Gerichtsbescheid
S 4 R 139/21
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die erhobenen Klagen sind bereits unzulässig. Sie wären im Übrigen bei unterstellter hypothetischer Zulässigkeit auch unbegründet. I.) Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Beide Beteiligte wurden zudem angehört. 1.) Die mit den Anträgen Buchst. a) („und einen Bescheid zu erlassen“) erhobene Untätigkeits- und Leistungsklage (Buchst. d) ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis von Anfang an nicht gegeben war. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt u.a. dann, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die begründete Aussicht besteht, dass der Kläger die begehrten Leistungen durch zumutbare Mitwirkungshandlungen gegenüber der zuständigen Behörde erhalten kann, vgl. zum Beispiel, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013, Az. L 9 SO 485/13 B, L 9 SO 486/13 B. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung folgt aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 35/12 R). Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen gehört vorliegend die schlichte Einreichung der vollständig auszufüllenden Vordrucke. Dies ist laut Aktenlage nicht erfolgt. So hat es der Kläger vor Einreichung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz und der hiesigen Klage bei Gericht unterlassen, gegenüber der Beklagten die begehrten Angaben zu machen, vgl. Schreiben der Beklagten vom 18.02.2021. Die Beklagte konnte daher auch keinen Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gewähren. Danach kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach. Die Beklagte konnte dies jedoch erst mit Eingang des Vordruckes am 22.02.2021 prüfen. Auch war bis dato nicht klar, ab wann er die Leistung begehrt. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stellt sich als evident rechtsmissbräuchlich in diesem Einzelfall dar, da der Kläger durch schlichte Mitwirkung gegenüber der Beklagten die beantragte Rente hätte erhalten können. Sofern der Kläger zudem eine Rente in Höhe des ihm gezahlten Alg I begehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom 25.03.2021 in Bestandskraft erwachsen ist. Eine höhere Rente wäre durch Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch ein kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG geltend zu machen. Nachdem der Kläger jedenfalls den Bescheid nicht angefochten hat, steht einer gerichtlichen Entscheidung zudem die Bestandskraft des Bescheides vom 25.03.2021 entgegen. 2.) Sofern der Kläger mit Antrag Buchst. c die Feststellung eines Anspruches auf die begehrte Rente dem Grunde nach begehrt, so ist auch insoweit durch den Bescheid vom 25.03.2021 Erledigung eingetreten. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht. Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag Buchst g. Durch den Erlass des Rentenbescheides hat sich dieses Begehren erledigt. 3.) Gleiches gilt in Bezug auf die erhobenen Feststellungsklagen (Anträge Buchst. b und h). Er beantragt die Feststellung der Verletzungen nach den §§ 13-15, 33-43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und sinngemäß die Feststellung der Verletzungen von Amtspflichten durch die Beklagte. Die gestellten Feststellungsanträge sind bereits unzulässig. Weder sind die Voraussetzungen einer allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt, noch kommt mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in Betracht. Es fehlt es im Rahmen des § 55 SGG an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht, wenn die Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, SGG § 131 Rn. 10f.). Nachdem die Beklagte zunächst keinen vollständigen Antrag vorliegen hatte und auch den gewünschten Rentenbeginn nicht kannte, konnte sie über den Antrag zunächst nicht entscheiden. Eine Verletzung der Pflichten aus §§ 13 bis 17 SGB I ist offensichtlich nicht gegeben. Selbst bei unterstellter – hypothetischerZulässigkeit der Feststellungsklage, wäre der Kläger mit seinem Begehren jedoch nicht erfolgreich. Die Beklagte hat aus den o.a. Gründen nicht pflichtwidrig gehandelt. Hinzu kommt ferner, dass dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Sozialverwaltung nach § 13 SGB I kein im Klagewege verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht auf Aufklärung erwächst, welches im Klageverfahren geltend gemacht werden könnte. Etwas anderes gilt zwar in Bezug auf die Beratung nach § 14 SGB I. Allerdings hat der Kläger weder konkrete Fragen gestellt noch einen Sachverhalt geschildert, der einen konkreten Beratungsbedarf hätte erkennen lassen. Nachdem keine Pflichtverletzungen der Beklagten erkennbar sind und auch der Kläger völlig unsubstantiiert die Verletzung von Pflichten nach den §§ 13 ff., 33 ff. SGB I geltend gemacht, ist die Feststellungsklage – deren hypothetische Zulässigkeit vorausgesetzt – auch unbegründet. 4.) Sofern der Kläger mit dem unter Buchst. e gestellten Antrag begehrt, über weitere, ihm unbekannte Leistungen und Änderungen im Rahmen der Corona-Hilfen oder andere Sozialgesetzbücher beraten zu werden, so ist die Klage bereits unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger mit diesem Begehren bereits an die Beklagte gewandt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben. Im Übrigen geht der Hinweis des Klägers auf § 15 SGB I bereits deshalb fehl, weil die Beklagte nicht zu dem darin genannten Kreis der Verpflichteten gehört (vgl. Sauer in Ehmann/Karmasnki/Kuhn-Zuber, 2. Auflage, 218, § 15 Rn. 5). 5.) Der unter f. gestellte Antrag, die Beklagte, hilfsweise andere zur Leistung verpflichtete Leistungsträger zur „Beseitigung von materiellen, psychischen und physischen Schäden beim Antragsteller und seinen Familienmitgliedern zu verpflichten, ist offensichtlich unbegründet. Mangels nicht erkennbarer Pflichtverletzungen der Beklagten oder anderer Sozialleistungsträger besteht kein Anspruch. Überdies steht es dem Kläger frei, sein Begehren bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen der Amtshaftung geltend zu machen. II.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. III.) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 73a SGG i.V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).