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Urteil

S 8 VG 8/21

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iSd § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iSd § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iSd § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iSd § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Klagegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2021, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG abgelehnt hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren der Klägerin richtet sich nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den §§ 1, 30, 31 und 60 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte erhalten als Versorgungsleistung u. a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG eine Beschädigtenrente. Hierzu zählt auch die monatliche Grundrente, deren Höhe abhängig vom GdS ist und die ab einem GdS von 30 geleistet wird (§ 31 Abs. 1 BVG). Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG). Gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind (Nr. 1), bedürftig sind (Nr. 2) und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr. 3). Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes ist nach einem objektiven, vernünftigen Dritten zu beurteilen; insbesondere sozial angemessenes Verhalten scheidet aus. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VG 1/09 R). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S.d. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 1/13 R). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 24.11.2010, Az.: B 11 AL 35/09 R). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt. Bei dem Glaubhafterscheinen i.S.d. § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte zu Recht den Antrag der Klägerin vom abgelehnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind gegen die Klägerin gerichtete Gewalttaten durch mehrfachen sexuellen Missbrauch durch den Nachbarn, Herr S., im Zeitraum von ca. 1973 bis 1976 glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten Bezug genommen. Ein über diese Jahre hinausgehender Tatzeitraum ist nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf die Tatzeit sind die Angaben der Klägerin inkonsistent. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin angegeben, dass sie zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alt gewesen sei und der Tatzeitraum sich etwas über ein Jahr erstreckt habe. Bei der am 06.09.2017 durchgeführten persönlichen Einvernahme bei dem Beklagten hat die Klägerin angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Taten durch den Nachbarn sieben Jahr alt gewesen sei. Der Nachbar sei wegen der Taten verurteilt worden, als die Klägerin zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Hieraus ergibt sich ein bis 1976 glaubhaft gemachter sexueller Missbrauch. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin darüber hinausgehende Zeiträume angegeben. Bezüglich der im Übrigen geltend gemachten Gewalttaten wird auf den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2021 Bezug genommen. Infolge der anzuerkennenden sexuellen Übergriffe durch den Nachbarn Herr S. sind jedoch keine Schädigungsfolgen nachgewiesen, die einen GdS bedingen. Im vorliegenden Fall ist die Regelung des § 10 a Abs. 1 S. 1 OEG zu berücksichtigen. Danach bedarf es für die Zuerkennung von Leistungen nach dem OEG als Schädigungsfolge eine Schwerbeschädigung infolge der Tat, d.h. einen GdS von mindestens 50. Diese ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Die Prüfung, welche gesundheitlichen Schäden Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs sind, orientiert sich an der seit 01.01.2009 geltenden Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV). Danach wird als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (VG Teil A Nr. 1 a). Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (VG Teil C Nr. 1 b Satz 1). Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt („voll bewiesen“) sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (VG Teil C Nr. 2 a). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (VG Teil C Nr. 2 b Satz 1 Halbsatz 1). Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang (VG Teil C Nr. 2 c Halbsatz 1). Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen (VG Teil C Nr. 2 d Sätze 1 bis 3). Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VG Teil C Nr. 3 a Sätze 1 und 2). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (VG Teil C Nr. 3 b Satz 1). Als Schädigungsfolgen (bzw. deren Verschlimmerung) sind nur solche nachgewiesenen Gesundheitsstörungen anzuerkennen, die wenigstens mit Wahrscheinlichkeit durch das schädigende Ereignis verursacht worden sind. Wahrscheinlichkeit in dem genannten Sinn liegt vor, wenn nach geltender medizinischer Lehrmeinung mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Theorie der wesentlichen Bedingung). Das ist der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges als annähernd gleichwertig anzusehen sind. Kommt einem der Umstände gegenüber anderen indessen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich jedoch nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (VG Teil C Nr. 3 d Sätze 1 und 2). Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben einer Gewalttat mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist der tätliche Angriff versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge der Gewalttat zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Schädigung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen. Konkret bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen. Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R). Die Kausalitätsbeurteilung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie auf die Einzelpersönlichkeit abzustellen. Maßgebend ist auch die individuelle Belastung und Belastbarkeit (BSG, Urteil vom 29.10.1980, Az.: 9 RV 23/80). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines GdS. Das Gericht folgt dabei im Wesentlichen den Ausführungen im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Frau Dr. R1. Die Klägerin hat bereits in früher Kindheit eine Verhaltens- und emotionale Störung auf dem Boden einer reaktiven Bindungsstörung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F92, F94.1) entwickelt, die im Erwachsenenalter in eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F603) mit zusätzlich hypersensitiven bzw. ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen (F606) übergegangen ist. Zudem liegt eine Atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F501) sowie eine – Somatoforme Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (F 45.41) vor. Schädigungsfolgen, die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beurteilungsrelevante Taten zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einem stark dysfunktionalen Familiensystem aufgewachsen ist. Familiendynamisch hat die Klägerin eine Partnerersatzfunktion innegehabt, was auch in der relativ unsicheren Geschlechtsidentität (betont burschikoser Habitus) erkennbar wird. Der ursächliche Faktor, der wesentlich zu der Borderline-Persönlichkeitspathologie geführt hat, findet sich bereits in der frühkindlichen Entwicklung der Klägerin. Sie hat weder genug Nahrung noch genug emotionale Fürsorge erhalten im Sinne körperlicher und emotionaler Deprivation und ist zudem von frühester Kindheit an seelischer und z.T. körperlicher Gewalt, welche jedoch durch das zu dem Zeitpunkt geltende Züchtigungsrecht gedeckt worden ist, innerhalb der Familie ausgesetzt gewesen. Die Klägerin hat ihre Mutter als überfordert, depressiv und aggressiv beschrieben. Neben der äußeren Biografie ist zur inneren Entwicklung festzuhalten, dass die Klägerin bereits als Säugling eine Gesundheitsstörung gezeigt hat und von der Mutter nicht adäquat versorgt worden ist. Die fehlende emotionale Zuwendung beim Mangel an vertrauensvollen Bezugspersonen hat zu einer Bindungsstörung mit struktureller Beeinträchtigung der Persönlichkeit einschließlich der psychosexuellen Entwicklung der Klägerin geführt. In den vorliegenden Arztberichten wird eine Persönlichkeitsentwicklung mit strukturellen Defiziten und autoaggressiven Mechanismen beschrieben. Die psychische Störung ist bereits in der frühen Mutter-Kind-Bindung entstanden aufgrund früher traumatischer Erfahrungen des Säuglings- und Kleinkindes sowie durch verschiedenste Formen der frühkindlichen Vernachlässigung. Darüber hinaus sind bei der Klägerin genetische Faktoren sowohl für die Entwicklung der Borderlinestörung als auch der depressiven Störung anzunehmen, insofern sowohl der Vater der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit an Depressionen gelitten hat als auch die Mutter schwere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, die das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung sowie einer affektiven Störung vermuten lassen. Die sich in der Pubertät der Klägerin manifestierende Essstörung ist mit Wahrscheinlichkeit bereits in der Kindheit vorhanden gewesen, beginnend als Gesundheitsstörung, vor allem psychodynamisch in Zusammenhang mit den geschilderten psychischen Gewalterfahrungen durch die Mutter, die unter anderem die Klägerin gezwungen hat, von den Brüdern erbrochene Nahrung zu essen. Die Klägerin hat außerdem angegeben, dass sie sich in ihrer Kindheit nie wohl gefühlt und große Ängste gehabt habe, da alles sehr unsicher und unberechenbar gewesen sei. Nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erscheint der Einfluss des geltend gemachten Missbrauchs durch Herrn S. auf das aktuelle Erleben eher gering. So wird nicht über subjektiv traumatisierend erscheinende Inhalte berichtet. Es ist nur eine geringe Affektreaktion erfolgt. Den Bericht über das Zusehen beim Duschen und den Griffen in ihre Strumpfhose hat die Klägerin ohne besondere emotionale Beteiligung oder Zeichen vegetativer Erregung geschildert. Nach gut nachvollziehbarer fachpsychiatrischer Bewertung sind allein die schädigungsfremden schwersten dysfunktionalen Bedingungen in der Herkunftsfamilie geeignet die nun vorhandene psychische Störung hervorzurufen. Zudem hat die Klägerin im Rahmen der Widerspruchsbegründung und der Klagebegründung angegeben, dass sie erheblich darunter leide, dass der Nachbar das Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe. Nachdem sie aufgrund der jahrelangen Gewalterfahrung in der eigenen Familie zu deren Mitgliedern eine adäquate Bindung nie aufbauen haben können, sei dies für sie umso belastender gewesen. Es seien schwere Folgen dadurch eingetreten, dass gerade diese Bezugsperson, zu der sie im Gegensatz zu den Mitgliedern ihrer Familie eine Bindung habe aufbauen können, ihr Vertrauen in so gravierender Weise missbraucht habe. Diese Komponente ist jedoch kein Anknüpfungspunkt. Entschädigungsrechtlich im Sinne des OEG sind allein vorsätzliche tätliche Angriffe zu berücksichtigen, d.h. im vorliegenden Fall der sexuelle Übergriff als solcher. Nicht jedoch, dass dieser für die Klägerin einen besonderen Vertrauensbruch dargestellt hat. Ebenfalls ist der anschließend, von der Klägerin als belastend beschriebene Strafprozess, nicht Anknüpfungstatsache. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Klägerin im Laufe der durchgeführten Begutachtungen sich stärker auf den sexuellen Missbrauch fokussiert haben und die Erfahrungen in der Herkunftsfamilie erheblich relativiert worden sind. Dr. R1 gibt in ihrem Gutachten an, dass aufgefallen sei, dass die Klägerin gegen Ende der Untersuchung nachträglich Belastungsfaktoren verdeutlicht habe, was dann teilweise zu gegensätzlichen Angaben geführt habe. Bezüglich der Beschäftigung der Klägerin mit den zahlreichen Rechtsverfahren sei bei Durchsicht der Akten festzustellen, dass sie vorliegende Befunde häufig kritisch durchlese und korrigierend kommentiere. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung auch dann nicht gegeben sind, wenn man dem Ergebnis der Begutachtung durch Herrn Dr. F. folgt. Der Gutachter hat einen GdS von 30 angegeben. Da im vorliegenden Fall die Regelung der § 10a OEG greift bedarf es für die Gewährung von Leistungen nach dem OEG unter anderem eines GdS von 50. Dieser wird auch nach den Schlussfolgerungen des Herrn Dr. F. nicht erreicht. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.