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Urteil

S 20 SO 195/20

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Zuschuss für erhöhten Stromverbrauch in Höhe von 20,00 € mtl. 2. Essenszuschuss in Höhe von 120,00 € mtl. 3. angemessene Beiträge zur Alterssicherung der Ehefrau des Klägers 4. Anerkennung Aufwendungsersatz seines Helfers, Herrn T.H., in Höhe von 70,00 € mtl. 5. Absetzung der Versicherungsbeiträge für eine Sterbegeldversicherung i.H.v. 37,88 € mtl. vom Renteneinkommen des Klägers 6. Absetzung der Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau des Klägers in Höhe von mtl. 200,00 € Die Kammer hat vorliegend nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger durch den Beklagten zu 1) ab dem 01.01.2019 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII im beantragten Umfang zustehen. Im Übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen bzw. einseitig für erledigt erklärt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob dem Kläger die begehrten Leistungen als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, sei es durch den Beklagten zu 1) oder durch den Beklagten zu 2), zustehen. Dies betrifft weiter die Frage, ob dem Kläger die von ihm begehrten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zustehen. Schließlich betrifft dies sämtliche Ansprüche, auch nach dem Vierten Kapitel SGB XII, vor dem 01.01.2019. Denn für diese Fragenkomplexe wären ohnehin die Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben, entweder, weil es sich um bestandskräftige Entscheidungen handelt oder weil noch Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren darüber existieren, mithin das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Klage erweist sich im noch streitgegenständlichen Umfang als zulässig, im Übrigen jedoch als unbegründet. I. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden. Sie ist zulässig. II. Die Klage erweist sich jedoch diesbezüglich in der Sache als unbegründet, weil der Bescheid vom 26.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte zu 1) hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab dem 01.01.2019 laufende Grundsicherungsleistungen zu gewähren unter Ansatz der von ihm postulierten Bedarfsaspekte. Die Kammer folgt in ihrer Entscheidung der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 und verweist an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diesen. Lediglich ergänzend ist noch folgendes auszuführen: Der Kläger gehört unzweifelhaft zum Kreise der grundsätzlich Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII. Ab dem 01.01.2019 errechnet sich jedoch kein Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII i.V.m. dem Dritten Kapitel SGB XII, weil die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe diesem nicht zustehen. Im Einzelnen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ansatz eines monatlichen Aufwendungsersatzes von 70,00 € für die Tätigkeit des Herrn H.. Diese über Jahre gewährte Leistung beruhte letztlich auf § 65 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist ab dem 01.01.2017 durch den neuen § 64f SGB XII abgelöst worden, der andere Leistungen neben dem in § 64a SGB XII geregelten Pflegegeld regelt. Der Aufwendungsersatz einer Pflegeperson ist hiervon nicht mehr umfasst. Das bedeutet, dass der Kläger hierauf keinen Anspruch neben dem Bezug von Pflegegeld nach Pflegegrad 2 hat, sondern vielmehr einen durch Herrn H. abgedeckten pflegerischen Bedarf hieraus zu finanzieren hätte. Nach den Angaben des Klägers ist Herr H. im Wesentlichen nur noch für einmal wöchentlich durchgeführte Einkäufe im Einsatz. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es des Einsatzes des Herrn H. im Grunde genommen überhaupt nicht mehr bedurfte, weil der Kläger seit Dezember 2018 mit seiner Ehefrau zusammenlebt und dieser auch die Einkäufe zuzumuten waren und sind. