung freiwilliger Beiträge gilt, verdrängt diese den Herstellungsanspruch insgesamt (BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 22/06 R; ebenso Leitherer in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 SGB III Rn. 30; Hünecke in: Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 SGB III Rn. 16; Radüge in: Hauck/Noftz, SGB III, § 324 SGB III Rn. 11; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 197 SGB VI Rn. 49 (Stand: 01.04.2021)). Der vom BSG entwickelte Herstellungsanspruch hat dort keine Berechtigung, wo das Gesetz selbst eine Möglichkeit zur Korrektur von rechtswidrigem Verwaltungshandeln und Herstellung eines Rechtszustands wie bei fristgerechter Zahlung eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R; BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 14 EG 6/98 B; BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 22/06 R). Jedenfalls kann die fehlende Zahlung von Beiträgen als tatsächlicher Umstand nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 10 R 2689/12). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass - der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat, - dadurch dem Betroffenen ein Nachteil entstanden ist, - zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. - Der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, und - die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen. Dabei ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten kann, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also – abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung –, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene, zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R). Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass in Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist deshalb dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war. Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung kann deshalb über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 30.01.2014 – L 7 R 4417/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015 – L 10 R 2689/12). Darüber hinaus, ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei entsprechender Beratung einen Antrag auf Zahlung der freiwilligen Beiträge gestellt hätte. Der Kläger hat trotz Aufklärung im Gespräch am 28.10.2014 einen Antrag erstmals im Jahr 2018 gestellt. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht davon auszugehen, dass diese für die unterbliebene rechtzeitige Beitragszahlung ursächlich hätte werden können. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger seinerzeit bei zutreffender Beratung in Kenntnis der drohenden Lücke freiwillige Beiträge rechtzeitig gezahlt hätte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.