Urteil
S 22 SO 52/21
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung können gem. § 33 Abs. 2 SGB XII einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung können gem. § 33 Abs. 2 SGB XII einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2020 in Fassung des Bescheides vom 27.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2021 verurteilt, der Klägerin im Leistungszeitraum 01.03.2020 bis 28.02.2021 höhere Leistungen dadurch zu gewähren, dass die monatlichen Sterbegeldversicherungsbeiträge in Höhe von 24,28 € das anzurechnende Einkommen der Klägerin mindern. II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist der Bescheid vom 31.03.2020 (Bl. 100 Aktenband IV) in Fassung des Ablehnungsbescheides vom 27.07.2020 (Bl. 173 Aktenband IV) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2021 (Bl. 232 Aktenband IV), mit dem die Beklagte die Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 28.02.2021 abgelehnt hat. Dabei ist der Ablehnungsbescheid vom 27.07.2020 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit in das bereits laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 und 92 SGG). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Die Klage ist begründet, weil die Sterbegeldversicherung der Klägerin nach Auffassung der Kammer sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach als angemessen anzusehen ist. Sie muss somit bei der Leistungsberechnung das Einkommen mindern. Rechtsgrundlage ist § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, vom Einkommen abzusetzen. Eine private Sterbegeldversicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Beiträge hierzu sind aber dennoch vom Einkommen abzusetzen, da diese im vorliegenden Falle dem Grunde nach angemessen sind. Die Beklagte kann sie nicht von vornherein als unangemessen ansehen. Denn Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung können gemäß § 33 Abs. 2 SGB XII sogar ausdrücklich einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. Diese Vorschrift enthält einen Bezug auf § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII („soweit sie nicht nach § 82 Abs. 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden“). Dem ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung für ältere Menschen zweckmäßig sind und insbesondere auch, dass der Gesetzgeber die Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung im Grundsatz für absetzungsfähig hält (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, § 82 Begriff des Einkommens, Rn. 91; so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021, S 12 SO 3577/18; Hohm, in: Schellhorn, SGB XII, 20. Aufl., § 82 Rz 62; Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. § 82 Rz 94). Zwar wird dies in der Literatur mitunter kritisch gesehen (BeckOK SozR/Siebel-Huffmann, 64. Ed. 1.12.2021, SGB XII § 82 Rn. 20-24), allerdings ist auch nach dieser kritischen Ansicht zumindest dann von grundsätzlicher Angemessenheit auszugehen, wenn die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezuges abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat die Versicherung im Jahr 2012 und damit deutlich vor Beginn des Leistungsbezuges abgeschlossen. Somit ist auch nach der oben genannten Mindermeinung im vorliegenden Fall die Sterbegeldversicherung angemessen. Unschädlich ist, dass die Klägerin mehrere Kinder hat, die als Erben in Betracht kommen. Denn die Erben sind immer bestattungspflichtig (§ 1986 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), egal ob eigene Kinder oder sonstige Personen. Sie werden regelmäßig die Erbschaft ausschlagen, wenn der Nachlass - wie bei einem Sozialhilfeempfänger häufig der Fall - überschuldet ist oder die Erbmasse nicht einmal die Bestattungskosten abdeckt. Zur Unangemessenheit führt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin bei Erreichen des Durchschnittsalters durch ihre Versicherungsbeiträge mehr einbezahlt haben wird als sie am Ende an Versicherungsleistung und Zuschlägen erhält. Zum einen ist der Eintritt des Versicherungsfalles bei einer Sterbegeldversicherung zu 100 Prozent sicher, so dass das Versicherungsunternehmen bei der Tarifkalkulation lediglich die Dauer der voraussichtlichen Vertragslaufzeit in den Blick nehmen kann. Zum anderen ist die Versicherungsleistung häufig auch noch zur laufenden Grabpflege gedacht, so dass ein bloßes Abstellen auf die einmaligen durchschnittlichen Bestattungskosten zu kurz greift. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise verbietet sich nach Auffassung der Kammer im Übrigen bereits deshalb, weil auch der nachvollziehbare Wille der Leistungsempfänger, eine seinen Vorstellungen entsprechende Bestattung und Grabpflege zu ermöglichen, eine nicht unwesentliche Rolle für den Vertragsabschluss spielt, die es zu respektieren gilt. Die Höhe der Sterbegeldversicherung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat monatlich 24,28 EUR zu bezahlen. Die Preisspanne des eingeholten Tarifvergleiches lag zwischen rund 15 - 25 EUR. Eine Unverhältnismäßigkeit lässt sich demzufolge nicht erkennen. Soweit die Klägerin in einer internen Weisung einen Monatsbeitrag von bis zu 3,00 EUR für angemessen hält, sollte diese Auffassung mit Blick auf die Recherchen des Gerichts überdacht bzw. der Wert auf das Jahr 2022 aktualisiert werden. Im Ergebnis war die Klage somit erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung war gemäß § 144 SGG nicht zuzulassen.