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass es der Ehefrau des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht möglich sein soll, die Einkäufe vorzunehmen. Zwar besucht diese Sprach- und Integrationskurse und pflegt den Kläger. Jedoch betrifft eine vergleichbare Situation Millionen von Menschen, die zumindest halb- oder gar ganztags tätig sind, oder sich in Ausbildung befinden und sich daneben um Familienangehörige zu kümmern haben, sei es um zu pflegende Angehörige oder um kleine Kinder. Zur festen Überzeugung der Kammer bestand die in zeitlicher Hinsicht zumutbare Möglichkeit für die Ehefrau des Klägers, die Einkäufe zu übernehmen. Da der Kläger nach eigenen Angaben bis in die Mittags- bzw. Nachmittagsstunden schlafe, hätte seine Frau zumindest bis November 2019 vormittags einkaufen können, weil ihre Kurse erst am Nachmittag stattgefunden haben nach Angaben des Klägers. Sodann waren die Kurse vormittags, so dass am Nachmittag bzw. Abend hätte eingekauft werden können. Dem steht weder der pflegerische Bedarf bei Pflegegrad 2 entgegen, noch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ihre Kurse hat vor- bzw. nachbereiten müssen. Nach Auffassung der Kammer vermag auch die klägerische Argumentation, der Ehefrau des Klägers sei es auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht zuzumuten, die Einkäufe zu verrichten, nicht zu überzeugen. Zwar hat der Kläger ein ärztliches Attest von Frau Dr. B., A-Stadt vom 17.03.2022 eingereicht, wonach seine Frau keine Lasten über drei Kilogramm mehr tragen könne, ohne ihre Gesundheit zu gefährden. Unterstellt man dies als zutreffend, so kann die Klägerin durchaus unter Zuhilfenahme eines Einkaufstrolleys die Einkäufe vornehmen. Die Entfernung zum nächstgelegenen Supermarkt beträgt fußläufig 450 Meter. Dies ist zumutbar. Aus den aktenkundigen Lichtbildern zur Erdgeschosswohnung des Klägers ergibt sich zwar, dass einige wenige Stufen (ca. drei bis vier) von der Hauszur Wohnungstür zu überwinden sind; aus Sicht der Kammer ist es aber zumutbar, die Einkäufe, sollten sie drei Kilogramm übersteigen, in kleinere Portionen aufzuteilen und diese Treppe hinauf zu tragen. Für Getränke gibt es Lieferdienste. Aus dem vorstehenden ergibt sich eindeutig, dass der Einkaufsbedarf durch den Kläger bzw. dessen Ehefrau selbst zu decken ist und es des Einsatzes des Herrn H. hierfür überhaupt nicht bedürfte. Dessen tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger besagt aber nichts über die entsprechende Notwendigkeit aus, auf die es jedoch sozialhilferechtlich ankommt. Diese ist nicht gegeben. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es dem Kläger und seiner Frau nicht zugemutet werden könnte, die Einkäufe selbst zu tätigen, so wäre der Aufwendungsersatz des Herrn H. aus dem vom Kläger genau für solche Zwecke tatsächlich auch bezogenen Pflegegeld in Höhe von 316,00 € im Jahre 2019 zu decken. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich diesbezüglich kein sozialhilferechtlich ungedeckter Bedarf, der bei der Bedarfsberechnung für die Grundsicherung anzusetzen wäre. Der Kläger macht zudem zu Unrecht einen erhöhten Strombedarf in Höhe von 20,00 € monatlich geltend. Diesen begründet der Kläger zum einen damit, dass die Heizung der Wohnküche und des WC mittels Heizlüfter erfolge, nicht zuletzt wegen seine aus den Tropen stammenden Frau, um Erkältungen vorzubeugen. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, dergestalt, dass die ermittelten Mehrkosten hälftig bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sind in Höhe von 7,83 € monatlich bei den Heizkosten. Die Ermittlung dieses Wertes durch die Energieberatung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sie es durchaus für zumutbar erachtet, dass sich die Ehefrau des Klägers an die hiesigen Temperaturverhältnisse anpasst, sei es durch sukzessive Gewöhnung, sei es durch angemessene Kleidung. Ein Heizverhalten, das tropische Temperaturen schafft, ist nicht angebracht. Ferner begründet der Kläger seinen Mehrbedarf damit, dass er infolge seines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus' einen erhöhten