Urteil
S 5 AY 11/21
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2021 wird für den Dezember 2019 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Beklagte hat den Klägern 1/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Für die Kläger wird die Berufung zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil (für Dezember 2019) begründet, im Übrigen (von Januar 2020 bis Juli 2020) aber nicht begründet. Für den Leistungszeitraum Dezember 2019 beruht die Aufhebung des von den Klägern – insoweit mit der Anfechtungsklage – angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 19.11.2019 auf § 9 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. mit § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), welcher entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er sich als rechtswidrig erweist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Das Gericht hat die rechtliche Auffassung gewonnen, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2019, der ausdrücklich den Bewilligungszeitraum bis Dezember 2019 erfasst, vorgelegen haben (vgl. dazu unten). Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2019, der auf die Problematik des § 45 SGB X nicht eingeht und auch keinerlei Ermessensausübung erkennen lässt, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2021 war daher für den Dezember 2019 aufzuheben. Für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020 war die Klage abzuweisen aus folgenden Gründen: Die Kläger sind zwar gemäß § 1 AsylbLG leistungsberechtigt, nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AsylbLG kann aber „bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt“ werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen Kürzungstatbestände des § 1a AsylbLG erfüllt werden. § 1a AsylbLG in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung ab 21.08.2019 bzw. 01.09.2019 (durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019, BGBl. I, S. 1294-1306 [Veröffentlichungsdatum: 20.08.2019] und Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.08.2019 [mit Wirkung ab 01.09.2019]) lautet: (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben. Im Hinblick auf die vorbezeichnete gesetzliche Regelung war vom Gericht konkret zu prüfen, ob der Beklagte die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG zu Unrecht bejaht hat, ob also die Kläger „aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“ und ob diese Vorschrift aus anderen Gründen – etwa aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht – vom Beklagten nicht hätte angewendet werden dürfen. Unstrittig sind die Kläger (bestandskräftig) ausreisepflichtig. Sie sind im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften – ebenfalls unstrittig – verpflichtet, an der Beschaffung von Pass- bzw. Heimreisedokumenten mitzuwirken. § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ist zu entnehmen, dass ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, es sei denn es liegen Ausnahmen von der Passpflicht vor (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) Die Kläger haben ihre ausländerrechtliche Mitwirkungshandlung (bei einer nachgewiesenen Vorsprache beim p. Generalkonsulat in Fr. am 21.08.2019) zwar behauptet, aber tatsächlich weder Pässe noch Passersatzpapiere beantragt. Dies hat die Bevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 AY 47/19 ER) eingeräumt. Die Kläger waren zu dieser Mitwirkungshandlung einerseits gesetzlich verpflichtet, andererseits durch die Ausländerbehörde konkret und mit Fristsetzung aufgefordert worden. Damit können zur Überzeugung des Gerichts aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Klägern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Eines darüber hinaus gehenden ausländerrechtlichen Verpflichtungsbescheides bedurfte es nicht. Nachdem die Kläger konkret über die vorbezeichneten Mitwirkungspflichten (ausländerrechtlich) belehrt waren und darüber hinaus die äußeren Abläufe (Fahrt zum p. Generalkonsulat in Fr. kannten), brauchte der Beklagte keine (zusätzliche) detaillierte Belehrung über die ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber den Klägern vornehmen. In der vorliegenden Fallkonstellation war es den Klägern zuzumuten, einen Pass oder Passersatz zu beantragen. Das gilt unabhängig davon, welche Gesundheitsstörungen die Klägerin zu 2. (bzw. der älteste Sohn der Kläger) haben. Die Verfahrensweise der Kläger, die durch die Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungsverpflichtungen die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland so lange wie möglich ausdehnen wollen und bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ist zwar menschlich verständlich, aber im Ergebnis nicht hinnehmbar. Die ausländerrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten wird von den persönlichen Befindlichkeiten der Kläger nicht berührt. Insbesondere haben die Kläger kein ihnen zustehendes Recht auf eigenständige Prüfung, ob ggf. aus anderen Gründen, etwa gesundheitlichen Gründen, ein Aufenthalt nicht beendet werden könnte – und sie deshalb keine Heimreisedokumente beantragen brauchen. Vor allen Dingen steht ihnen nach Auffassung des Gerichts kein Recht zu, den Umfang ihrer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf vorliegende Gesundheitsstörungen selbst zu bewerten. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen allein sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet die ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten entfallen zu lassen noch gar einen Abschiebeschutz zu begründen; die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2. und des ältesten Sohnes der Kläger gehen nicht über ein Maß hinaus, das eine Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verunmöglichen würde; dafür müssten die Tatbestandvoraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) erfüllt sein, der bestimmt: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Kürzung der den Klägern gewährten Leistungen auf das Mindestmaß von Januar 2020 bis Juli 2020 erfolgte somit im Rahmen des geltenden Rechts (vgl. u.a. A. – BayLSG – Beschluss vom 13.09.2016 – B 8 AY 21/16 B ER –). Ebenso hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R – die Sanktionsnorm des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. im Hinblick auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –). Das BSG hat selbst die durch die genannte Sanktionsnorm herbeigeführte jahrzehntelange „Dauerleistungsabsenkung“ unter das Leistungsniveau des soziokulturellen Leistungsminimums als unbedenklich erachtet, da es der Betroffene selbst in der Hand gehabt habe, sein pflichtwidriges Verhalten abzustellen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG; 2. Überarbeitung, Rd-Nr. 139.1). Auch das LSG Baden-Württemberg hält in seinem Urteil vom 27.04.2017 – L 7 AY 4898/15 – die komplette Streichung des Bargeldbedarfs zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (sog. Taschengeld) nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. und die damit verbundene Reduzierung der Leistungen auf das physische Existenzminimum für verfassungsrechtlich zulässig (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG: 2. Überarbeitung Rd-Nr. 139.2). Auch ein die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.11.2019 begründender Anhörungsfehler liegt im konkreten Fall nicht vor. Die gleichlautenden Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.10.2019 (Bl. 498, 499 der Akten des Beklagten) sind zwar zu allgemein gehalten, wenn den Klägern lediglich mitteilt wird, sie hätten „es selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“. Die Kläger hatten aber positive Kenntnis, welches Verhalten (welche Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung) der Beklagte in Bezug nahm; denn die Kläger haben auf das Anhörungsschreiben mit einem Schreiben vom 13.11.2019 (Bl. 500 der Akten des Beklagten) reagiert, und dem Beklagten – wahrheitswidrig – mitgeteilt, sie wären „mit der ganzen Familie am 21.08.2019 in der p. Botschaft in Fr.“ gewesen, um „unsere Reisepässe zu beantragen“. Einer konkretisierten (ggf. erneuten) Anhörung bedarf es nicht, wenn der konkrete Vorwurf des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften den Leistungsempfängern positiv bekannt ist. Insoweit musste der Beklagte als Sozialleistungsträger die Kläger nicht noch einmal auf die ausländerrechtlichen Verpflichtungen konkret hinweisen. Auch aus höherrangigem Recht ist die Anwendung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. § 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG ist auch nicht dahingehend verfassungskonform zu interpretieren, dass Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum in dem Sinne erhalten bleiben müsse, dass Leistungen im Sinne des § 3 AsylbLG zu erbringen wären. Das hat das BSG (Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R –) zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. mit ausführlicher Begründung entschieden. Von einer Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG war das Gericht – trotz eigener Zweifel – ebenfalls nicht voll überzeugt. Das BSG (Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R) hat die Vorgängervorschrift mit ausführlicher Begründung als verfassungsgemäß erachtet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die dagegen erhobene und unter dem Az. 1 BvR 2682/17 registrierte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; der Orientierungssatz der vorbezeichneten Entscheidung lautet: 1a. Der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175 ). (Rn.17) 1b. Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen „Kernbereich“ der physischen und einen „Randbereich“ der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfG, 23.07.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, 05.11.2019, 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68 ). (Rn.17) 1c. Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger – wie migrationspolitischer (vgl. BVerfG, 18.07.2012, 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134 ) – Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 ). (Rn.17) 1d. Der Gesetzgeber verfügt insoweit allerdings über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 152, 68 ). (Rn.18) 2. Die Norm des § 1a Nr. 2 AsylbLG i.d.F. vom 25.08.1998 ist in der Auslegung, die das BSG in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen hat, mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar. 2a. So stößt eine Verpflichtung der Behörden, das „unabweisbar Gebotene“ zu leisten, nicht von vornherein auf durchgreifende Bedenken. Das gilt auch im Vergleich mit der Vorschrift des § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II (juris: SGB II; vgl. hierzu BVerfGE 152, 68 ). Anders als dort ist der zuständige Leistungsträger nach § 1a AsylbLG a.F. klar und gerichtlich voll überprüfbar verpflichtet, das unabweisbar Gebotene zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bedarfsorientiert zu leisten (Rn.21). 2b. Dem Gesetzgeber war es auch nicht verwehrt, in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. eine Umstellung existenzsichernder Leistungen von einer pauschalen Gewährleistung auf eine im Einzelnen festzustellende Bedarfsdeckung vorzusehen. Entscheidend bleibt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird (Rn.22). 2c. Insb. wird die Höhe der Leistungen mit § 1a AsylbLG a.F. nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das BSG betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt oder anderweitig relativiert (Rn.23). 2d. Das BSG trennt in der angegriffenen Entscheidung zwar in seiner Betrachtung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz, was auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Doch betont das BSG auch, dass Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gerade nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Das BSG hat im Ergebnis nicht verkannt, dass weder Leistungen für physische noch solche für soziokulturelle Bedarfe frei verfügbar sind; sie können nicht beliebig gekürzt oder gestrichen werden. (Rn.24)". Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat (Beschluss vom 23.07.2013 – L 23 AY 10/13 B ER –) – ebenfalls zu § 1 Nr. 2 AsylbLG aF – entschieden: „Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1a Nr. 2 AsylbLG bestehen nicht.“. Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, könnten die Kläger nach § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten. Eine absolut starre Leistungsbegrenzung besteht somit nicht. Nachdem die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung im Rahmen des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erfüllt sind, steht das „ob“ der Kürzung nicht im Ermessen des Beklagten, sondern ist zwingende gesetzliche Folge. Das Existenzminimum wird durch die Gewährung der Sachleistung in Form von Wohnen, Energie und Strom gewährleistet, ebenso besteht die Versorgung im Krankheitsfall weiter, da der Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG auch bei einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG uneingeschränkt fortbesteht. Die seitens der Bevollmächtigten der Kläger herangezogene Rechtsprechung trifft den vorliegenden Fall nicht; insbesondere erfolgten auch Geldleistungen an die Kläger und keine völlige Versagung von Geldleistungen. Somit musste die Klage für die Zeiträume von Januar bis April 2020, in denen der Beklagte Leistungen nur nach § 1a AsylbLG bewilligt hat, ohne Erfolg bleiben. Für den Leistungszeitraum von Mai 202 bis Juli 2020 war die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG folgerichtig, weil die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen in besonderen Fällen) nicht möglich war: denn § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt: Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Letzteres ist bei den Klägern aber der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); sie berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Kläger. Zur Rechtsmittelbelehrungsiehe nächste Seite. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung für die Kläger (im Hinblick auf die jeweilig gesondert zu berechnende Beschwer des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2.) zugelassen. Für den Beklagten lagen Gründe für eine Zulassung der Berufung (betreffend den Dezember 2019, für den der Wert der Beschwer von 750,00 € nicht überschritten wird) nicht vor.