Verbrauch habe, weil er nachts Fernseher und / oder Computer eingeschaltet habe, ebenso Licht. Hinsichtlich Fernsehen und Computer verweist die Kammer auf die absolut nachvollziehbaren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es spielt keine Rolle, ob der durch sie verursachte Verbrauch am Tage oder in der Nacht stattfindet. Einzig der benötigte Strom für Beleuchtung liegt nachts möglicherweise über dem am Tage. Allerdings ist es dem Kläger zuzumuten, lediglich ein oder zwei Lampen einzuschalten, wenn er fernsieht bzw. am Computer sitzt. Dies ist hierfür ausreichend. Berücksichtigt man den äußerst geringen Verbrauch moderner Energiesparlampen (LED), so ist der dadurch verursachte Mehrverbrauch derart marginal, dass hierfür der Stromkostenansatz im Regelbedarf vollkommen ausreichend ist. So verbraucht eine 6 Watt-LED-Lampe bei einem täglichen Einsatz von rund 8 Stunden (d.h. 3.000 Stunden pro Jahr) pro Jahr Mehrkosten von ca. 5,00 € bei einem Preis pro Kilowattstunde von 0,28 €. Bei zwei Lampen wären dies pro Jahr rund 10,00 €, mithin weniger als 0,84 € pro Monat. Der geforderte Ansatz des Klägers ist daher kaum nachvollziehbar. Es besteht kein ungedeckter, durch 20,00 € monatlich zu deckender, erhöhter Strombedarf. Er ist daher auch nicht bei der Bedarfsberechnung anzusetzen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Ansatz eines Essenszuschusses in Höhe von monatlich 120,00 €. Auch diesbezüglich verweist die Kammer nach eigener Prüfung auf die aus ihrer Sicht völlig zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 26.02.2020 und im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Bei dem informatorischen Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23.12.2015 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere keine Zusicherung nach § 34 SGB X, weil es bereits am Regelungscharakter mangelt. Bis 2018 wurde dies hälftig als Sonderbedarf nach dem Vierten Kapitel SGB XII („Essen auf Rädern“) und als Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII a.F. finanziert. Dem Kläger und seiner Frau ist es in jeder Beziehung möglich und zuzumuten, sich selbst täglich mit einer warmen Mahlzeit zu versorgen. Auch ist der Kläger mit Heirat und Zuzug seiner Frau eben gerade nicht mehr sozial isoliert und vereinsamt, so dass ein entsprechender Bedarf jedenfalls nicht mehr besteht. Letztlich hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 eingeräumt. Der Kläger hat sinngemäß dargelegt, dass er bzw. seine Frau täglich sich selbst mit einer warmen Mahlzeit versorgen. Er wolle lediglich dreimal im Monat mit seiner Frau und Herrn H. zum Essen gehen, als Dank und Anerkennung. Zudem sei dies für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich. Entsprechendes hat der Kläger im Parallelverfahren S 20 SO 36/21 vorgetragen. Nach Auffassung der Kammer zählt die Möglichkeit, einen Freund bis zu dreimal monatlich, aber auch nur einmal monatlich, zum Essen einladen zu können, weder zum Kern eines menschenwürdigen Daseins (Art. 1 GG), noch zu einem deswegen anzuerkennenden Posten innerhalb des Regelbedarfs, noch zu einem anerkennenswerten, über den Regelbedarf hinausreichenden Sonder- oder Mehrbedarf. Bürgern mit geringen Einkommen ohne Bezug grundsichernder Leistungen ist dies ebenfalls nicht in diesem Umfang möglich, oder eben nur unter Umschichtungen. § 5 des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfes (RBEG) sieht aktuell in Abteilung 11 (BeherbergungsGaststättendienstleistungen) einen Ansatz von 11,56 € vor. Das ermöglicht aus Sicht der Kammer, zumindest alle zwei Monate, selbst zum Essen zu gehen. Will der Kläger dies öfter oder doch gelegentlich Herrn H. einladen, so könnte er theoretisch aus anderen Bedarfsansätzen umschichten, beispielsweise aus Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) mit einem monatlichen Ansatz von 42,44 €. Im Übrigen würden die vorstehenden Überlegungen auch für die mit ihm in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lebende und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Ehefrau des Klägers gelten. Soweit man im Übrigen diesbezüglich wie bis 31.12.2016 von einem ungedeckten pflegerischen Hilfebedarf ausgehen würde – was nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall ist – so wäre aus Sicht der Kammer der ursprünglich über § 65 SGB XII a.F. abgedeckte Anteil ab dem 01.01.2017 aus dem Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von 316,00 € monatlich zweckentsprechend und vorrangig zu decken gewesen, vgl. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass kein monatlicher Essensbedarf von zusätzlich 120,00 € über den Regelbedarf hinaus besteht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau durch die Beklagte zu 1) im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird erneut hingewiesen. Ergänzend gilt: Aus dem gesetzlichen Regelungsgefüge ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um einen Bedarfstatbestand handelt, der im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII abzudecken ist: Die Ehefrau des Klägers erhält unstreitig wegen der Pflege des Klägers Leistungen von dessen Pflegekasse nach § 44 SGB XI. Zudem erhält sie selbst laufende Leistungen nach dem SGB II. Sollten die Alterssicherung der ihn pflegenden Ehefrau des Klägers als nicht ausreichend angesehen werden, so können im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 64f Abs. 1 SGB XII die Beiträge für eine solche angemessene Alterssicherung erstattet werden, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Hieraus ist ersichtlich, dass sich der Anspruch gegen den Träger der Hilfe zur Pflegehilfe richtet. Dies ist seit dem 01.12.2018 nicht mehr die Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2). Für Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII ist die Beklagte zu 1) seit dem 01.12.2018 nicht mehr zuständig gemäß § 97 Abs. 1 und 3 Nr. 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 S. 1 Nr. 2 AGSG. Die Rückübertragung der Leistungen der Hilfe zur Pflege an die Beklagte zu 1) gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung des Bezirks M. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge im Regierungsbezirk M. hat zum 30.11.2018 geendet. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren beim Beklagten zu 2), an den die unzuständige Beklagte zu 1) die entsprechenden Anträge des Klägers weitergeleitet hat, sind noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren stützt der Kläger seine Begehren ausdrücklich auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Es handelt sich jedoch bei der Sicherstellung der angemessenen Altersvorsorge der ihn pflegenden Ehefrau eben gerade nicht um einen im Rahmen der Grundsicherung des Klägers zu deckenden, eigenen Bedarf des Klägers. Vielmehr verdeutlicht die Existenz des spezielleren § 64f SGB XII den klaren gesetzgeberischen Willen, eine angemessene Alterssicherung erforderlichenfalls über die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII sicherzustellen. Im Rahmen ihres eigenen Leistungsbezuges nach dem SGB II wird der Aufbau oder Erhalt einer eigenen angemessenen Altersvorsorge durch die Einkommensabsetzungsbeträge nach § 11b SGB II bzw. die Vermögensabsetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Nicht zulässig hingegen wäre der Abzug beim Einkommen bzw. Vermögen des Klägers (vgl. BSG, 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R; BSG 09.06.2011, Az.: B 8 SO 20/09 R; BSG, 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R). Die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge der Ehefrau stellt jedenfalls keinen Bedarf dar, der im Rahmen der Grundsicherung des Klägers in Ansatz zu bringen wäre. Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch nicht der Monatsbeitrag von 37,88 € für seine Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von seiner Altersrente abzusetzen. Das SG Detmold hielt in seinem Urteil vom 27.08.2013 (Az.: S 8 SO 127/12) noch eine Sterbegeldversicherung per se für unangemessen. Ein direkter Ansatz der Monatsbeiträge als Bedarf nach § 33 SGB XII bei der Bedarfsberechnung scheitert nach dessen Absatz 2 bereits daran, dass der Kläger diese Sterbegeldversicherung unstreitig erst nach Beginn seines Grundsicherungsbezuges abgeschlossen hat. Eine Absetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als nach Grund und Höhe freiwillige Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung vom Einkommen (Altersrente) des Klägers hat ebenfalls nicht zu erfolgen. Sonstige Beiträge zu privaten Versicherungen können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn sowohl die Art der Versicherung als auch die Höhe der geschuldeten Beiträge angemessen ist. Der Begriff Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßgeblich ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auch als sinnvoll erachtet hätte. Ergänzend erscheint es zur Ermittlung der Angemessenheit sinnvoll, vom Zweck der Vorschrift auszugehen. Die Einnahmen sollten nur um solche Aufwendungen zu mindern sein, die unvermeidbar bzw. notwendig sind oder zumindest auch den Zielen der Sozialhilfe entsprechen, weil jede Absetzung von Einnahmen mittelbar eine Erhöhung der zu gewährenden Hilfe bedeutet. Denn auch eine vermögensbildende Versicherung kann für einen Unbemittelten durchaus als sinnvoll erscheinen. Abzuwägen ist zwischen dem Umstand, dass eine Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken als solche kaum jemals „unvernünftig“ ist und auch in wirtschaftlich beengten Verhältnissen üblich sein kann, und dem Umstand, keine unnötigen finanziellen Verpflichtungen einzugehen, die nur unter Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. Die „Angemessenheit“ von Vorsorgeaufwendungen beurteilt sich somit sowohl nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden als auch danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), RdNr. 95). Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 26.02.2020 und im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 an. Allerdings weist die Kammer an dieser Stelle klarstellend darauf hin, dass ihr aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Kosten für eine einfache, würdige Bestattung nach den hier maßgebenden örtlichen Verhältnissen in N. eher bei 3.000,00 € bis 3.500,00 € liegen. Dies ändert indessen nichts an dem Umstand, dass die Sterbegeldversicherung des Klägers mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 € unangemessen hoch ausfällt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – sollte die Sterbegeldversicherung entgegen der Auffassung der Kammer doch vom Einkommen des Klägers abzusetzen sein – aus der Berücksichtigung der Sterbegeldversicherungsbeiträge ebenfalls kein insgesamt ungedeckter Grundsicherungsbedarf ergeben würde. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ansatz bzw. Übernahme von monatlich 200,00 € Unterhaltszahlung an die Eltern seiner Ehefrau in Th.. Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vertragskonvolut ergibt sich, dass seine Ehefrau ihren in Th. lebenden Eltern einen Unterhalt von monatlich 3.500,00 Baht schuldet. Daraus resultiert zunächst eine unmittelbare Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Klägers selbst und nicht des Klägers. Zwar ist dieser grundsätzlich nach § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – wie auch umgekehrt seine Ehefrau ihm gegenüber – zum Unterhalt verpflichtet. Art und Maß des wechselseitig geschuldeten Ehegattenunterhaltes bestimmen sich nach § 1360a BGB. Nach dessen Absatz 1 umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Zum Familienunterhalt gehört nur der Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder, nicht der Aufwand für sonstige bedürftige Verwandte eines Ehegatten. Es ist weder der Kreis der Unterhaltsberechtigten erweitert worden noch aus den §§ 1360, 1360a eine Verpflichtung der Ehegatten gegeneinander zu entnehmen, für den Unterhalt bedürftiger Verwandter zu sorgen. Ein Ehegatte kann jedoch, um Unterhaltspflichten gegenüber seinen Verwandten erfüllen zu können, seinen Beitrag zum Familienunterhalt gegebenenfalls mindern, muss hierbei aber die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 BGB berücksichtigen (vgl. Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar, § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht, RdNr. 8). Das wiederum bedeutet aber, dass der Kläger entgegen seiner Auffassung seiner Ehefrau nicht im Rahmen des Ehegattenunterhaltes es schuldet, deren etwaige Unterhaltsverpflichtung ihren Eltern gegenüber zu übernehmen bzw. sie hiervon freizuhalten unter Einsatz von Teilen seiner Altersrente. Wenn der Kläger aber keinem entsprechenden familienrechtlichen Anspruch seiner Frau ausgesetzt ist, so kann sich hieraus auch kein individueller, vom Regelsatz nicht umfasster Mehrbedarf im Sinne des § 27a Abs. 4 SGB XII ergeben, der durch höhere Leistungen als die Regelsatzleistung zu decken wäre. Ein direkter Ansatz der Unterhaltszahlung als Bedarf des Klägers bei der Berechnung der Grundsicherung scheidet daher aus. Nachdem die Ehefrau des Klägers ihrerseits Leistungen nach dem SGB II bezieht, wären die sie persönlich treffenden Unterhaltsverpflichtungen ihren Eltern gegenüber daher möglicherweise nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II von einem Einkommen der Ehefrau des Klägers absetzbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Diese Möglichkeit besteht indessen nicht, wenn sie – wie vorliegend – kein entsprechendes Einkommen hat. Die für den Kläger im Rahmen der Grundsicherung für Einkommensabsetzungsbeträge einschlägige Vorschrift des § 82 SGB XII sieht hingegen eine solche Möglichkeit der Absetzung von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten überhaupt nicht vor. Bei einer wie vorliegend gemischten Bedarfsgemeinschaft können „Unterschiede bei der Einkommensanrechnung zwischen dem SGB II einer- und dem SGB XII andererseits eine Bedarfsunterdeckung nicht bewirken (so auch Marx in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr. 41, Stand August 2020; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr. 67, Stand August 2019), weil sie (lediglich) Ausdruck der Differenzierungen der jeweiligen Leistungssysteme aufgrund der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Zwecke (vgl. zum Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II BSG vom 25.4.2018 – B 8 SO 24/16 R – SozR 4-3500 § 82 Nr. 12 RdNr. 24) oder der im SGB II bestehenden Massenverwaltung sind“. Es ist eine vertikale Einkommensberechnung nach dem jeweiligen System vorzunehmen (vgl. BSG, 11.11.2021, Az.: B 14 AS 89/20R). Das aber bedeutet nach Überzeugung der Kammer, dass die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Klägers ihren Eltern gegenüber entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht mindernd vom klägerischen Einkommen abzusetzen ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger in tatsächlicher Hinsicht seiner Frau für diese Zwecke tatsächlich monatlich 200,00 € bezahlt. Denn das reale Ausgabeverhalten des Klägers bestimmt weder den Umfang seines objektiven Sozialhilfebedarfs noch begründet es gesetzliche Unterhaltspflichten. Der Aspekt, dass die Übernahme der Unterhaltszahlung von 200,00 € durch den Kläger die Pflegebereitschaft seiner erhalten oder fördern soll, ist thematisch nicht im Bereich des Vierten Kapitels SGB XII anzusiedeln, sondern allenfalls eine Frage des Siebten Kapitels SGB XII und hier nicht (mehr) Streitgegenstand. Insofern ist auf die offenen Verwaltungsverfahren zu verweisen. Abschließend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Kläger ab dem 01.01.2019 keinen Anspruch auf laufende Grundsicherungsleistungen gemäß dem Vierten Kapitel SGB XII nach den zutreffenden Bedarfsberechnungen in den angefochtenen Bescheiden hat. Die von ihm geltend gemachten Mehrbedarfe bzw. Absetzbeträge stehen ihm nicht zu. Die Klage ist im noch zu entscheidenden Umfang deswegen unbegründet und daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 und 183 SGG.